L001-2307

Nach dem Hinterbliebenenrecht, das ab dem 01.01.2002 gilt, gibt es die Hinterbliebenenrente nach altem Versicherungsrecht oder nach neuem Versicherungsrecht.

Für die meisten Witwen und Witwer gilt aus Vertrauensschutzgründen noch das günstigere alte Versicherungsrecht, wenn die Heirat vor dem 1. Januar 2002 war und wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Die Hinterbliebenenrente nach altem Recht beträgt 60% der Bruttorente des verstorbenen Ehepartners. Davon wird, ab einer bestimmten Höhe der Rente des Hinterbliebenen, ein Anrechnungsbetrag errechnet und abgezogen. Hat der Hinterbliebene noch zusätzliche Erwerbseinkünfte, so gelten eigene Regeln für die Anrechnung. Für Betriebsrenten, Mieterträge oder Kapitalerträge gibt es keine Abzüge.

Die Matrix dient als Orientierungshilfe zum Ablesen der DRV-Hinterbliebenenrente nach „altem Versicherungsrecht“

 

ADG L001 2307

Beispiele zum Lesen der Matrix:

  1. Der Hinterbliebene hat eine eigene DRV-Brutto-Rente von € 1.300,-, der Verstorbene eine DRV-Brutto-Rente von € 1.800,-. Der Hinterbliebene erhält dann seine eigene DRV-Netto-Rente von € 1.151,-, zusätzlich 60% vom Verstorbenen, davon Abzug des Anrechnungsbetrages und der KVdR/PVdR, eine DRV-Hinterbliebenen-Rente von netto € 911,-, zusammen also eine DRV-Rente von € 2.062,- netto.

  2. DRV-Brutto-Renten: Hinterbliebener € 1.800,-, Verstorbener € 1.300,-. DRV-Hinterbliebenenrente netto: eigene € 1593,- zzgl. € 494,- ergibt zusammen eine DRV-Rente von € 2.087,- netto.

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