Forum März 2011

Nach einem Jahr Vorbereitungszeit hat bei der ADG auch im Internet die neue Zeit "WEB 2.0" begonnen.

 

Aktualität, Sicherheit und eine einheitliche Optik der ADG in der Öffentlichkeit sind die Ziele des neuen Internetauftritts. So wurde er für die Zukunft auf eine sichere Basis gestellt. Dazu nutzt die ADG das Content Management System (CMS) Joomla! zur Organisation der Inhalte und das CSS Framework JYAML für das einheitliche Erscheinungsbild. Beide Tools sind Open Source Software. Joomla! und YAML wird von vielen internationalen Entwicklern betreut.

WEB2.0 ist das "Mitmach-WEB". Zunächst laden wir Sie ein, sich den neue Aufbau anzusehen. Bei regelmäßigem Besuch wird Ihnen auffallen, wie schnell sich der Inhalt ändert und erweitert. Sie werden viele zusätzliche Quellen finden, in denen unsere Themen weiter ergänzt und die Thesen der ADG bestätigt werden. Fällt Ihnen etwas auf, haben Sie eine Anregung, so schreiben Sie unter Kontakt die Webmaster an. Als Mitglied der ADG können Sie sich auch einen Zugang unter "Berechtigung beantragen" beschaffen. Mit dem Zugang in Intranet sind Sie in der Lage, richtig mit zu machen. Im Intra­net finden Sie die Diskussionen und Arbeitsergebnisse in ihrer Entwicklung. Schon vor Veröffentlichung von Beiträgen erfahren Sie mehr und können sich an der Entwicklung beteiligen. Schreiben sie Leserbriefe, haben Sie einen Hinweis auf interesante Termine oder haben Sie ein bemerkenswertes Buch oder einen Artikel gelesene, teilen Sie es uns mit. Sie haben besonderes Wissen und Erfahrung, auch das ist von Interesse. Wir treten mit Ihnen in Kontakt und veröffentlicht alles, was zu den Schwerpunkt-Themen der ADG passt. Je mehr Personen sich beteiligen, desto breiter und lebendiger wird die Diskussion. Laden Sie Freunde und Verwandte ein. Jeder ist willkommen.

Kontakt über

Diethard Linck

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Wie der Presse zu entnehmen war, sollen die Renten zum 01.07.2011 um 0,99 Prozent erhöht werden. Während die Einkommen im vergangenen Jahr um 3,1 Pro­zent gestiegen sind, kommen bei den Renten der Nach­hal­tigkeitsfaktor, der Riesterfaktor und der Nachholfaktor zu ihrer vollen Wirkung. Wir halten das für ungerecht und wer­den deshalb rechtzeitig im Juni einen Mustertext für einen Widerspruch zur Verfügung stellen.

Sie erhalten die Rentenanpassungsmitteilung der DRV im Juni, wenn die Rente am Ende des Vormonats ausgezahlt wird (Ende Juni für Juli), bzw. im Juli, wenn die Rente am Monatsende ausgezahlt wird (Ende Juli für Juli). Sie haben dann jeweils einen Monat Zeit, um gegen die zu geringe Rentenanpassung Widerspruch einzulegen.

Die ADG empfiehlt allen Rentnern, das zu tun, um den Bescheid nicht rechtskräftig werden zu lassen, da zur Zeit sowohl beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbe­schwerde gegen die zu geringe Rentenanpassung 2007 (SoVD und VdK), als auch beim EuGH für Menschenrechte eine von der ADG unterstützte Beschwerde ebenfalls gegen die zu geringe Rentenanpassung 2007 anhängig sind.

Anpassung der Betriebsrenten

Nach dem Gesetz  zur Verbesserung der betrieblichen Alters­versorgung besteht für Betriebsrenten alle drei Jahre eine Anpassungsüberprüfungspflicht (§16). Die Verpflichtung zur Anpassung gilt als erfüllt, wenn sie nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (s. Seite 6, Statis, Verbraucherpreise) oder der Nettolöhne vergleich­barer Arbeitneh­mergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Ersatzweise können die laufenden Leistungen jähr­lich wenigstens um 1 Prozent angepasst werden.

