ADG-Foren
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Die Patientenrechte stärken
Die Rolle der Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsversorgung hat sich gewandelt. Sie sind nicht mehr nur vertrauende Kranke, sondern auch selbstbewusste Beitragszahler und kritische Verbraucher. Mit dem Patientenrechtegesetz stärkt die Bundesregierung die Position der Patientinnen und Patienten gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen.
Ein informierter und mit ausreichenden Rechten ausgestatteter Patient kann Arzt, Krankenkasse oder Apotheker auf Augenhöhe gegenübertreten. Er kann Angebote hinterfragen, Leistungen einfordern und so dazu beitragen, dass ein wirkungsvoller Wettbewerb im Gesundheitssystem stattfindet. Unser Gesundheitswesen wird diesem Anspruch nicht immer gerecht. Oftmals fühlen sich Patienten alleine gelassen und verunsichert.
Kaum ein Patient kennt seine Rechte
Die Rechte der Patienten waren schon bisher im deutschen Recht verankert. Aber sie waren verteilt auf unterschiedliche Gesetze, und zusätzlich wurden die gesetzlichen Regelungen durch Gerichtsurteile immer weiter ausdifferenziert. So waren die unterschiedlichen Rechtsansprüche von Patienten für den juristischen Laien kaum zu überblicken.
Mit dem am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz werden die verstreuten Patientenrechte gebündelt und auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: „Mit dem Patientenrechtegesetz stärken wir die Rechte der Patientinnen und Patienten. Unser Leitbild ist der mündige Patient, der Ärzten informiert und aufgeklärt auf Augenhöhe gegenübertreten kann.“
Die neuen Regelungen
Die neuen Regelungen stärken die Rolle des mündigen Patienten und stellen ihn auf Augenhöhe mit dem Behandelnden. Die Rechte der Versicherten werden ausgebaut.
Das Gesetz
- kodifiziert das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – Federführung BMJ
- fördert die Fehlervermeidungskultur
- stärkt die Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
- stärkt die Rechte gegenüber Leistungsträgern
- stärkt die Patientenbeteiligung
- baut die Patienteninformationen aus.
Patientenrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Das Patientenrechtegesetz verankert das Arzt-Patienten-Verhältnis als eigenen Vertrag im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches und schreibt wesentliche Rechte der Patientinnen und Patienten wie z. B. das Recht auf umfassende und rechtzeitige Aufklärung oder das Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen fest. Nunmehr gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch einen eigenen Abschnitt, der sich mit dem medizinischen Behandlungsvertrag und den Rechten und Pflichten im Rahmen der Behandlung befasst.
Geregelt werden vertragliche Pflichten beider Seiten, insbesondere aber die Pflichten der Behandelnden. Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt sich dabei nicht auf die Behandlung durch die Angehörigen der Heilberufe wie Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, sondern erfasst auch die Angehörigen der weiteren Gesundheitsberufe wie Heilpraktiker, Physiotherapeuten und Hebammen.
Festgelegt wird, dass Patientinnen und Patienten umfassend über alles informiert und aufgeklärt werden müssen, was für die Behandlung wichtig ist. Dazu gehören sämtliche wesentlichen Umstände der Behandlung wie Diagnose, Folgen, Risiken und mögliche Alternativen der Behandlung. Die notwendigen Informationen beziehen sich im Übrigen nicht nur auf medizinische, sondern in bestimmten Fällen auch auf wirtschaftliche Aspekte der Behandlung. Bei Zweifeln über die Erstattung von Behandlungskosten durch die Krankenkasse muss der Behandelnde den Patienten schriftlich über die auf ihn zukommenden Kosten informieren. Das gilt erst recht, wenn er weiß, dass der Patient die Kosten selbst tragen muss.
Einwilligungsunfähige Patientinnen und Patienten sollen künftig stärker in das Behandlungsgeschehen einbezogen werden. Auch mit ihnen müssen Behandelnde sprechen und - entsprechend ihren Verständnismöglichkeiten - die wesentlichen Umstände einer bevorstehenden Maßnahme erläutern. Ferner werden die Anforderungen an die Dokumentation der Behandlung und das Recht der Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte künftig gesetzlich festgeschrieben. Wird die Einsichtnahme abgelehnt, ist dies zu begründen. Durch die vorgesehenen Regelungen zur Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler wird zudem sichergestellt, dass die Patientinnen und Patienten ihre Rechte im Falle von Behandlungsfehlern wirksam durchsetzen können.
Versichertenrechte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung stärkt das Gesetz Rechtspositionen der Versicherten. Die Teilnahme an Hausarzt- und anderen Selektivverträgen kann innerhalb einer 2-Wochenfrist nach Abgabe der Teilnahmeerklärung widerrufen werden.
