Am 18.01.2011 hat das Bundes­sozialgericht entschieden (B 4 AS 108/10 R), dass die Agentur für Arbeit für die private Kran­kenversicherung von Hartz IV-Empfängern den vollen Beitrag im Basistarif zu zahlen hat, das heißt maximal 287,72 Euro. Für Versicherte der gesetzlichen Kran­kenkassen bleibt es dage­gen für Hartz IV-Empfänger beim gesetz­lich festgelegten Beitrag von 129,54 Euro. Für diesen Personen­kreis müssen also weiterhin überwiegend die Beitragszahler aufkommen.

Otto W. Teufel

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