Durch das Bürgerentlastungs­gesetz vom 01.01.2010 sollen die Kranken- und Pflegeversi­cherungsbeiträge steuerlich besser berücksichtigt werden. Basiskranken- und Pflegeversi­cherungsbeiträge können dem­nach ab dem Jahr 2010 voll­ständig als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dies betrifft auch die Kosten für den Ehe­partner oder eingetragenen Lebenspartner sowie für Kin­der, für die Anspruch auf Kin­dergeld besteht.

Beiträge für private Zusatzver­sicherungen (z. B. Chefarztbe­handlung) sind nicht absetzbar. Ebenso wird der Beitragsanteil, der auf den Anspruch auf Kran­kengeld entfällt, nicht berück­sichtigt. Der bezahlte Kranken­versicherungsbeitrag wird in diesem Fall um 4 Prozent ge­kürzt.

Die Krankenkassen sind nach dem Einkommensteuergesetz ab 2010 verpflichtet, den Fi­nanzämtern die vom Versicher­ten selbst getragenen und die erstatteten Beiträge zur Kran­ken- und Pflegeversicherung zu übermitteln. Selbst getragene Beiträge sind z. B. Beiträge auf Auszahlsummen aus Direktver­sicherungen. Nach den Vorga­ben des Finanzministeriums gelten ausgezahlte Prämien aus Bonusprogrammen und Wahltarifen als Beitragserstat­tung. Sie mindern die Beitrags­zahlung.

Zu Ihrer Information übermit­telt Ihnen Ihre Krankenkasse jährlich eine Bescheinigung über die an das Finanzamt gemeldeten Beiträge/Erstattun­gen.

In der Bescheinigung kann es zu zeitlichen Überschneidun­gen kommen, da nach den Vor­gaben des Steuerrechts nicht der Zeitraum, für den die Zah­lung/Erstattung bestimmt ist, sondern nur der Zeitpunkt der Zahlung/Erstattung relevant ist.

Grundsätzlich sollten Sie die ausgestellte Bescheinigung auf ihre Richtigkeit überprüfen.

 

Für Beiträge, die nicht von Ihnen selbst an die Kranken- und Pflegeversicherung abge­führt werden (z. B. von der Rente oder vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit), erfolgt die Meldung durch den Ren­tenversicherungsträger bzw. den Arbeitgeber direkt an die Zulagenstelle für Altersvermö­gen (ZfA). Diese Beiträge/Er­stattungen sind in der jährli­chen Bescheinigung Ihrer Kran­kenkasse nicht enthalten.

 

Weiterführende Hinweise er­halten Sie unter:

http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinnen_und_Buerger/Arbeit_und_Steuererklaerung/003_FAQ_Buergerentlastungsgesetz.html

Helmut Wiesmeth

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