Entscheidet eine Krankenkasse ohne hinreichende Begründung nicht innerhalb von drei, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über eine Leistung, können sich Versicherte die Leistung nach Ablauf dieser Frist selbst beschaffen. Die Krankenkasse ist dann zur Erstattung dieser Kosten in der entstandenen Höhe verpflichtet. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse wegen des besonderen Gutachtenverfahrens innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.
Kommt es zu einem Behandlungsfehler, müssen die Kranken- und Pflegekassen künftig ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützen. Dies kann zum Beispiel durch medizinische Gutachten geschehen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird.
Ein sachgerechtes Qualitätsmanagement im stationären Bereich umfasst jetzt verpflichtend auch ein Beschwerdemanagement für die Belange insbesondere von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen, das entsprechend patientenorientiert auszugestalten ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält die Aufgabe, die Richtlinien zum einrichtungsinternen Qualitätsmanagement nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 SGB V in Bezug auf Maßnahmen zur Stärkung der Patientensicherheit und um Mindeststandards für das Risiko- und Fehlermanagement zu erweitern. Ergänzend wird die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen zukünftig auch für die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen vorgesehen, um die Mitwirkung von Krankenhäusern an solchen Systemen zu unterstützen, die ein übergreifendes Lernen aus Fehlern auch außerhalb der eigenen Einrichtung ermöglichen. Darüber hinaus wird die Patientenbeteiligung ausgebaut.
Die Aufgaben des Patientenbeauftragten werden erweitert. Er erstellt eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und wird sie zur Information der Bevölkerung bereithalten. Dies schafft Transparenz über geltende Rechte von Patientinnen und Patienten.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium (Auszug)
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in München vom 17.4. bis 19.4.2015
In dem Text der online-Ausstellerliste auf die-66.de wird unter „Produkt- und Dienstleistungsbeschreibung„ stehen:
Informationen zur Situation der gesetzlichen Sozialversicherung (Rente GRV, Kranken GKV, Pflege GPV), einschließlich der Ungerechtigkeiten durch das Zwei-Klassensystem mit den beliebigen Eingriffen der Politik in die Rentenanpassungsformel und über die missbräuchliche Verwendung der Beiträge für versicherungsfremde Leistungen.
Aber auch Informationen, wie GRV, GKV und GPV für alle Bürger so attraktiv gestaltet werden können, dass die Beitragszahlenden wieder eine Zukunftsperspektive zu einer angemessene Absicherung im Alter bekommen.
In unserem Vortrag "Vom Zwei-Klassenrecht zur ZweiKlassengesellschaft", vom Freitag, dem 17.04.2015 um 12:30 Uhr im Vortragsraum Augsburg in Halle 4 , wird erläutert, wie die Altersversorgung in Deutschland von einem Zwei-Klassensystem geprägt ist und schließlich auch einem Zwei-Klassenrecht unterliegt und zu einer Zweiklassengesellschaft führt.
Bitte besuchen Sie uns auf unserem Stand in Halle 4, Stand W06
Wir freuen uns auf Sie!
Albert Hartl
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Veranstalter des Qualitäts-Pflege-Symposiums am 26.11.2014 in München waren das Institut für Qualitätssicherung in der Pflege e.V. (IQP), mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie Zentrum für Qualität in der Pflege und MDK Bayern. Unter den ca. 150 Teilenehmern aus den Bereichen Pflegedienste, Medizin, Krankenkassen, Politik und Kirchen war auch die ADG mit Herrn Schowalter und Herrn Schmidtlein vertreten.
