Rentenrecht
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1. Berufliche Ausbildungszeiten
- Bestehendes Recht 1960: Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)
§ 32: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre sind reine Ausfallzeiten - Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 9.6.1965 (BGBl. I, S. 476)
§ 32 a: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre, Bewertung nach Tabelle Anlage 2 zu § 32 a
Inkrafttreten: 1.1.1966 - Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S. 1857)
§ 32 a: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre, Bewertung 0,075 EP/Monat entsprechend 0,9 EP/Jahr
Inkrafttreten: 1.1.1983 - Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBL. I, S. 2261). Neu SGB VI
§ 70: Die ersten 48 Monate mit Pflichtbeitragszeiten erhalten mindestens 0,075 EP/Monat, entsprechend 0,9 EP/Jahr
Inkrafttreten: 1.1.1992 - Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (BGBl. I, S. 1461)
§ 58: Die ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten erhalten max.75 % des Gesamtleistungswerts, höchstens jedoch 0,0625 EP/Monat, entsprechend 0,75 EP/Jahr. Bei Nachweis einer längeren Dauer einer Lehre, werden entsprechend mehr Monate berücksichtigt.
Inkrafttreten: 1.1.1997 - Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.3.2001 (BGBl. I, S. 403)
§ 71: Durch die Neufassung fällt in vielen Fällen die Anhebung der Bewertung der beruflichen Ausbildungszeiten weg.
Inkrafttreten: 1.1.2002
Diese Rechtsänderung wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11.4.2002 rückwirkend zum 1.1.2002 teilweise wieder aufgehoben.
2. Schulische Ausbildungszeiten (Schule, Fachschule, Hochschule)
- Bestehendes Recht 1960: Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)
§ 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem 15. Lebensjahr sind reine Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn innerhalb von zwei Jahren danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist. - Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 9.6.1965 (BGBl. I, S. 476)
§ 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem sind Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn innerhalb von fünf Jahren danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist.
§ 32 a: Bewertung nach Tabelle Anlage 2 zu § 32 a. Unterschiedliche Bewertung, je nach Abschluss und Geschlecht.
Inkrafttreten: 1.1.1966 - Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 27.6.1977 (BGBl. I, S. 1040)
§ 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist.
Bewertung für Zeiten vor dem 1.1.65: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
Bewertung für Zeiten nach dem 31.12.64: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1978 - Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S. 1857)
§ 36 unverändert
Bewertung für Zeiten vor dem 1.1.65: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
Bewertung für Zeiten nach dem 31.12.64: 0,075 EP/Monat (=0,9 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1983 - Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBL. I, S. 2261). Neu SGB VI
§ 58: Zeiten der Schulausbildung, einer abgeschlossenen Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens 7 Jahre.
§ 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat (0,75 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1992, Übergangsregelung 12 Jahre - Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (BGBl. I, S. 1461)
§ 58: Zeiten der Schulausbildung, einer abgeschlossenen Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ab vollendetem sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens 3 Jahre.
§ 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat (0,75 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1997, Übergangsregelung 4 Jahre
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