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Die Patientenrechte stärken

Die Rolle der Patientinnen und Patienten in der Gesundheits­versorgung hat sich gewandelt. Sie sind nicht mehr nur vertrau­ende Kranke, sondern auch selbstbewusste Beitragszahler und kritische Verbraucher. Mit dem Patientenrechtegesetz stärkt die Bundesregierung die Position der Patientinnen und Patienten gegenüber Leis­tungserbringern und Kranken­kassen.

Ein informierter und mit ausrei­chenden Rechten ausgestatte­ter Patient kann Arzt, Kranken­kasse oder Apotheker auf Au­genhöhe gegenübertreten. Er kann Angebote hinterfragen, Leistungen einfordern und so dazu beitragen, dass ein wir­kungsvoller Wettbewerb im Gesundheitssystem stattfindet. Unser Gesundheitswesen wird diesem Anspruch nicht immer gerecht. Oftmals fühlen sich Patienten alleine gelassen und verunsichert.

Kaum ein Patient kennt seine Rechte

Die Rechte der Patienten wa­ren schon bisher im deutschen Recht verankert. Aber sie wa­ren verteilt auf unterschiedli­che Gesetze, und zusätzlich wurden die gesetzlichen Rege­lungen durch Gerichtsurteile immer weiter ausdifferenziert. So waren die unterschiedlichen Rechtsansprüche von Patienten für den juristischen Laien kaum zu überblicken.

Mit dem am 26. Februar 2013 in Kraft  getretenen Patienten­rechtegesetz werden die ver­streuten Patientenrechte ge­bündelt und auf eine klare ge­setzliche Grundlage gestellt. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: „Mit dem Patien­tenrechtegesetz stärken wir die Rechte der Patientinnen und Patienten. Unser Leitbild ist der mündige Patient, der Ärzten informiert und aufgeklärt auf Augenhöhe gegenübertreten kann.“

Die neuen Regelungen

Die neuen Regelungen stärken die Rolle des mündigen Patien­ten und stellen ihn auf Augen­höhe mit dem Behandelnden. Die Rechte der Versicherten werden ausgebaut.

Das Gesetz

  • kodifiziert das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht im Bür­gerlichen Gesetzbuch (BGB) – Federführung BMJ
  • fördert die Fehlervermei­dungskultur
  • stärkt die Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
  • stärkt die Rechte gegenüber Leistungsträgern
  • stärkt die Patientenbeteili­gung
  • baut die Patienteninformatio­nen aus.

Patientenrechte im Bürgerli­chen Gesetzbuch (BGB)

Das Patientenrechtegesetz ver­ankert das Arzt-Patienten-Ver­hältnis als eigenen Vertrag im Rahmen des Bürgerlichen Ge­setzbuches und schreibt we­sentliche Rechte der Patientin­nen und Patienten wie z. B. das Recht auf umfassende und rechtzeitige Aufklärung oder das Einsichtsrecht in Behand­lungsunterlagen fest. Nunmehr gibt es im Bürgerlichen Gesetz­buch einen eigenen Abschnitt, der sich mit dem medizinischen Behandlungsvertrag und den Rechten und Pflichten im Rah­men der Behandlung befasst.

Geregelt werden vertragliche Pflichten beider Seiten, insbe­sondere aber die Pflichten der Behandelnden. Der Anwen­dungsbereich des Gesetzes be­schränkt sich dabei nicht auf die Behandlung durch die An­gehörigen der Heilberufe wie Ärzte, Zahnärzte und Psycho­therapeuten, sondern erfasst auch die Angehörigen der wei­teren Gesundheitsberufe wie Heilpraktiker, Physiotherapeu­ten und Hebammen.

