Liebe Freunde der ADG,

kurz vor Weihnachten hat unser Kollege, Herr U., Post vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhalten. Seine von uns unterstützte Beschwerde gegen die rückwirkenden Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbene An­sprüche wurde für unzulässig erklärt. Eine sachliche Begrün­dung für diese Zurückweisung hat das Gericht leider nicht gegeben, sondern lapidar erklärt, dass die in der Konvention definierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nur wenn wir uns diese Voraussetzungen anschauen, können wir keine entsprechenden Mängel in unserer Beschwerde feststellen.

Diese Feststellung hat eine Einzelrichterin getroffen, die laut Homepage des Gerichts aus der Schweiz kommt.

Weiter erklärte das Gericht, dass keine Berufung oder Be­schwerde gegen diese Entscheidung möglich ist und eventuelle Rückfragen nicht beantwortet werden.

Das Schreiben des EuGH/MR finden Sie auf Seite 2 abgedruckt, ebenso die in dem Schreiben genannten Artikel der Euro­päischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Da wir davon ausgehen müssen, dass auch die zweite Be­schwerde, die mit unserer Unterstützung an den EuGH/MR ging, auf diese Weise abgeschmettert wird, ist dieser Weg für uns praktisch auch verbaut. Das heißt aber auch, dass wir uns entscheiden müssen, ob wir den Weg mit den Klagen noch weitergehen wollen, und wenn ja, welches Ziel wir damit noch erreichen können.

Otto W. Teufel
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