Forum Dezember 2010

Die Körperschaft Aktion Demo­kratische Gemeinschaft e.V., ist vom Finanzamt München, Abt. Körperschaften, mit Freistel­lungsbescheid vom 29.07.2010, Steuer-Nr. 143/210/20101, anerkannt als Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger Zwecke: Demokratisches Staatswesen (§ 52 Abs. 2 Satz Nr.(n) 24 AO).

Die  Ausweitung der Kostener­stattung im Ge­sundheitswesen ist ein tiefer Griff in die Ta­schen der gesetzlich Versicher­ten. Die Bindefrist an die Abrech­nungsart „Kostenerstat­tung“ wird nach dem neuen GKV-Finanzierungsgesetz von Minister Rösler (FDP) ab 2011 von zwölf Monaten auf drei Monate gesenkt,

Beim Zusammentreffen einer eigenen Rente und einer Hin­terbliebenenrente wurde bis­her die eigene Nettorente (Rente abzüglich KV- und PV-Beitrag) zur Berechnung des zu berücksichtigenden Einkom­mens vom Rentenversiche­rungsträger zugrunde gelegt.

Mit der neuesten Gesundheits­reform werden zukünftig die KV-Beiträge durch unterschied­liche Zusatzbeiträge, die allein vom Versicherten aufzubringen und direkt an die Krankenkasse zu zahlen sind, ergänzt.  Die Rentenversicherungsträger kennen also nicht mehr die wirklichen Nettobeträge der einzelnen Renten. Um hier ei­nen zusätzlichen Aufwand für die Rentenversicherungsträger zu vermeiden, werden jetzt zur Bestimmung der Nettorenten die Abzüge (KV- plus PV-Bei­trag) pauschal festgesetzt.  Bei Hinterbliebenenrenten, deren Beginn vor dem Jahr 2011 liegt, werden von der eigenen Rente pauschal 13 Prozent abgezo­gen,  bei Beginn nach dem Jahr 2010 sind es 14 Prozent (SGB IV, § 18b, Absatz 5, Ziffer 8).

Die Neuregelung trat am 11.08.2010 in Kraft.

Otto W. Teufel
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Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.05.2010 zwei Fälle zur Einkommensanrechnung bei der Betriebsrente entschieden:

1)   3 AZR 97/08  - Zusammen­treffen der eigenen Rente und der Hinterbliebenen­ren­te  aus einer Betriebsrente

2)   3 AZR 80/08  - Zusammen­treffen der eigenen Be­triebsrente und einem Wit­wergeld aus einer Beamten­pension

Wesentliche Aussagen:

Die Berücksichtigung ander­weitiger Bezüge bei der Be­rechnung der betrieblichen Altersversorgung darf nicht zur unverhältnismäßigen wirt­schaftlichen Entwertung dieser Bezüge führen.

Keine unverhältnismäßige wirt­schaftliche Entwertung liegt vor, wenn eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renten­versicherung auf eine Hinter­bliebenenrente angerechnet wird, die auf dem Ableben der­jenigen Person beruht, deren Versterben den Anspruch auf Witwenrente ausgelöst hat. Demgegenüber darf die Be­rücksichtigung einer eigenen Altersrente der hinterbliebe­nen Person lediglich zu einer wirtschaftlichen Entwertung der Altersrente um bis zu 80 % führen.

Betriebsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als sie die Grenze der zulässigen wirt­schaftlichen Entwertung über­schreiten.

Anmerkung: Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass sie in der betrieblichen Altersversor­gungsregelung vorgesehen ist.

Eine unverhältnismäßige Ent­wertung liegt nach Auffassung des Gerichts zum einen vor, wenn auf eine betriebliche Altersrente von Altersrentnern anderweitig bezogene Hinter­bliebenenversorgungen zu mehr als 80 Prozent angerech­net werden, auch wenn diese von öffentlichen Kassen geleis­tet werden. Zum anderen darf auf eine betriebliche Hinter­bliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen nur zu  höchs­tens 80 Prozent angerechnet werden.

Eine gesetzliche Hinterbliebe­nenrente darf hingegen bis zu 100 Prozent angerechnet wer­den, wenn sie wegen des Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die be­triebliche Hinterbliebenenver­sorgung geleistet wird.

Otto W. Teufel
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  1. Fall
2. Fall
3. Fall
4. Fall
Rente aus der ges. RV eigene Rente eigene Rente Hinterbliebenenrente Hinterbliebenerente
Pension eigene Pension eigene Pension Witwengeld Witwengeld
Betriebsrente eigene Rente
Hinterbliebenerente
eigene Rente
Hinterbliebenerente
Anrechnung der gesetzl. Rente bzw. der Pension auf die Betriebsrente
keine Anrechnung maximal 80% maximal 80% bis zu 100%


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KV-Beitrag aus Einmalzahlungen

Das BVerfG hat im September 2010 zwei Entscheidungen über die Beitragspflicht zur KV aus Direktversicherungen ge­troffen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer auf eigene Kosten weiter geführt wurden:

  1.    1 BvR 739/08 am 06.09.2010:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das bedeutet, sie wird abge­wiesen.