Festgelegt wird, dass Patientin­nen und Patienten umfassend über alles informiert und auf­geklärt werden müssen, was für die Behandlung wichtig ist. Dazu gehören sämtliche we­sentlichen Umstände der Be­handlung wie Diagnose, Fol­gen, Risiken und mögliche Al­ternativen der Behandlung. Die notwendigen Informationen beziehen sich im Übrigen nicht nur auf medizinische, sondern in bestimmten Fällen auch auf wirtschaftliche Aspekte der Be­handlung. Bei Zweifeln über die Erstattung von Behand­lungskosten durch die Kran­kenkasse muss der Behandeln­de den Patienten schriftlich über die auf ihn zukommenden Kosten informieren. Das gilt erst recht, wenn er weiß, dass der Patient die Kosten selbst tragen muss.

Einwilligungsunfähige Patien­tinnen und Patienten sollen künftig stärker in das Behand­lungsgeschehen einbezogen werden. Auch mit ihnen müs­sen Behandelnde sprechen und - entsprechend ihren Verständ­nismöglichkeiten - die wesentli­chen Umstände einer bevorste­henden Maßnahme erläutern. Ferner werden die Anforderun­gen an die Dokumentation der Behandlung und das Recht der Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre vollständige Pa­tientenakte künftig gesetzlich festgeschrieben. Wird die Ein­sichtnahme abgelehnt, ist dies zu begründen. Durch die vor­gesehenen Regelungen zur Be­weislast bei Haftung für Be­handlungs- und Aufklärungs­fehler wird zudem sicherge­stellt, dass die Patientinnen und Patienten ihre Rechte im Falle von Behandlungsfehlern wirksam durchsetzen können.

Versichertenrechte in der Gesetzlichen Krankenversi­cherung (GKV)

Auch im Bereich der gesetzli­chen Krankenversicherung stärkt das Gesetz Rechtspositio­nen der Versicherten. Die Teil­nahme an Hausarzt- und ande­ren Selektivverträgen kann in­nerhalb einer 2-Wochenfrist nach Abgabe der Teilnahmeer­klärung widerrufen werden.

Entscheidet eine Krankenkasse ohne hinreichende Begrün­dung nicht innerhalb von drei, bei Einschaltung des Medizini­schen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über eine Leis­tung, können sich Versicherte die Leistung nach Ablauf dieser Frist selbst beschaffen. Die Krankenkasse ist dann zur Er­stattung dieser Kosten in der entstandenen Höhe verpflich­tet. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse wegen des besonderen Gutach­tenverfahrens innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.

Kommt es zu einem Behand­lungsfehler, müssen die Kran­ken- und Pflegekassen künftig ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenser­satzansprüchen unterstützen. Dies kann zum Beispiel durch medizinische Gutachten ge­schehen, mit denen die Beweis­führung der Versicherten er­leichtert wird.

Ein sachgerechtes Qualitätsma­nagement im stationären Be­reich umfasst jetzt verpflich­tend auch ein Beschwerde­ma­nagement für die Belange ins­besondere von Patientinnen und Patienten und deren An­gehörigen, das entsprechend patientenorientiert auszuge­stalten ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält die Aufgabe, die Richtlinien zum einrichtungsinternen Qualitäts­management nach § 137 Ab­satz 1 Nummer 1 SGB V in Be­zug auf Maßnahmen zur Stär­kung der Patientensicherheit und um Mindeststandards für das Risiko- und Fehlermanage­ment zu erweitern. Ergänzend wird die Vereinbarung von Ver­gütungszuschlägen zukünftig auch für die Beteiligung an ein­richtungsübergreifenden Feh­lermeldesystemen vorgesehen, um die Mitwirkung von Kran­kenhäusern an solchen Syste­men zu unterstützen, die ein übergreifendes Lernen aus Feh­lern auch außerhalb der eige­nen Einrichtung ermöglichen. Darüber hinaus wird die Pati­entenbeteiligung ausgebaut.

Die Aufgaben des Patientenbe­auftragten werden erweitert. Er erstellt eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und wird sie zur Information der Bevölkerung bereithalten. Dies schafft Transparenz über geltende Rechte von Patientin­nen und Patienten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium (Auszug)

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in München vom 17.4. bis 19.4.2015

In dem Text der online-Ausstellerliste auf die-66.de wird unter „Produkt- und Dienstleistungsbeschreibung„ stehen:

Informationen zur Situation der gesetzlichen Sozialversicherung (Rente GRV, Kranken GKV, Pflege GPV), einschließlich der Ungerechtigkeiten durch das Zwei-Klassensystem mit den beliebigen Eingriffen der Politik in die Rentenanpassungsformel und über die missbräuchliche Verwendung der Beiträge für versicherungsfremde Leistungen.

