Forum Juni 2013

SPD

  • Festhalten an den Verände­rungen durch die Agenda 2010
  • Mindestrente (Solidarrente) 850 Euro
    Voraussetzung: 30 Beitrags­jahre oder 40 Versicherungs­jahre, Finanzierung aus Steu­ermitteln, Wer die entsprechenden Jah­re nicht vorweisen kann, er­hält den gleichen Betrag als Grundsicherung
  • Abschlagfreie Erwerbsminde­rungsrente
  • Abschlagfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren
  • Teilrente ab 60
  • Stärkung der betrieblichen Al­tersversorgung
  • Aufrechterhaltung des derzei­tigen Rentenniveaus bis 2020
  • Erhöhung der Regelalters­grenze erst dann, wenn min­destens 50 Prozent der 60 bis 64-jährigen Arbeitnehmer versicherungspflichtig be­schäftigt sind
  • Angleichung der Rentensyste­me Ost und West, Stufenwei­se Anhebung des Rentenwerts Ost auf den Rentenwert West bis 2020
  • Rente nach Mindestentgelt­punkten

Bündnis 90/Die Grünen

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  • Schrittweise Weiterentwick­lung zur Bürgerversicherung,
    alle Bürger sind eingeschlos­sen
  • Beiträge auf alle Einkunftsar­ten
  • Angemessenes Rentenniveau,
    Minimum 30 Entgeltpunkte bei 30 Beitragsjahren (das entspricht zur Zeit 842 Euro)
  • Rentensplitting, das heißt hälftige Aufteilung der wäh­rend der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche *)
  • Einheitliches Rentenrecht in Ost und West
  • Regelaltersgrenze bei 67 Jah­ren
  • Vorzeitige Rente ab 60 mög­lich, bei entsprechenden Ab­schlägen
  • EM-Rente ohne Abschläge

*)  Mit dem Rentensplitting sollen beide Ehepartner gleich hohe eigene Rentenansprüche erwerben, eine „gleichberech­tigte Partnerschaft“. Nach der­zeitigem Recht ist das erst möglich, wenn beide das Ren­tenalter erreicht haben. Das Rentensplitting birgt jedoch erhebliche Nachteile, und zwar für beide Partner, insbesondere wenn die Frau wegen der Kin­dererziehung längere Zeit nicht berufstätig war und deshalb nur geringe Rentenansprüche erworben hat. Denn die Hinter­bliebenenrente entfällt beim Splitting  (§ 46 SGB VI). Stirbt der Mann zuerst, verbleiben der Frau die Rentenansprüche aus dem Splitting, das sind höchstens 50 Prozent von dem während der Ehezeit erworbe­nen Anspruch des Mannes. Die Hinterbliebenenrente wäre dagegen 55 Prozent der ge­samten Rente des Mannes, zu­züglich Kinderzulagen. Das wä­re auf jeden Fall günstiger, es sei denn die Frau hätte erhebli­che weitere Einkünfte, die ge­gebenenfalls zur Anrechnung kommen. Stirbt dagegen die Frau zuerst, verbleibt dem Mann nur die durch das Split­ting gekürzte Rente.

Ausnahme: Die Frau hat nicht mehr als 36 Monate lang eine eigene Rente bezogen (§ 120 b SGB VI).

Die Linke

  • Rücknahme der Rente erst ab 67
  • Anhebung der Beitragsbemes­sungsgrenze, mittelfristig de­ren Abschaffung
  • Einbeziehung aller Erwerbstä­tigen einschließlich Politiker und Beamte
    Ausnahme: Wer am Stichtag bereits in einem anderen Al­tersversorgungssystem versi­chert ist
  • Kindererziehungszeit von drei Jahren auch für vor 1992 ge­borene Kinder
  • Abschläge auf Erwerbsminde­rungsrenten abschaffen
  • Wiedereinführung der Beiträ­ge auch für Langzeitarbeits­lose (0,5 Entgeltpunkte pro Jahr)
  • Steuerfinanzierte Mindestren­te von 1.050 Euro netto, aus Steuermitteln, gegebenenfalls Berücksich­tigung von Einkom­men und Vermögen
  • Ende der Riesterrente, An­sprüche aus Riesterverträgen in gRV übertragen
  • Lebensstandardsicherung al­lein durch die gesetzliche Rente
  • Schrittweise Angleichung der Ost- und Westrenten, mög­lichst schnell
  • Abflachung des Rentenan­stiegs ab einer bestimmten Höhe
  • Wiedereinführung der Rente nach Mindestentgeltpunkten, das heißt Aufwertung von Beiträgen um das 1,5-fache bis zu maximal 0,75 Entgelt­punkten
  • Verankerung im GG, dass an­gemessene Renten gezahlt werden