Für einen Teil der ehemaligen Siemens-Mitarbeiter ist der 01. April dieses Jahres der Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten. Wer also zu dieser Gruppe gehört und Ende April feststellt, dass keine Anpassung erfolgt ist, sollte diese umgehend bei der betreuenden Abteilung einfordern

 

Otto W. Teufel

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Mit der Entscheidung vom 11.01.2011 (1 BvR 3588/08) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt:

"Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Renten­bezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt."

Begründet wird diese Entschei­dung wieder mit den altbekann­ten Argumenten:

"Die Regelung ist jedoch verfassungs­gemäß, weil sie einem Gemeinwohl­zweck dient und verhältnis­mäßig ist. Die Neuregelung des Zu­gangsfaktors dient dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funk­tionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen."

Anmerkung: Auch die ständige Wiederholung dieser Argumen­te macht diese nicht richtiger. Wie wir wissen, ist die Finan­zierbarkeit der gesetzlichen Rentenversiche­rung allein durch den jahrzehnte­langen Missbrauch der Beiträge für allgemeine Staatsaufgaben zer­rüttet. Warum der Missbrauch unserer Beiträge für versiche­rungsfremde Leistungen einem Gemeinwohlzweck dient, hat das Gericht auch dieses Mal nicht erläutert. Die dadurch mögliche steuerliche Entlas­tung von Beam­ten und Rich­tern kann ja wohl nicht gemeint sein, oder sind unsere Richter in dieser Sache womög­lich befangen?

Otto W. Teufel

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Im letzten ADG-Forum haben wir über zwei Entscheidungen des BVerfG zum Thema Bei­tragspflicht zur Krankenversi­cherung aus einer Direktversi­cherung, die als Einmal­betrag ausgezahlt wurde, berich­tet. Der Fall, in dem der Beschwer­deführer den Vertrag zeitweise selbst als Versicherungsnehmer geführt hat­te, wurde als nicht vereinbar mit dem Grundge­setz an das Bundessozialgericht zu­rückver­wiesen.

Vor dem Bundessozialgericht haben Kläger und Krankenkas­se jetzt einen Vergleich ge­schlossen (B 12 KR 20/10 R am 12.01.2011).

Wir empfehlen allen Betroffe­nen, sich von ihrer Versiche­rung schriftlich bestätigen zu lassen, welcher Anteil der Einmalzahlung dem Zeitraum zuzuordnen ist, in dem er selbst Versicherungsneh­mer war. Mit dieser Bescheinigung kann der Versicherte dann bei seiner Krankenkasse die Rück­zahlung des zu viel gezahlten Beitrags und die Reduzierung des laufenden Zahlbetrags ein­fordern. Verweisen Sie dabei auf die Entscheidungen des BVerfG vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) und des BSG vom 12.01.2011 (B 12 KR 20/10 R).

Helmut Wiesmeth

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Der VdK hat in einer Pressemel­dung vom 16.02.2011 mitge­teilt, dass er zusammen mit dem SoVD Verfassungsbe­schwerde gegen die zu geringe Rentenanpassung 2007 einge­legt hat

(Az.  1 BvR 3148/10).

Zur Erinnerung: Die ADG hat dazu bereits im Jahr 2009 die Erhebung einer Verfassungsbe­schwerde unterstützt. Diese wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, ohne sachliche Begründung. Wir haben deshalb auch die Beschwerde zum europä­ischen Gerichtshof für Menschen­rech­te unterstützt. Die Entschei­dung der Straßburger Richter steht noch aus.

Wer einen Termin beim Sozial­gericht hat, wegen der Klage gegen eine Nullrunde oder eine zu geringe Rentenanpas­sung, kann mit Verweis auf die oben genann­te Verfassungsbe­schwerde bzw. die Beschwerde zum EuGH für Menschenrechte das Ruhen des Verfahrens fordern.

Otto W. Teufel

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Am 18.01.2011 hat das Bundes­sozialgericht entschieden (B 4 AS 108/10 R), dass die Agentur für Arbeit für die private Kran­kenversicherung von Hartz IV-Empfängern den vollen Beitrag im Basistarif zu zahlen hat, das heißt maximal 287,72 Euro. Für Versicherte der gesetzlichen Kran­kenkassen bleibt es dage­gen für Hartz IV-Empfänger beim gesetz­lich festgelegten Beitrag von 129,54 Euro. Für diesen Personen­kreis müssen also weiterhin überwiegend die Beitragszahler aufkommen.

Otto W. Teufel

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