Anfang April 2014 hat der Bun­desfinanzhof (BFH) ein Urteil zur Absetzbarkeit von Pflege­kosten veröffentlicht (Az. VI R 20/12 vom 14.11.2013). Nach dieser Entscheidung sind „Auf­wendungen für die krankheits­bedingte Unterbringung in ei­nem Seniorenstift außerge­wöhnliche Belastungen im Sin­ne von § 33 EStG.“

„Krankheitsbedingte Heimun­terbringungskosten sind auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an­zusehen sind. Abziehbar sind danach neben den konkret an­gefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unter­bringungskosten bzw. das Pau­schalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift ab­züglich einer Haushaltserspar­nis.“

„In welcher Höhe die Unter­bringungskosten tatsächlich abgezogen werden dürfen, wird das FG nun im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zurück­verwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pau­schalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die - z.B. auf­grund der Größe des Apart­ments - außerhalb des Üblichen liegen.“

Den Wortlaut der BFH-Ent­scheidung finden Sie auf der Internetseite des BFH.

Otto W. Teufel

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