Forum Januar 2014
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Liebe Freunde der ADG,
kurz vor Weihnachten hat unser Kollege, Herr U., Post vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhalten. Seine von uns unterstützte Beschwerde gegen die rückwirkenden Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbene Ansprüche wurde für unzulässig erklärt. Eine sachliche Begründung für diese Zurückweisung hat das Gericht leider nicht gegeben, sondern lapidar erklärt, dass die in der Konvention definierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nur wenn wir uns diese Voraussetzungen anschauen, können wir keine entsprechenden Mängel in unserer Beschwerde feststellen.
Diese Feststellung hat eine Einzelrichterin getroffen, die laut Homepage des Gerichts aus der Schweiz kommt.
Weiter erklärte das Gericht, dass keine Berufung oder Beschwerde gegen diese Entscheidung möglich ist und eventuelle Rückfragen nicht beantwortet werden.
Das Schreiben des EuGH/MR finden Sie auf Seite 2 abgedruckt, ebenso die in dem Schreiben genannten Artikel der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Da wir davon ausgehen müssen, dass auch die zweite Beschwerde, die mit unserer Unterstützung an den EuGH/MR ging, auf diese Weise abgeschmettert wird, ist dieser Weg für uns praktisch auch verbaut. Das heißt aber auch, dass wir uns entscheiden müssen, ob wir den Weg mit den Klagen noch weitergehen wollen, und wenn ja, welches Ziel wir damit noch erreichen können.
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Beschwerde-Nr. 47505/10
U . / . Deutschland
5. Dezember 2013
Sehr geehrter Herr U,
Ihre am 16. August 2010 eingelegte Beschwerde wurde hier unter der obigen Nummer registriert.
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischen dem 14. November 2013 und dem 28. November 2013 in Einzelrichterbesetzung (H. Keller, unterstützt von einem Berichterstatter in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Konvention) entschieden hat, die Beschwerde für unzulässig zu erklären. Die Entscheidung erging am zuletzt genannten Datum.
Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Diese Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof sowie an die Große Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrichters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden.
Das vorliegende Schreiben ergeht nach Artikel 52 A der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
A. Müller-Elschner
Rechtsreferent
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(Stand 01.06.2010) - Auszug
Artikel 24,2
Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.
Artikel 34
Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Artikel 35
Zulässigkeitsvoraussetzungen
- Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
- Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
- anonym ist oder
- im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
- Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,
- wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder
- wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewiesen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft worden ist.
- Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.
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Kirchenabgeltungssteuer auf Zinseinkünfte
Einige Banken haben bereits darauf hingewiesen, dass auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z. B. Zinsen) ab dem 01.01.2015 automatisch auch die Kirchensteuer einbehalten und an die jeweilige Religionsgemeinschaft weitergeleitet wird.
Dazu sind die Banken verpflichtet, einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen.
Erstmalig wird diese Abfrage im Herbst 2014 erfolgen.
Das BZSt teilt der Bank dann für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft das sog. Kirchensteuermerkmal (KISTAM) mit.
Das KISTAM beinhaltet u. a. auch den richtigen Kirchensteuersatz.
Die Bank ist dadurch befähigt, je Vorgang die Kirchensteuer zu erheben und abzuführen.
Wer dies nicht will, sondern die Kirchensteuer ausschließlich vom Finanzamt erheben lassen will, kann der Übermittlung des KISTAM durch Eintragung eines Sperrvermerks widersprechen.
Die Sperrvermerkserklärung muss auf einem amtlichen Vordruck nach §51a, Abs. 2c, 2e EkStG (“Erklärung zum Sperrvermerk”) bis spätestens 30.06.2014 beim BZSt eingereicht werden.
Der Vordruck enthält einen kurzgefassten Hinweis zur Erklärung.
Für jede Person ist eine gesonderte Erklärung abzugeben.
Liegt dem BZSt eine Sperrvermerkserklärung vor, sperrt es bis auf Widerruf die Übermittlung des KISTAM an die Bank und die Bank erhebt keine Kirchensteuer und führt dementsprechend auch keine ab.
Das BZSt muss jedoch das zuständige Finanzamt über die Sperre informieren.
Achtung:
Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zecke der Veranlagung nach §51a Abs. 2d, Satz1 EkStG.
Weiterführende Informationen bietet das Finanzamt Bayern unter Formulare Kirchensteuer .
Hier kann derSperrvermerksvordruck, § 51a Abs. 2e EStG online ausgefüllt und anschließend zum Ausdrucken heruntergeladen werden.
Weitere umfangreiche Informationen finden Sie auch der Informationsplattform zur Kirchensteuer
auf Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer)
Januar 2014