Seit 01.01.2010 gibt es mit dem Bürgerentlastungsgesetz drei Gruppen von Vorsorgeausgaben:
- Beiträge zur Altersvorsorge
- Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung
- Beiträge zu „anderen“ Versicherungen
Das Thema Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, „Rürup“-Renten, usw.) wird hier nicht behandelt.
Die anderen beiden Gruppen können auch für Rentner, insbesondere diejenigen, die noch weitere Beiträge in die Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung bezahlen müssen, steuerlich sehr wohl wichtig sein.
Zur Gruppe der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gehören (einschließlich von einigen Krankenkassen individuell erhobener Zusatzbeiträge):
- Beiträge aus Arbeitseinkommen
- Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
- Beiträge aus Betriebsrenten
- Beiträge aus Direktversicherungen und nachgelagerten Einkünften
Zur Gruppe der „anderen“ Versicherungen gehören:
- Zusatzversicherungen für Krankheit und Pflege (z.B. Chefarzt, Einzelzimmer)
- Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit
- Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Risikolebensversicherungen
- Kapitallebensversicherungen (Abschluss vor dem 01.01. 2005)
Steuerlich wird das seit 01.01. 2010 nun folgendermaßen behandelt:
- Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung können in voller Höhe bei der Steuer abgesetzt werden (auch über 1.900 € je Person).
- Falls die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung unter dem Versicherungshöchstbetrag(je Person 1.900 €) liegen, kann der noch offen stehende Betrag mit den „anderen“ Versicherungen aufgefüllt werden.
- Das Finanzamt führt zusätzlich noch eine Günstigerprüfung durch. Wenn die Berechnung der Vorsorgeaufwendungen (mit schrittweise gesenkten Vorwegabzügen) nach dem alten Gesetz (bis 2009) günstiger für den Steuerzahler ist, wird diese Berechnung angewandt.
Zu den Beiträgen aus Direktversicherungen und sonstigen nachgelagerten Einkünften (Abfindungen, Deferred Compensation, usw.) für die Kranken- und Pflegeversicherung, ist darauf zu achten, dass diese beim Finanzamt der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zugeordnet werden. Dazu ist auch erforderlich, dass die Krankenkasse eine Bescheinigung erstellt und von der Krankenkasse die bezahlten Beiträge an das Finanzamt richtig übermittelt werden.
Es gibt uns bekannte Fälle, bei denen die Beiträge aus Direktversicherungen vom Finanzamt nicht als Beiträge zur Basiskrankenversicherung bewertet wurden und die Richtigstellung nur durch einen Einspruch behoben werden konnte, bzw. Widerspruchsbescheide sogar noch offen sind.
Dies hier kann keine steuerliche Beratung sein, sondern soll nur darauf hinweisen, dass man den Steuerbescheid intensiv nach den obigen Kriterien prüfen sollte.
Norbert Maier
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