Piraten

  • Alle bestehenden Rentensys­teme, berufsständische Ver­sorgungssysteme und Pensio­nen im öffentlichen Dienst werden zu einer Rentenkasse zusammengeführt.
  • Alle steuerpflichtigen Einkom­men und Kapitalerträge wer­den zur Zahlung von Renten­beiträgen verpflichtet. Keine Berufsgruppe wird ausgenom­men, die Bemessungsgrenze soll entfallen. In die Renten­kasse zahlen alle in Deutsch­land lebenden Menschen ein­kommensabhängig ein.
  • Die Beiträge von Selbstständi­gen werden sich an ihren je­weiligen Unternehmenszah­len orientieren, sodass diese in ihrer Existenz nicht gefähr­det werden.
  • Die Rentenbezüge bewegen sich in einem Korridor von Mindest- bis Maximalrente.
  • Die Renten werden jährlich um einen Faktor, der die Inflationsrate berücksichtigt, angepasst. Dieser Faktor be­rücksichtigt außerdem die Än­derung weiterer Kosten, wie zum Beispiel Gesundheitskos­ten.
  • Die staatliche Rentenkasse verwaltet sich eigenverant­wortlich, ohne direkten Zu­griff durch den Staat. Der Staat schafft den gesetzlichen Rahmen. Die Rentenkasse ist für die Rente zweckgebun­den!

Union und FDP haben sich noch nicht festgelegt. Bei der Union bestehen widersprüchliche Aus­sagen zu Verbesserungen bei den Ren­tenansprüchen für Mütter.
Die FDP will grundsätzlich die private Vorsorge stärken.

Anmerkung: Bei der massiven Benachteiligung von Arbeit­nehmern und Rentnern bei der Altersvorsorge berufen sich alle Parteien auf die unterschiedli­chen gesetzlichen Regelungen, obwohl diese willkürlich von den Politikern beschlossen wur­den.
Keine einzige Partei ist bereit, hier und heute ein Zwei-Klas­senrecht bei der Altersversor­gung in Deutschland in Frage zu stellen, das elementare Grund- und Menschenrechte von rund 55 Millionen Arbeit­nehmern und Rentnern ver­letzt.

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Vorsorgevollmacht

  • Vorsorgliche Verfügung für den Ernstfall durch Anord­nung des Betroffenen
  • Bevollmächtigter handelt gemäß Auftrag und muss Vertrauensperson sein
    • Vollmacht =
      Privates Vertrauen
      Selbstbestimmung Vorrang vor Betreuung

Rechtliche Betreuung

  • Einrichtung erst im Ernstfall durch Beschluss des Betreu­ungsgerichts
  • Betreuer muss sich an Wohl und Wille des Betroffenen orientieren
  • Gericht kontrolliert
    • Betreuung = 
      Staatliche Kontrolle
      Fremdbestimmung
      Nachrangig gegenüber Vollmacht

Norbert Maier

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Beigefügt erhalten Sie Flyer mit den Forderungen der ADG zur Bundestagswahl 2013, betref­fend die Gesetzliche Renten­versicherung und die Gesetzli­che Krankenversicherung. Bitte prüfen Sie für Ihre Wahlent­scheidung, welche Partei in ih­rem Wahlprogramm diesen Forderungen am nächsten kommt.
Textlich identische Info-Blätter im Format DIN A4 sind auf der Homepage der ADG als pdf hinterlegt und können ausge­druckt werden:
Forderungskata­loge zur Bundestagswahl 2013 

Forderungen an die Parteien zur Bundestagswahl 2013 (E045 1304 03) app_acrobat.
und
Forderungen an die Parteien zur Bundestagswahl 2013 (E046 1304 03) app_acrobat.