Aber auch Informationen, wie GRV, GKV und GPV für alle Bürger so attraktiv gestaltet werden können, dass die Beitragszahlenden wieder eine Zukunftsperspektive zu einer angemessene Absicherung im Alter bekommen.

In unserem Vortrag "Vom Zwei-Klassenrecht zur ZweiKlassengesellschaft", vom Freitag, dem 17.04.2015 um 12:30 Uhr im Vortragsraum Augsburg in Halle 4 , wird erläutert, wie die Altersversorgung in Deutschland von einem Zwei-Klassensystem geprägt ist und schließlich auch einem Zwei-Klassenrecht unterliegt und zu einer Zweiklassengesellschaft führt.

Bitte besuchen Sie uns auf unserem Stand in Halle 4, Stand W06

Wir freuen uns auf Sie!

Albert Hartl

Veranstalter des Qualitäts-Pflege-Symposiums am 26.11.2014 in München waren das Institut für Qualitätssicherung in der Pflege e.V. (IQP), mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie Zentrum für Qualität in der Pflege und MDK Bayern. Unter den ca. 150 Teilenehmern aus den Bereichen Pflegedienste, Medizin, Krankenkassen, Politik und Kirchen war auch die ADG mit Herrn Schowalter und Herrn Schmidtlein vertreten.

Mit dem Thema "Pflege Zuhause - Ambulante Versorgung in der Zukunft" befassten sich drei Moderatoren und sechs Referenten. Sie legten die Messlatte für eine gute Pflege sehr hoch. Die ambulante Pflege zu Hause ist für den Pflegebedürftigen das höchste Gut. Zu Hause hat er das Heimrecht und die Selbständigkeit. Stationär ist er nur Gast und verliert die Selbständigkeit. Die familiäre und nachbarschaftliche Hilfe werden der professionellen vorgezogen. Seit Einführung der Pflegeversicherung vor 20 Jahren hat man qualitativ bisher wenig erreicht. 1,2 Millionen Menschen, die Hälfte der Pflegebedürftigen in Deutschland, werden zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt - ohne jegliche professionelle Unterstützung. Ein Schlagwort war: „Gute Pflege zeichnet aus, in Konfliktsituationen wissensbasiert und reflektiert und nicht nach institutionellen Regeln oder Mustern zu handeln.“

Die Hürden für eine gute Pflege sind noch sehr hoch. Das demografische Problem wächst. Die Zahl hochaltriger Menschen steigt. Eine umfassende gesellschaftliche Herausforderung bei den + 80jährigen wird eine Zunahme von heute 3,6 Mio. bis auf 6,3 Mio. im Jahr 2030 (+78 %) und auf über 10 Mio. bis 2050. prognostiziert. Die Zahl jüngerer Menschen geht deutlich zurück. Während die Altenbevölkerung (65+) bis 2050 um 6,4 Millionen zunehmen wird, ist bei den Jüngeren (bis 65 Jahre) ein Rückgang um 18,7 Millionen zu erwarten. Die familiären Strukturen haben sich verändert. Früher waren drei Generationen in einem Haus. Heute wohnen drei Generationen an drei verschiedenen Wohnorten. Bei Modellversuchen in kleinen Dörfern im Schwarzwald funktioniert gute Nachbarschaft auch in der Pflege. In der Großstadt trifft man bei 600 Nachbarn vieler Nationalitäten auf ganz andere Strukturen.

