Mit der Entscheidung vom 11.01.2011 (1 BvR 3588/08) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt:

"Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Renten­bezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt."

Begründet wird diese Entschei­dung wieder mit den altbekann­ten Argumenten:

"Die Regelung ist jedoch verfassungs­gemäß, weil sie einem Gemeinwohl­zweck dient und verhältnis­mäßig ist. Die Neuregelung des Zu­gangsfaktors dient dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funk­tionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen."

Anmerkung: Auch die ständige Wiederholung dieser Argumen­te macht diese nicht richtiger. Wie wir wissen, ist die Finan­zierbarkeit der gesetzlichen Rentenversiche­rung allein durch den jahrzehnte­langen Missbrauch der Beiträge für allgemeine Staatsaufgaben zer­rüttet. Warum der Missbrauch unserer Beiträge für versiche­rungsfremde Leistungen einem Gemeinwohlzweck dient, hat das Gericht auch dieses Mal nicht erläutert. Die dadurch mögliche steuerliche Entlas­tung von Beam­ten und Rich­tern kann ja wohl nicht gemeint sein, oder sind unsere Richter in dieser Sache womög­lich befangen?

Otto W. Teufel

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