Publikationen
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Das Bündnis für Rentenbeitragszahler und Rentner – BRR, ein Kooperationspartner der ADG, hat eine neue Pressemitteilung mit dem Titel: „Information zur Bundestagswahl" veröffentlicht.
Sie ist im Pressearchiv der ADG bei openPR hinterlegt und mit dem Logo der Kooperation “Soziale Sicherung in Deutschland” und den Kommunikationsdaten der Kooperanten versehen.
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Bereits erschienen und auf der Homepage der ADG unter Publikationen hinterlegt oder in Kürze (noch rechtzeitig vor den Wahlen) dort verfügbar, sind die folgenden neuen Info-Blätter:
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Bürgerversicherung einzig solidarische Versicherung
Die verstärkte Forderung nach der einzig solidarischen Sozialversicherung, der Bürgerversicherung, ruft die Lobbyisten auf den Plan.
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Liebe Freunde der ADG,
am 22. Oktober 2013 findet in diesem Jahr unsere Mitgliederversammlung statt. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor. Für den Gastvortrag konnten wir Herrn Holger Balodis und Frau Dagmar Hühne gewinnen, die gemeinsamen Autoren des Buchs: Die Vorsorgelüge - Wie Politiker und private Rentenversicherungen uns in die Altersarmut treiben.
In diesem Buch verdeutlichen die beiden Autoren, dass die private Altersversorgung keine Lösung darstellt, sondern im Gegenteil das Problem der Altersarmut verschärft. Wer mehr darüber wissen will, wie wir von den etablierten Parteien, egal ob schwarz/gelb oder rot/grün, betrogen werden, ist dieses Buch zur Lektüre empfohlen (Econ-Verlag, ISBN: 978-3-430-20142-1).
Das Rentenrecht, so wie es ist, ist politisch gestaltet und politisch gewollt, ungerecht und Unrecht. So sind zum Beispiel Finanzierbarkeit und demografische Entwicklung bei der Altersversorgung von Politikern, Beamten und Richtern kein Problem, ebenfalls politisch gestaltet und politisch gewollt. Die Unredlichkeit unserer Politiker kommt auch in diesem Jahr wieder deutlich zum Ausdruck. Die Rentenkassen haben, nicht zuletzt wegen der regelmäßigen Anpassungen unterhalb der Inflationsrate einen Überschuss. Davon bedient sich zuallererst der Bundesfinanzminister mit mehr als 4,5 Milliarden Euro. Die Bundeszahlungen, die zur Finanzierung der versicherungsfremden Leistungen gedacht sind und dafür nachweislich nicht ausreichen, werden einfach entsprechend gekürzt. Die Arbeitgeber werden mit der Beitragssatzsenkung um etwa 0,6 Prozentpunkte erheblich entlastet. Für die Beitragszahler ist die durchschnittliche Entlastung von rund 8 Euro monatlich ein Danaergeschenk. Denn mit der Rentenanpassung von 0,25 Prozent werden ja auch die bisher bezahlten Beiträge und damit der bisher erworbene Rentenanspruch entsprechend entwertet.
Am 22. September ist Bundestagswahl. Bitte denken Sie daran, gehen Sie unbedingt wählen. Durchschnittlich 40% Nichtwähler bei den letzten Wahlen sind eindeutig zu viel (siehe dazu die beiden Grafiken am Ende des Forums). Bitte bilden Sie sich rechtzeitig ihre Meinung! Welcher Partei können Sie vertrauen und ihre Stimme geben, insbesondere für eine gerechtere Rente.
In Bayern ist außerdem am 15. September Landtagswahl. Auch hier können die Wähler ein Zeichen setzen. Dazu noch ein Hinweis: Auf einer der Listen für Oberbayern kandidiert unser aktives Mitglied Hans Keller; als Direktkandidat seiner Partei tritt er im Wahlkreis Ebersberg an.
Otto W. Teufel
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Beschwerde-Nr. 47505/10
U . / . Deutschland
5. Dezember 2013
Sehr geehrter Herr U,
Ihre am 16. August 2010 eingelegte Beschwerde wurde hier unter der obigen Nummer registriert.
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischen dem 14. November 2013 und dem 28. November 2013 in Einzelrichterbesetzung (H. Keller, unterstützt von einem Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Konvention) entschieden hat, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. Die Entscheidung erging am zuletzt genannten Datum.
Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Große Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden.
Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52 A der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
A. Müller-Elschner
Rechtsreferent
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(Stand 01.06.2010) - Auszug
Artikel 24,2
Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.
Artikel 34
Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Artikel 35
Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
- Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
- anonym ist oder
- im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
- Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,
- wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder
- wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.
- Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.
Publikationen
Auf dieser und den nachfolgenden Seiten sind die aktuellen, von der ADG erstellten Publikationen, aufgelistet. Diese sind auch als Druckschriften vorhanden (Druckschrift bestellen).
In den Publikationen beschäftigt sich die ADG neben den Grundsatzaussagen überwiegend mit den Themen:
- Altersversorgung
- Gesundheitsvorsorge
- Politik zum Sozialsystem
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Die ADG stellt Dokumente in unterschiedlichen Formaten im Internet zur Verfügung. Weiterlesen: Hinweis zu Dateiformate und Download von Dateien der ADG
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