Ein großes Hindernis ist auch die Trennung der Krankenkassenversicherung (SGB V) und der Pflegeversicherung (SGB XI) bei der Gesetzgebung .Bei der Krankenkassenversicherung hat jeder Anspruch auf die volle Grundversorgung. Die Pflegeversicherung ist nur eine Teilversicherung und setzt hohe Hürden bis zur Leistungsbeteiligung. So wird der Patient bzw. der Pflegebedürftige zum Spielball der Versicherungen.

Eine Übersicht der Veranstaltung und die Vorträge der Referentinnen und Referenten stehen zur Verfügung unter: http://www.iqp-ev.de/clients/IQP/IQP_Content.nsf/newsevents/NVEO-9RFEEQ

 

Schmidtlein Manfred

Die ADG hat sich in ihrer Satzung die Verständlichmachung von komplexen politischen und sozialpolitischen Zusammen­hängen, speziell des demokratischen Prinzips des Grundgesetzes, des Mehr­parteien­systems und des parlamentarischen Regierungssystems zur Aufgabe gemacht. Deshalb ist ihr der Dialog und die Zusammenarbeit mit anderen, an ähnlichen Themen arbeitenden Organi­sationen wichtig. Dies war der Grund, dass die ADG seit mehr als 10 Jahren Mitglied bei Mehr Demokratie e.V.(MD) wurde.

Bei md stehen die beiden Freihandelsabkommen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership ) und CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement ) im Zentrum der Aufgabe, für Mehr Demokratie zu kämpfen.

Wo liegt das Problem?

Der Rechtsstaat soll durch die Einführung einer Paralleljustiz ausgehöhlt werden. Europäische, Kanadische und US-amerikanische Unternehmen erhalten das Recht, Schadensersatz einzuklagen, wenn sie meinen, dass ihnen aufgrund von Gesetzen oder Maßnahmen der EU oder einzelner EU-Mitgliedsstaaten Verluste entstanden sind. Das kann auch Gesetze betreffen, die im Interesse des Gemeinwohls erlassen wurden, etwa zum Umwelt- und Verbraucherschutz. Konzerne sollen bereits beim Ausarbeiten von neuen Regelungen und Gesetzen eingebunden werden, sofern ihre Interessen betroffen sein könnten. Dies kann auch Gesetze um die Sozialgesetzgebung treffen, wenn den Unternehmen dadurch höhere Kosten entstehen und damit mögliche Gewinne geschmälert werden. Dass diese Befürchtungen nicht erfunden (an den Haaren herbeigezogen) sind, zeigt das Beispiel der Energiefirma Vattenfall, die derzeit die Bundesrepublik Deutschland auf 3,7 Mrd. Euro Schadensersatz wegen der Abschaltung von zwei maroden Atommeilern im Rahmen des Atomausstiegs verklagt hat. Die Entscheidung über Schadensersatzzahlungen fällen private, größtenteils geheim tagende Schiedsgremien statt öffentliche Gerichte.

In München haben sich mehrere Organisationen zum "Bündnis Stop TTIP München" zusammengeschlossen. Das Bündnis fordert den Abbruch der geheimen Verhandlungen zu den transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP, CETA, TiSA usw.) und eine demokratische, zukunftsfähige und faire Handelspolitik, die unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entwickelt wird. Dem Bündnis gehören diejenigen Organisationen an, die dies schriftlich per Formular oder per Mail erklären. Organisationen mit rassistischen, sexistischen, antidemokratischen oder menschenverachtenden Zielen werden nicht aufgenommen.

Die ADG hat in ihrer Satzung festgehalten: "Förderung der Bereitschaft zu aktiver politischer Beteiligung, insbesondere hinsicht­lich des Eintretens für die Grundrechte, für den Föderalismus, das Mehrheitsprinzip, die Gewaltenteilung, Rechtsgleichheit und Generationen­gerechtigkeit; Unter­stützung von Personen, die für diese Grundrechte und -prin­zipien eintreten"

Aus allen diesen Gründen möchte sich die ADG dem „Bündnis Stop TTIP München“ anschließen

Auch im Bayerischen Landtag werden derzeit höchst problematische Gesetzentwürfe zu einer "Volksbefragung von oben" erarbeitet. Diese werden der Regierung, dem Parlament und den (regierenden) Parteien weitere Rechte geben, aber keine echte Bürgerbeteiligung bringen. Der Prozess der Gesetzgebung wird von md aktiv begleitet.

