Nach dem Prinzip Kostenerstattung bei der Arztbehandlung gibt es dieses Prinzip auch im Arzneimittelsektor. Die finanziellen Folgen für die gesetzlich Versicherten können dabei erhebliche negative Auswirkungen haben.
Die Rabattverträge der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) mit der Pharmaindustrie und Großhändlern sind der Grund, dass manchen Patienten das vertraute und gewohnte Medikament eines bestimmten Herstellers verweigert wird. Die Ärzte konnten nur mehr den Wirkstoff und nicht mehr den vertrauten Hersteller mit dem gewohnten Namen verschreiben. Die Apotheken sind zur Bewältigung dieser Aufgabe an ein DV-System angeschlossen, in dem die Rabattverträge aller Krankenversicherungen mit den Pharmaanbietern und die Daten aller Medikamente tagesaktuell gespeichert sind. Bei ca. 50 000 Medikamenten und ca. 160 Krankenversicherungen und unzähligen Anbietern ergibt sich eine sehr komplexe Datenbank.
Dies bringt mit sich, dass ein Patient auch während eines kurzen Krankheitsverlaufes von seiner Apotheke nicht immer das gleiche Medikament eines Herstellers, sondern den Wirkstoff von verschiedenen Herstellern erhält. Das gesetzliche Gesundheitssystem ließ dabei keine Ausnahme zu, es sei denn, der Arzt sah eine medizinische Notwendigkeit vordringlich vor der wirtschaftlichen Rabatt-Lösung. Dies musste vom Arzt begründet werden. Bei der Ablehnung der Begründung hatte der Arzt mit möglichen Regressforderungen zu kämpfen.
Mit dem neuen Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) ist ab 01.01.2011 für die gesetzlich Versicherten die Möglichkeit gegeben, trotz bestehender Rabattverträge gegen Aufzahlung auch ein Präparat zu erhalten, für das von der eigenen Krankenkasse kein Rabattvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen wurde. Dies bedeutet für die gesetzlich Versicherten, dass statt eines von der eigenen Krankenversicherung rabattgeregelten Medikaments ein Medikament eines anderen Herstellers mit dem gleichen Wirkstoff gewählt werden kann.
Das Gesetz sieht vor, dass der gesetzlich Versicherte das dann wesentlich teurere Medikament voll in der Apotheke bezahlt und die Rechnung dann bei seiner Krankenkasse einreicht. Für den Apotheker ist diese Vorgehensweise ein wirtschaftlicher Gewinn, da er keine Nachlässe geben muss.
Der Patient ist dabei der wirtschaftlich Benachteiligte. Er erhält von seiner Krankenversicherung nur einen Bruchteil seiner Kosten zurück!
Von einer Inanspruchnahme dieser Möglichkeit für die gesetzlich Versicherten muss dringend gewarnt werden. Es können dabei Eigenbelastungen über 80 Prozent für die Versicherten entstehen.
Lutz Schowalter
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