  2. 1 BvR 1660/08 am 28.09. 2010:

    Das Urteil des SG, das Urteil des LSG und das Urteil des Bundessozialgerichts verlet­zen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das Urteil des Bundessozial­gerichts wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zurück­verwiesen.
    Das bedeutet, der Beschwer­de wird damit statt gege­ben, die endgültige Ent­scheidung liegt jetzt beim BSG..

Der einzige Unterschied zwi­schen den beiden Beschwerden ist, dass im ersten Fall der frü­here Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer war, im zweiten Fall ging die Funktion des Versicherungsnehmers vom Arbeitgeber auf den Arbeit­nehmer über. Der Versiche­rungsvertrag blieb bis auf die Versicherungsnummer unver­ändert.

Beide Entscheidungen wurden von derselben Kammer des ers­ten Senats mit identischer Be­setzung getroffen.

Kommentar:

Wenn man die beiden Entschei­dungen nebeneinander be­trachtet, werden große Wider­sprüche sichtbar.

  • Bei praktisch gleichem Sach­verhalt ist einmal der Gleich­heitsgrundsatz verletzt (2) einmal nicht (1)

  • Warum im ersten Fall der Grundsatz des Vertrauens­schutzes nicht verletzt ist, wird nicht weiter begründet. Dabei ist der rückwirkende Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis  ein we­sentlicher Klagepunkt.

  • Wie wir als junge Versicher­te die erhöhten Beiträge zur KV zahlten, wurde das mit dem Stichwort Solidarsystem begründet. Diese Solidarität wurde uns im Alter aufge­kündigt. Auch das ist ein Vertrauensbruch.

  • Bei Pensionären erhöht sich die staatliche Beihilfe im Krankheitsfall von 50 auf 70 Prozent, unabhängig davon, wer dafür aufkommen muss. Bei Rentnern mit einer Betriebsrente erhöht sich dagegen der Eigenanteil am KV-Beitrag von 50 auf 60 bis 80 Prozent. Das ist ein Ver­stoß gegen den Gleichheits­satz des GG (Art. 3), denn die Aufteilung der Bevölke­rung auf verschiedene KV-Systeme beruht auf einer willkürlichen politischen Ent­scheidung. Außerdem haben die staatlichen „Eliten“ für sich selbst andere, wesent­lich bessere Regelungen geschaffen.

Warum das, was im zweiten Fall gilt, und dazu führt, dass die Beitragspflicht gegen Art. 3 GG verstößt, im ersten Fall nicht gilt, bleibt das Geheimnis der Verfassungsrichter. Denn der einzige Grund, warum der 2. Beschwerdeführer den Ver­trag als Versicherungsnehmer weiter geführt hat, war, dass der frühere Arbeitgeber auf­grund einer Insolvenz nicht mehr existierte.

Fazit:

Mit diesen beiden Ent­scheidungen folgt das BVerfG den Lobby-Interessen der Versicherungswirtschaft, im Gleichklang mit der Politik.

Die vollständigen Texte der beiden Entscheidungen stehen auf den Internetseiten des BVerfG zur Verfügung. Dort sind die Entscheidungen nach Datum sortiert.

Otto W. Teufel
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Das BVerfG hat in diesem Jahr beide Verfassungsbeschwerden zum Rentenrecht, die mit unse­rer Unterstützung eingereicht wurden, nicht zur Entschei­dung angenommen. Eine sach­liche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumen­ten oder gar deren Bewertung hat das BVerfG offensichtlich nicht für notwendig erachtet.

Da wir der Überzeugung sind, dass die Rechtsprechung des BVerfG zum Rentenrecht nicht nur elementare Grundrechte von Arbeitnehmern und Rent­nern verletzt, sondern auch un­sere Menschenrechte, haben beide betroffenen Kollegen jetzt eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg eingereicht.

Aus Presseberichten ist be­kannt, dass sich der EGMR in letzter Zeit öfter kritisch zu Menschenrechtsverletzungen in Deutschland geäußert hat, so dass davon auszugehen ist, dass er auch zu den von uns vorgebrachten Argumenten Stellung beziehen wird (Der Spiegel Nr. 42/2010, S. 58).

Nach unserer Meinung ist die Rechtsprechung des BVerfG zum Rentenrecht arrogant, ig­norant und rechtsstaatlich be­denklich. Arrogant, weil seit 1981 nicht eine Verfassungsbe­schwerde zum Rentenanspruch zur Entscheidung angenom­men wurde, umgekehrt aber im vergangenen Jahrzehnt min­destens fünf Verfassungs­beschwerden von Beamten und Richtern zum Pensionsrecht an­genommen und dahin gehend entschieden wurden, dass der Gesetzgeber Eingriffe ins Pensi­onsrecht korrigieren oder zu­rücknehmen musste. Ignorant, weil die Karlsruher Richter es nicht einmal für nötig erachtet haben, sich mit weitergehen­den Argumenten auseinander zu setzen und rechtsstaatlich bedenklich, weil sie damit die gigantische Umverteilung zu Lasten von Arbeitnehmern und Rentnern (versicherungsfremde Leistungen) und zu Gunsten insbesondere von Beamten und Richtern gut heißen. Nach Aus­kunft der Bundesregierung be­tragen die nicht durch Bundes­zahlungen gedeckten versiche­rungsfremden Leistungen pro Jahr 65 Milliarden Euro (Bun­destagsdrucksache Nr. 16/65 vom 10.11.2005).

Otto W. Teufel
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