Bei Bedarf (zum Verteilen) kön­nen weitere Flyer per mail un­ter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder über das Kontaktformular ange­fordert werden:

Helmut Wiesmeth

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Die Patientenrechte stärken

Die Rolle der Patientinnen und Patienten in der Gesundheits­versorgung hat sich gewandelt. Sie sind nicht mehr nur vertrau­ende Kranke, sondern auch selbstbewusste Beitragszahler und kritische Verbraucher. Mit dem Patientenrechtegesetz stärkt die Bundesregierung die Position der Patientinnen und Patienten gegenüber Leis­tungserbringern und Kranken­kassen.

Ein informierter und mit ausrei­chenden Rechten ausgestatte­ter Patient kann Arzt, Kranken­kasse oder Apotheker auf Au­genhöhe gegenübertreten. Er kann Angebote hinterfragen, Leistungen einfordern und so dazu beitragen, dass ein wir­kungsvoller Wettbewerb im Gesundheitssystem stattfindet. Unser Gesundheitswesen wird diesem Anspruch nicht immer gerecht. Oftmals fühlen sich Patienten alleine gelassen und verunsichert.

Kaum ein Patient kennt seine Rechte

Die Rechte der Patienten wa­ren schon bisher im deutschen Recht verankert. Aber sie wa­ren verteilt auf unterschiedli­che Gesetze, und zusätzlich wurden die gesetzlichen Rege­lungen durch Gerichtsurteile immer weiter ausdifferenziert. So waren die unterschiedlichen Rechtsansprüche von Patienten für den juristischen Laien kaum zu überblicken.

Mit dem am 26. Februar 2013 in Kraft  getretenen Patienten­rechtegesetz werden die ver­streuten Patientenrechte ge­bündelt und auf eine klare ge­setzliche Grundlage gestellt. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: „Mit dem Patien­tenrechtegesetz stärken wir die Rechte der Patientinnen und Patienten. Unser Leitbild ist der mündige Patient, der Ärzten informiert und aufgeklärt auf Augenhöhe gegenübertreten kann.“

Die neuen Regelungen

Die neuen Regelungen stärken die Rolle des mündigen Patien­ten und stellen ihn auf Augen­höhe mit dem Behandelnden. Die Rechte der Versicherten werden ausgebaut.

Das Gesetz

  • kodifiziert das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht im Bür­gerlichen Gesetzbuch (BGB) – Federführung BMJ
  • fördert die Fehlervermei­dungskultur
  • stärkt die Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
  • stärkt die Rechte gegenüber Leistungsträgern
  • stärkt die Patientenbeteili­gung
  • baut die Patienteninformatio­nen aus.

Patientenrechte im Bürgerli­chen Gesetzbuch (BGB)

Das Patientenrechtegesetz ver­ankert das Arzt-Patienten-Ver­hältnis als eigenen Vertrag im Rahmen des Bürgerlichen Ge­setzbuches und schreibt we­sentliche Rechte der Patientin­nen und Patienten wie z. B. das Recht auf umfassende und rechtzeitige Aufklärung oder das Einsichtsrecht in Behand­lungsunterlagen fest. Nunmehr gibt es im Bürgerlichen Gesetz­buch einen eigenen Abschnitt, der sich mit dem medizinischen Behandlungsvertrag und den Rechten und Pflichten im Rah­men der Behandlung befasst.

Geregelt werden vertragliche Pflichten beider Seiten, insbe­sondere aber die Pflichten der Behandelnden. Der Anwen­dungsbereich des Gesetzes be­schränkt sich dabei nicht auf die Behandlung durch die An­gehörigen der Heilberufe wie Ärzte, Zahnärzte und Psycho­therapeuten, sondern erfasst auch die Angehörigen der wei­teren Gesundheitsberufe wie Heilpraktiker, Physiotherapeu­ten und Hebammen.