Mit dem Thema "Pflege Zuhause - Ambulante Versorgung in der Zukunft" befassten sich drei Moderatoren und sechs Referenten. Sie legten die Messlatte für eine gute Pflege sehr hoch. Die ambulante Pflege zu Hause ist für den Pflegebedürftigen das höchste Gut. Zu Hause hat er das Heimrecht und die Selbständigkeit. Stationär ist er nur Gast und verliert die Selbständigkeit. Die familiäre und nachbarschaftliche Hilfe werden der professionellen vorgezogen. Seit Einführung der Pflegeversicherung vor 20 Jahren hat man qualitativ bisher wenig erreicht. 1,2 Millionen Menschen, die Hälfte der Pflegebedürftigen in Deutschland, werden zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt - ohne jegliche professionelle Unterstützung. Ein Schlagwort war: „Gute Pflege zeichnet aus, in Konfliktsituationen wissensbasiert und reflektiert und nicht nach institutionellen Regeln oder Mustern zu handeln.“
Die Hürden für eine gute Pflege sind noch sehr hoch. Das demografische Problem wächst. Die Zahl hochaltriger Menschen steigt. Eine umfassende gesellschaftliche Herausforderung bei den + 80jährigen wird eine Zunahme von heute 3,6 Mio. bis auf 6,3 Mio. im Jahr 2030 (+78 %) und auf über 10 Mio. bis 2050. prognostiziert. Die Zahl jüngerer Menschen geht deutlich zurück. Während die Altenbevölkerung (65+) bis 2050 um 6,4 Millionen zunehmen wird, ist bei den Jüngeren (bis 65 Jahre) ein Rückgang um 18,7 Millionen zu erwarten. Die familiären Strukturen haben sich verändert. Früher waren drei Generationen in einem Haus. Heute wohnen drei Generationen an drei verschiedenen Wohnorten. Bei Modellversuchen in kleinen Dörfern im Schwarzwald funktioniert gute Nachbarschaft auch in der Pflege. In der Großstadt trifft man bei 600 Nachbarn vieler Nationalitäten auf ganz andere Strukturen.
Ein großes Hindernis ist auch die Trennung der Krankenkassenversicherung (SGB V) und der Pflegeversicherung (SGB XI) bei der Gesetzgebung .Bei der Krankenkassenversicherung hat jeder Anspruch auf die volle Grundversorgung. Die Pflegeversicherung ist nur eine Teilversicherung und setzt hohe Hürden bis zur Leistungsbeteiligung. So wird der Patient bzw. der Pflegebedürftige zum Spielball der Versicherungen.
Eine Übersicht der Veranstaltung und die Vorträge der Referentinnen und Referenten stehen zur Verfügung unter: http://www.iqp-ev.de/clients/IQP/IQP_Content.nsf/newsevents/NVEO-9RFEEQ
Schmidtlein Manfred
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Die ADG hat sich in ihrer Satzung die Verständlichmachung von komplexen politischen und sozialpolitischen Zusammenhängen, speziell des demokratischen Prinzips des Grundgesetzes, des Mehrparteiensystems und des parlamentarischen Regierungssystems zur Aufgabe gemacht. Deshalb ist ihr der Dialog und die Zusammenarbeit mit anderen, an ähnlichen Themen arbeitenden Organisationen wichtig. Dies war der Grund, dass die ADG seit mehr als 10 Jahren Mitglied bei Mehr Demokratie e.V.(MD) wurde.
Bei md stehen die beiden Freihandelsabkommen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership ) und CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement ) im Zentrum der Aufgabe, für Mehr Demokratie zu kämpfen.
Wo liegt das Problem?
Der Rechtsstaat soll durch die Einführung einer Paralleljustiz ausgehöhlt werden. Europäische, Kanadische und US-amerikanische Unternehmen erhalten das Recht, Schadensersatz einzuklagen, wenn sie meinen, dass ihnen aufgrund von Gesetzen oder Maßnahmen der EU oder einzelner EU-Mitgliedsstaaten Verluste entstanden sind. Das kann auch Gesetze betreffen, die im Interesse des Gemeinwohls erlassen wurden, etwa zum Umwelt- und Verbraucherschutz. Konzerne sollen bereits beim Ausarbeiten von neuen Regelungen und Gesetzen eingebunden werden, sofern ihre Interessen betroffen sein könnten. Dies kann auch Gesetze um die Sozialgesetzgebung treffen, wenn den Unternehmen dadurch höhere Kosten entstehen und damit mögliche Gewinne geschmälert werden. Dass diese Befürchtungen nicht erfunden (an den Haaren herbeigezogen) sind, zeigt das Beispiel der Energiefirma Vattenfall, die derzeit die Bundesrepublik Deutschland auf 3,7 Mrd. Euro Schadensersatz wegen der Abschaltung von zwei maroden Atommeilern im Rahmen des Atomausstiegs verklagt hat. Die Entscheidung über Schadensersatzzahlungen fällen private, größtenteils geheim tagende Schiedsgremien statt öffentliche Gerichte.
In München haben sich mehrere Organisationen zum "Bündnis Stop TTIP München" zusammengeschlossen. Das Bündnis fordert den Abbruch der geheimen Verhandlungen zu den transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP, CETA, TiSA usw.) und eine demokratische, zukunftsfähige und faire Handelspolitik, die unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entwickelt wird. Dem Bündnis gehören diejenigen Organisationen an, die dies schriftlich per Formular oder per Mail erklären. Organisationen mit rassistischen, sexistischen, antidemokratischen oder menschenverachtenden Zielen werden nicht aufgenommen.
