Anfang April 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil zur Absetzbarkeit von Pflegekosten veröffentlicht (Az. VI R 20/12 vom 14.11.2013). Nach dieser Entscheidung sind „Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenstift außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG.“
„Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.“
„In welcher Höhe die Unterbringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die - z.B. aufgrund der Größe des Apartments - außerhalb des Üblichen liegen.“
Den Wortlaut der BFH-Entscheidung finden Sie auf der Internetseite des BFH.
Otto W. Teufel
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