Festgelegt wird, dass Patientin­nen und Patienten umfassend über alles informiert und auf­geklärt werden müssen, was für die Behandlung wichtig ist. Dazu gehören sämtliche we­sentlichen Umstände der Be­handlung wie Diagnose, Fol­gen, Risiken und mögliche Al­ternativen der Behandlung. Die notwendigen Informationen beziehen sich im Übrigen nicht nur auf medizinische, sondern in bestimmten Fällen auch auf wirtschaftliche Aspekte der Be­handlung. Bei Zweifeln über die Erstattung von Behand­lungskosten durch die Kran­kenkasse muss der Behandeln­de den Patienten schriftlich über die auf ihn zukommenden Kosten informieren. Das gilt erst recht, wenn er weiß, dass der Patient die Kosten selbst tragen muss.

Einwilligungsunfähige Patien­tinnen und Patienten sollen künftig stärker in das Behand­lungsgeschehen einbezogen werden. Auch mit ihnen müs­sen Behandelnde sprechen und - entsprechend ihren Verständ­nismöglichkeiten - die wesentli­chen Umstände einer bevorste­henden Maßnahme erläutern. Ferner werden die Anforderun­gen an die Dokumentation der Behandlung und das Recht der Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre vollständige Pa­tientenakte künftig gesetzlich festgeschrieben. Wird die Ein­sichtnahme abgelehnt, ist dies zu begründen. Durch die vor­gesehenen Regelungen zur Be­weislast bei Haftung für Be­handlungs- und Aufklärungs­fehler wird zudem sicherge­stellt, dass die Patientinnen und Patienten ihre Rechte im Falle von Behandlungsfehlern wirksam durchsetzen können.

Versichertenrechte in der Gesetzlichen Krankenversi­cherung (GKV)

Auch im Bereich der gesetzli­chen Krankenversicherung stärkt das Gesetz Rechtspositio­nen der Versicherten. Die Teil­nahme an Hausarzt- und ande­ren Selektivverträgen kann in­nerhalb einer 2-Wochenfrist nach Abgabe der Teilnahmeer­klärung widerrufen werden.

Entscheidet eine Krankenkasse ohne hinreichende Begrün­dung nicht innerhalb von drei, bei Einschaltung des Medizini­schen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über eine Leis­tung, können sich Versicherte die Leistung nach Ablauf dieser Frist selbst beschaffen. Die Krankenkasse ist dann zur Er­stattung dieser Kosten in der entstandenen Höhe verpflich­tet. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse wegen des besonderen Gutach­tenverfahrens innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.

Kommt es zu einem Behand­lungsfehler, müssen die Kran­ken- und Pflegekassen künftig ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenser­satzansprüchen unterstützen. Dies kann zum Beispiel durch medizinische Gutachten ge­schehen, mit denen die Beweis­führung der Versicherten er­leichtert wird.

Ein sachgerechtes Qualitätsma­nagement im stationären Be­reich umfasst jetzt verpflich­tend auch ein Beschwerde­ma­nagement für die Belange ins­besondere von Patientinnen und Patienten und deren An­gehörigen, das entsprechend patientenorientiert auszuge­stalten ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält die Aufgabe, die Richtlinien zum einrichtungsinternen Qualitäts­management nach § 137 Ab­satz 1 Nummer 1 SGB V in Be­zug auf Maßnahmen zur Stär­kung der Patientensicherheit und um Mindeststandards für das Risiko- und Fehlermanage­ment zu erweitern. Ergänzend wird die Vereinbarung von Ver­gütungszuschlägen zukünftig auch für die Beteiligung an ein­richtungsübergreifenden Feh­lermeldesystemen vorgesehen, um die Mitwirkung von Kran­kenhäusern an solchen Syste­men zu unterstützen, die ein übergreifendes Lernen aus Feh­lern auch außerhalb der eige­nen Einrichtung ermöglichen. Darüber hinaus wird die Pati­entenbeteiligung ausgebaut.

Die Aufgaben des Patientenbe­auftragten werden erweitert. Er erstellt eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und wird sie zur Information der Bevölkerung bereithalten. Dies schafft Transparenz über geltende Rechte von Patientin­nen und Patienten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium (Auszug)

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