Nicht vergessen

Mit dem ab 1. Januar 2013 von der Finanzverwaltung einge­führten System ELStAM (Elek­tronische Lohnsteuerabzugs­merkmale) ist die Ära der Lohn­steuerkarte auf Papier endgül­tig Geschichte. Für das nun gül­tige ELStAM-Verfahren wurden die Lohnsteuerabzugsmerkma­le der Steuerpflichtigen schon seit längerem elektronisch er­fasst und in einer Datenbank hinterlegt. Wiederholt wurde jedoch inzwischen festgestellt, dass viele der von den Finanz­ämtern geführten Daten falsch sind. Bis hin zu nicht existenten Lohnsteuerklassenkombinatio­nen. Das kann weitreichende Folgen bei der Berechnung der Steuer haben. Es ist deshalb äußerst ratsam, die hinterleg­ten Daten zu überprüfen. Die meisten in ELStAM geführten Daten waren früher auf der jährlich ausgestellten elektroni­schen Lohnsteuerbescheini­gung in der Mitte links einge­tragen.

Übrigens werden ab 01.01.2013 die hinterlegten Daten zwi­schen Arbeitgeber und Finanz­amt monatlich abgeglichen. Es kann also passieren, dass eine Änderung des Arbeitgebers (z. B. Lohnsteuerklassenänderung) nach diesem Abgleich sofort vom Finanzamt übernommen wird. Und umgekehrt.

Erge­ben sich Abweichungen bei den Daten, können Sie eine Änderung beim Finanzamt be­antragen – nicht mehr, wie frü­her, bei der Gemeinde. Nur An­schriftenänderungen und stan­desamtliche Veränderungen wie z.B. Kirchenein- oder Kir­chenaustritt, Eheschließung, Geburt, Adoption oder Tod werden nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden verwaltet. Mit ei­nem Vordruck können Sie eine ungünstigere Steuerklasse be­antragen bzw. eine günstigere Steuerklasse reaktivieren, eine ungünstigere Zahl der Kinder­freibeträge beantragen bzw. günstigere Zahl der Kinderfrei­beträge reaktivieren.

Auch eine Mitteilung über Ihre aktuell gespeicherten Elektro­nischen Lohnsteuerabzugs­merkmale (ELStAM) können Sie damit anfordern. Des Weiteren können Sie mit diesem Formu­lar beantragen, dass für Sie kei­ne ELStAM mehr gebildet oder die ELStAM für von Ihnen be­stimmte Arbeitgeber gesperrt oder freigeschaltet werden.

Auskünfte können beim zu­ständigen Finanzamt eingeholt werden.

Helmut Wiesmeth

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