IgA001Die Initiative gegen Altersarmut (IgA) hatte sich am 2. November 2016 mit Unterstützung von 2.000 Unterstützerunterschriften für die Teilnahme an der Wahl zur Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund beworben, in einem fulminanten. Mit Erstaunen mussten wir dann Ende des Jahres 2016 zur Kenntnis nehmen, dass uns der Wahlausschuss der Rentenversicherung die Zulassung zur Wahl versagte. Eine Beschwerde beim Bundeswahlausschuss blieb ebenso erfolglos wie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht.

Daraufhin reichten wir am 20. Februar 2017 eine Wahlanfechtungsklage gegen die Nichtzulassung der eigenen und der (unserer Auffassung nach) rechtswidrigen Wahlzulassung einiger anderer Listen ein. Vom Sozialgericht Berlin wurde nun schneller als erwartet der Termin für die mündliche Verhandlung der Wahlanfechtungsklage festgelegt:

Datum und Zeit:               09. Oktober 2017, Beginn 11:00 Uhr     

Ort der Verhandlung:      Sozialgericht Berlin,
  10557 Berlin, Invalidenstraße 52, Saal 208.

Die Verhandlung ist öffentlich. Über die moralische Rückendeckung während der Verhandlung durch ortsansässige Berliner Unterstützerinnen und Unterstützer würden wir uns sehr freuen. Natürlich sind auch alle anderen willkommen.

Die Zulassung zur Sozialwahl ist nicht einklagbar, laut Gesetz kann die Wahl nur als Ganzes angefochten und bei Erfolg durch das zuständige Gericht für ungültig erklärt werden. Im Kern stützt sich unsere Klage primär auf die rechtswidrige Zulassung anderer Vorschlagslisten. Wie sich nämlich in der Wahlausschusssitzung am 6. Januar 2017 in Berlin herausstellte, hatte dieser auf Verlangen einiger anderer Listen bereits am 28. Juni 2016 beschlossen, Unterstützerunterschriften auch dann anzuerkennen, wenn anstelle der in der Wahlordnung für die Sozialwahlen (SVWO) vorgeschriebenen Versicherungsnummer nur das Geburtsdatum angegeben wird. Dieser Beschluss wurde jedoch nie veröffentlicht und war uns bis zu diesem Tag nicht bekannt. Einige erinnern sich sicherlich noch mit Schmerzen daran, wie schwierig es teilweise war, von den Unterstützern ihre Versicherungsnummern in Erfahrung zu bringen.

Die Rentenversicherung begründet den Beschluss mit einem ihr angeblich zustehenden Ermessenspielraum. Dass es diesen Ermessensspielraum jedoch faktisch nicht gab, wurde bereits am 20. Juni 2016 in einem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland entschieden. Zwar betraf dieses Urteil die Sozialwahl von 2011, aber seine Geltung hat auch für die streitgegenständliche Sozialwahl 2017 unverändert Bestand. Am 9. Mai 2017 wies das Bundessozialgericht in Kassel die von den Klägern gegen dieses Urteil eingelegte Revision zurück, das damit endgültig rechtskräftig wurde. Das Erfordernis der Angabe der Versicherungsnummer ist somit nicht mehr nur in der SVWO vorgeschrieben, sondern auch durch höchstrichterliche Urteile bestätigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Sozialgericht Berlin nicht anders kann, als den Urteilen höherrangiger Gerichte (analog den Klagen gegen die Verbeitragung von Direktversicherungen) zu folgen und die Sozialwahl für ungültig zu erklären. Alles andere wäre eine faustdicke Überraschung.

Lesen Sie weiter die Pressemeldung zur anstehenden mündlichen Verhandlung, die heute an unseren Presseverteiler herausging. Leitet bitte die Pressemeldung an Euch bekannte Pressevertreter lokaler oder überregionaler Medien weiter.

Peter Weber
Koordinator

Initiative gegen Altersarmut
Langhagweg 12
72124 Pliezhausen

Tel.: 07127 / 71695
Mobil: 0171 / 8692120

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Herbert Heinritz
Vorstand
Bündnis für Rentenbeitragszahler und Rentner
Postfach 01
74355 Bönnigheim

Tel.: 07143 / 21996
Mobil: 0173 / 48220026
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