Forum Juni 2010
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Widerspruch
Ablauf des Widerspruches
Klageschrift
Inzwischen bekommen die Versicherten, die einen Widerspruch gegen die Nichtanpassung der Rente zum 01.07.2010 eingelegt haben, von der Deutschen Rentenversicherung einen Widerspruchsbescheid. Der Wunsch nach einer nachträglichen Rentenanpassung wird erwartungsgemäß abgelehnt. Gegen diesen Widerspruchsbescheid ist eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht möglich, die Klage muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids an das Sozialgericht geschickt werden. Ein Mustertext kann herunter geladen werden. Bitte vergessen Sie bei Verwendung dieses Vordrucks nicht, Absender, Datum, Versicherungsnummer und das Datum des Widerspruchsbescheid zu ergänzen.
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Die Körperschaft Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V., ist vom Finanzamt München, Abt. Körperschaften, mit Freistellungsbescheid vom 29.07.2010, Steuer-Nr. 143/210/20101, anerkannt als Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger Zwecke: Demokratisches Staatswesen (§ 52 Abs. 2 Satz Nr.(n) 24 AO).
ADG-Mitglieder, Freunde und Förderer, die 2010 dem Verein Spenden zugewendet haben, erhalten unaufgefordert eine Zuwendungsbescheinigung.
Für das Jahr 2009 wird ebenfalls eine Zuwendungsbescheinigung erstellt und unaufgefordert zugeschickt, sie kann aber nur noch verwendet werden, wenn der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 noch nicht rechtskräftig ist.
Sollte ein Spender für die Kalenderjahre 2006-2008 noch keinen rechtskräftigen Steuerbescheid haben, dann bitten wir um Kontakt über die ADG, oder per eMail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! denn selbstverständlich wird Ihnen dann ebenfalls eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt.
Mitgliedsbeiträge können ebenfalls bei der Steuererklärung angesetzt werden, dabei genügt eine Kopie bzw. Kopien Ihrer Bankabbuchung bzw. Ihrer Überweisung (mit o.g. Steuer Nummer).
Wir möchten uns bei allen bedanken, die uns dabei unterstützt haben, den Status der Gemeinnützigkeit und Förderungswürdigkeit zu erhalten.
Anita Guggenberger
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Die Ausweitung der Kostenerstattung im Gesundheitswesen ist ein tiefer Griff in die Taschen der gesetzlich Versicherten. Die Bindefrist an die Abrechnungsart „Kostenerstattung“ wird nach dem neuen GKV-Finanzierungsgesetz von Minister Rösler (FDP) ab 2011 von zwölf Monaten auf drei Monate gesenkt, um mehr gesetzlich Versicherte in dieses System zu locken. Die Kostenerstattung bedeutet, dass gesetzlich versicherte Patienten ihre Arztbesuche zunächst selbst bezahlen und sich danach den Rechnungsbetrag von ihrer Krankenkasse erstatten lassen.
Bei Terminanfragen in den Praxen wird auf einen aktuelleren Termin verwiesen, wenn man für dieses Quartal die Abrechnungsart Kostenerstattung wählt. Dies gaukelt auch zahlungskräftigen Patienten vor, doch nur eine Voranzahlung zu leisten und dann den vollen Betrag von der Krankenkasse erstattet zu bekommen.
Was auf den ersten Blick so harmlos erscheint, ist bei näherem Hinsehen für die Versicherten höchst folgenreich:
Wer sich für diese Abrechnungsart entscheidet, dem rechnet der Arzt jede einzelne erbrachte Leistung nach der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) mit dem 1,7 bis 2,3-fachen Satz ab. Das bedeutet, der Arzt bekommt mehr als 70% zusätzlich zu seinen bisherigen Einnahmen. Die gesetzliche Krankenkasse darf dem Patienten bei Anwendung der Kostenerstattung aber nur den gesetzlich festgelegten Betrag erstatten. So entstehen in jedem Fall hohe Differenzbeträge, auf denen die Versicherten sitzen bleiben.
Lutz Schowalter
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Beim Zusammentreffen einer eigenen Rente und einer Hinterbliebenenrente wurde bisher die eigene Nettorente (Rente abzüglich KV- und PV-Beitrag) zur Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens vom Rentenversicherungsträger zugrunde gelegt.
Mit der neuesten Gesundheitsreform werden zukünftig die KV-Beiträge durch unterschiedliche Zusatzbeiträge, die allein vom Versicherten aufzubringen und direkt an die Krankenkasse zu zahlen sind, ergänzt. Die Rentenversicherungsträger kennen also nicht mehr die wirklichen Nettobeträge der einzelnen Renten. Um hier einen zusätzlichen Aufwand für die Rentenversicherungsträger zu vermeiden, werden jetzt zur Bestimmung der Nettorenten die Abzüge (KV- plus PV-Beitrag) pauschal festgesetzt. Bei Hinterbliebenenrenten, deren Beginn vor dem Jahr 2011 liegt, werden von der eigenen Rente pauschal 13 Prozent abgezogen, bei Beginn nach dem Jahr 2010 sind es 14 Prozent (SGB IV, § 18b, Absatz 5, Ziffer 8).
