Offensichtlich fehlt manchen Rentenberatungs­stellen die Information, dass mit der Erhöhung der Kindererziehungszeiten durch die Mütterrente die Rentenanwartschaft von mindestens 60 Beitragsmonaten durch freiwillige Beiträge einfacher zu erreichen ist.

Die Zahlung der freiwilligen Beiträge kann monatlich oder auch jährlich erfolgen.

Wer vor dem 1. Januar 1955 geboren ist, kann die fehlenden Beitragsmonate durch eine einmalige Nachzahlung ausgleichen. Der Antrag hierfür kann frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regel­altersgrenze (zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr) gestellt werden. Dies ist geregelt im SGB VI.

§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regel­altersgrenze

(1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Warte­zeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.

Von der DRV gibt es dazu auch die Broschüre:
Kindererziehung – Ihr Plus für die Rente“. Sie kann heruntergeladen bzw. bestellt werden.

Manfred Schmidtlein

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