 

Diethard Linck

Die Bundesregierung hat am 28. November einen Haushalt mit einer „schwarzen Null“, d.h. ohne neue Schulden verabschiedet. Das wird als großer Erfolg gefeiert, dabei ist es eine Mogelpackung.

Schon seit 1957 verweigert jede Regierung den vollen Ausgleich für die „versicherungsfremden Leistungen“, deren Kosten der Rentenkasse entnommen werden. So haben sich im Laufe der Jahre Schulden des Staates bei der Rentenkasse in Höhe von fast 1 Billion € angesammelt.

Auch im Jahr 2015 wird wieder mehr der Rentenkasse entnommen als eingezahlt wird.

Würde z.B. die Mütterrente aus der Staatskasse gezahlt werden und nicht aus der Rentenkasse, was korrekt wäre und von niemandem mehr bestritten wird, dann könnte niemand von einer „schwarzen Null“ sprechen.

Ganz zu schweigen von der Riesensumme, mit der der gesamte Staatshaushalt bei der Rentenkasse in der Kreide steht.

Wir sind nicht gegen die Leistungen, die sich hinter dem Begriff „versicherungsfremde Leistungen“ verbergen. Wir wenden uns dagegen, dass staatliche Gemeinschaftsleistungen nur den Rentnerinnen und Rentnern aufgebürdet werden. Einige gut verdienende Bevölkerungsgruppen werden an den Kosten nicht beteiligt. Das hält die Beiträge der Arbeiter und Angestellten hoch und die Regierenden sichern sich so ihr Mandat.

Diethard Linck

Hat jemand eine Vorsorgevollmacht erstellt, dann ist noch offen, ob für Immobiliengeschäfte eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht erforderlich ist oder ob eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht ausreicht und wer zur Beglaubigung berechtigt ist.

Nachforschungen ergaben, dass sich in der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Vorsorge für Unfall Krankheit Alter durch Vollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung“ mit der 15. Auflage 2014 gegenüber früheren Auflagen, nach welchen eine notarielle Beurkundung erforderlich war, einiges geändert hat. Der neue Text lautet u.a.:

Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien zu erwerben oder zu veräußern. Sie kann durch den Notar/die Notarin vorgenommen werden.

Sie können Ihre Unterschrift unter der Vollmacht aber auch durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift durch den Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Betreuungsbehörde steht bei der Vorsorgevollmacht der notariellen Beglaubigung gleich. In Bayern sind die Betreuungsbehörden bei den Landratsämtern und den Verwaltungen der kreisfreien Städte eingerichtet, Art. 1 Absatz 1 AGBtG. (Seite 9)

Wie schon erwähnt, ist die notarielle Beurkundung einer Vollmacht nicht allgemein vorgeschrieben. Sie ist aber notwendig, wenn sie den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll.

Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu veräußern. (Seite 20)

Ein wesentlicher Unterschied liegt bei den Gebühren. Die Notarkosten für eine Beurkundung können bis zu 1.735 Euro und für eine Beglaubigung bis zu 70 Euro betragen, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Für die Beglaubigung bei der Betreuungsstelle bezahlt man 10 Euro.

Die genannte Broschüre ISBN 978-3-406-66321-5 ist im Buchhandel oder u.a. in der Stadt-Information im Münchner Rathaus um 4,90 Euro erhältlich.

Vorsicht:

Gemeinden und andere öffentliche Ämter beglaubigen auch eine Unterschrift. Hier wird jedoch nur auf ein neutrales Papier der Ausweis kopiert, die persönliche Unterschrift darunter gesetzt und dies vom Verwaltungsangestellten durch Stempel und Unterschrift bestätigt. Dieses Dokument ist kein Ersatz für eine beglaubigte Vorsorgevollmacht.

Schmidtlein Manfred

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