Die  Ausweitung der Kostener­stattung im Ge­sundheitswesen ist ein tiefer Griff in die Ta­schen der gesetzlich Versicher­ten. Die Bindefrist an die Abrech­nungsart „Kostenerstat­tung“ wird nach dem neuen GKV-Finanzierungsgesetz von Minister Rösler (FDP) ab 2011 von zwölf Monaten auf drei Monate gesenkt, um mehr gesetzlich Ver­sicherte in dieses System zu locken. Die Kosten­er­stattung bedeutet, dass ge­setzlich versicherte Patienten ihre Arztbesu­che zunächst selbst be­zahlen und sich da­nach den Rechnungsbetrag von ihrer Krankenkasse erstatten lassen.

Bei Terminanfragen in den Pra­xen wird auf einen aktuelleren Termin verwiesen, wenn man für dieses Quartal die Abrech­nungsart Kostenerstattung wählt. Dies gaukelt auch zah­lungskräftigen Patienten vor, doch nur eine Voranzahlung zu leisten und dann den vollen Betrag von der Krankenkasse erstattet zu bekommen.

Was auf den ersten Blick so harmlos erscheint, ist bei nähe­rem Hinsehen für die Versicher­ten höchst folgenreich:

Wer sich für diese Abrech­nungsart entscheidet, dem rechnet der Arzt jede einzelne erbrachte Leistung nach der privatärztlichen Gebührenord­nung (GOÄ) mit dem 1,7 bis 2,3-fachen Satz ab. Das bedeu­tet, der Arzt bekommt mehr als 70% zusätzlich zu seinen bishe­rigen Einnahmen. Die gesetz­liche Krankenkasse darf dem Patienten bei Anwendung der Kostenerstattung aber nur den gesetzlich festgelegten Betrag erstatten. So entstehen in je­dem Fall hohe Differenzbeträ­ge, auf denen die Versicherten sitzen bleiben.

Lutz Schowalter
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