Die Neuregelung trat am 11.08.2010 in Kraft.
Otto W. Teufel
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Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.05.2010 zwei Fälle zur Einkommensanrechnung bei der Betriebsrente entschieden:
1) 3 AZR 97/08 - Zusammentreffen der eigenen Rente und der Hinterbliebenenrente aus einer Betriebsrente
2) 3 AZR 80/08 - Zusammentreffen der eigenen Betriebsrente und einem Witwergeld aus einer Beamtenpension
Wesentliche Aussagen:
Die Berücksichtigung anderweitiger Bezüge bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung darf nicht zur unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Entwertung dieser Bezüge führen.
Keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung liegt vor, wenn eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Hinterbliebenenrente angerechnet wird, die auf dem Ableben derjenigen Person beruht, deren Versterben den Anspruch auf Witwenrente ausgelöst hat. Demgegenüber darf die Berücksichtigung einer eigenen Altersrente der hinterbliebenen Person lediglich zu einer wirtschaftlichen Entwertung der Altersrente um bis zu 80 % führen.
Betriebsvereinbarungen sind insoweit unwirksam, als sie die Grenze der zulässigen wirtschaftlichen Entwertung überschreiten.
Anmerkung: Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass sie in der betrieblichen Altersversorgungsregelung vorgesehen ist.
Eine unverhältnismäßige Entwertung liegt nach Auffassung des Gerichts zum einen vor, wenn auf eine betriebliche Altersrente von Altersrentnern anderweitig bezogene Hinterbliebenenversorgungen zu mehr als 80 Prozent angerechnet werden, auch wenn diese von öffentlichen Kassen geleistet werden. Zum anderen darf auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen nur zu höchstens 80 Prozent angerechnet werden.
Eine gesetzliche Hinterbliebenenrente darf hingegen bis zu 100 Prozent angerechnet werden, wenn sie wegen des Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die betriebliche Hinterbliebenenversorgung geleistet wird.
Otto W. Teufel
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1. Fall |
2. Fall |
3. Fall |
4. Fall |
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Rente aus der ges. RV | eigene Rente | eigene Rente | Hinterbliebenenrente | Hinterbliebenerente |
Pension | eigene Pension | eigene Pension | Witwengeld | Witwengeld |
Betriebsrente | eigene Rente |
Hinterbliebenerente |
eigene Rente |
Hinterbliebenerente |
Anrechnung der gesetzl. Rente bzw. der Pension auf die Betriebsrente |
keine Anrechnung | maximal 80% | maximal 80% | bis zu 100% |
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KV-Beitrag aus Einmalzahlungen
Das BVerfG hat im September 2010 zwei Entscheidungen über die Beitragspflicht zur KV aus Direktversicherungen getroffen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer auf eigene Kosten weiter geführt wurden:
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1 BvR 739/08 am 06.09.2010:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das bedeutet, sie wird abgewiesen.
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1 BvR 1660/08 am 28.09. 2010:
Das Urteil des SG, das Urteil des LSG und das Urteil des Bundessozialgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das Urteil des Bundessozialgerichts wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Das bedeutet, der Beschwerde wird damit statt gegeben, die endgültige Entscheidung liegt jetzt beim BSG..
Der einzige Unterschied zwischen den beiden Beschwerden ist, dass im ersten Fall der frühere Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer war, im zweiten Fall ging die Funktion des Versicherungsnehmers vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer über. Der Versicherungsvertrag blieb bis auf die Versicherungsnummer unverändert.
Beide Entscheidungen wurden von derselben Kammer des ersten Senats mit identischer Besetzung getroffen.
Kommentar:
Wenn man die beiden Entscheidungen nebeneinander betrachtet, werden große Widersprüche sichtbar.
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Bei praktisch gleichem Sachverhalt ist einmal der Gleichheitsgrundsatz verletzt (2) einmal nicht (1)
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Warum im ersten Fall der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt ist, wird nicht weiter begründet. Dabei ist der rückwirkende Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis ein wesentlicher Klagepunkt.
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Wie wir als junge Versicherte die erhöhten Beiträge zur KV zahlten, wurde das mit dem Stichwort Solidarsystem begründet. Diese Solidarität wurde uns im Alter aufgekündigt. Auch das ist ein Vertrauensbruch.
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Bei Pensionären erhöht sich die staatliche Beihilfe im Krankheitsfall von 50 auf 70 Prozent, unabhängig davon, wer dafür aufkommen muss. Bei Rentnern mit einer Betriebsrente erhöht sich dagegen der Eigenanteil am KV-Beitrag von 50 auf 60 bis 80 Prozent. Das ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des GG (Art. 3), denn die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene KV-Systeme beruht auf einer willkürlichen politischen Entscheidung. Außerdem haben die staatlichen „Eliten“ für sich selbst andere, wesentlich bessere Regelungen geschaffen.
Fazit:
Mit diesen beiden Entscheidungen folgt das BVerfG den Lobby-Interessen der Versicherungswirtschaft, im Gleichklang mit der Politik.
Die vollständigen Texte der beiden Entscheidungen stehen auf den Internetseiten des BVerfG zur Verfügung. Dort sind die Entscheidungen nach Datum sortiert.
Otto W. Teufel
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