Die ADG hat in ihrer Satzung festgehalten: "Förderung der Bereitschaft zu aktiver politischer Beteiligung, insbesondere hinsichtlich des Eintretens für die Grundrechte, für den Föderalismus, das Mehrheitsprinzip, die Gewaltenteilung, Rechtsgleichheit und Generationengerechtigkeit; Unterstützung von Personen, die für diese Grundrechte und -prinzipien eintreten"
Aus allen diesen Gründen möchte sich die ADG dem „Bündnis Stop TTIP München“ anschließen
Auch im Bayerischen Landtag werden derzeit höchst problematische Gesetzentwürfe zu einer "Volksbefragung von oben" erarbeitet. Diese werden der Regierung, dem Parlament und den (regierenden) Parteien weitere Rechte geben, aber keine echte Bürgerbeteiligung bringen. Der Prozess der Gesetzgebung wird von md aktiv begleitet.
Diethard Linck
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Die Bundesregierung hat am 28. November einen Haushalt mit einer „schwarzen Null“, d.h. ohne neue Schulden verabschiedet. Das wird als großer Erfolg gefeiert, dabei ist es eine Mogelpackung.
Schon seit 1957 verweigert jede Regierung den vollen Ausgleich für die „versicherungsfremden Leistungen“, deren Kosten der Rentenkasse entnommen werden. So haben sich im Laufe der Jahre Schulden des Staates bei der Rentenkasse in Höhe von fast 1 Billion € angesammelt.
Auch im Jahr 2015 wird wieder mehr der Rentenkasse entnommen als eingezahlt wird.
Würde z.B. die Mütterrente aus der Staatskasse gezahlt werden und nicht aus der Rentenkasse, was korrekt wäre und von niemandem mehr bestritten wird, dann könnte niemand von einer „schwarzen Null“ sprechen.
Ganz zu schweigen von der Riesensumme, mit der der gesamte Staatshaushalt bei der Rentenkasse in der Kreide steht.
Wir sind nicht gegen die Leistungen, die sich hinter dem Begriff „versicherungsfremde Leistungen“ verbergen. Wir wenden uns dagegen, dass staatliche Gemeinschaftsleistungen nur den Rentnerinnen und Rentnern aufgebürdet werden. Einige gut verdienende Bevölkerungsgruppen werden an den Kosten nicht beteiligt. Das hält die Beiträge der Arbeiter und Angestellten hoch und die Regierenden sichern sich so ihr Mandat.
Diethard Linck
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Hat jemand eine Vorsorgevollmacht erstellt, dann ist noch offen, ob für Immobiliengeschäfte eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht erforderlich ist oder ob eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht ausreicht und wer zur Beglaubigung berechtigt ist.
Nachforschungen ergaben, dass sich in der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Vorsorge für Unfall Krankheit Alter durch Vollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung“ mit der 15. Auflage 2014 gegenüber früheren Auflagen, nach welchen eine notarielle Beurkundung erforderlich war, einiges geändert hat. Der neue Text lautet u.a.:
Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien zu erwerben oder zu veräußern. Sie kann durch den Notar/die Notarin vorgenommen werden.
Sie können Ihre Unterschrift unter der Vollmacht aber auch durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift durch den Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Betreuungsbehörde steht bei der Vorsorgevollmacht der notariellen Beglaubigung gleich. In Bayern sind die Betreuungsbehörden bei den Landratsämtern und den Verwaltungen der kreisfreien Städte eingerichtet, Art. 1 Absatz 1 AGBtG. (Seite 9)
Wie schon erwähnt, ist die notarielle Beurkundung einer Vollmacht nicht allgemein vorgeschrieben. Sie ist aber notwendig, wenn sie den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll.
Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu veräußern. (Seite 20)
Ein wesentlicher Unterschied liegt bei den Gebühren. Die Notarkosten für eine Beurkundung können bis zu 1.735 Euro und für eine Beglaubigung bis zu 70 Euro betragen, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Für die Beglaubigung bei der Betreuungsstelle bezahlt man 10 Euro.
Die genannte Broschüre ISBN 978-3-406-66321-5 ist im Buchhandel oder u.a. in der Stadt-Information im Münchner Rathaus um 4,90 Euro erhältlich.
Vorsicht:
Gemeinden und andere öffentliche Ämter beglaubigen auch eine Unterschrift. Hier wird jedoch nur auf ein neutrales Papier der Ausweis kopiert, die persönliche Unterschrift darunter gesetzt und dies vom Verwaltungsangestellten durch Stempel und Unterschrift bestätigt. Dieses Dokument ist kein Ersatz für eine beglaubigte Vorsorgevollmacht.
Schmidtlein Manfred
Forum Dezember 2016
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Forum Januar 2014
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