ADG-Foren

Auf unserer Mitgliederversammlung zum 20-jährigen Bestehen der ADG haben wir eine Rückschau gehalten und einen Blick in die Zukunft gewagt.

In seiner 137. Sitzung, am Freitag den 13.11.2015, hat der Bundestag in zweiter und dritter Beratung den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der ­pflegerischen Versorgung und zur Änderung wei­terer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) verabschiedet.

In den Drucksachen des Bundestages sind der Gesetzesentwurf 18/5926 extlinkapp acrobatsowie die Stellung­nahmen des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung 18/6182extlinkapp acrobatund 18/6410extlinkapp acrobatnachzulesen.

Geplante Änderungen ab 2017:

§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):

1. Mobilität
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)

4. Selbstversorgung
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. – hierunter wurde bisher die „Grundpflege“ verstanden)

5. Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer ­Kontakte
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufes)

Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw. Prozentsätzen ein.

Forum 2015 12 Bild 1

 

 

 

 

 

 


§ 15 SGB XI – Pflegegrad
Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

Pflegegrad 1:
geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 2:
erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 3:
schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 4:
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 5:
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.

Die Feststellung des Vorliegens von Pflege­bedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten ­Alltagskompetenz nach der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfolgt jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts. Der Erwerb einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung richtet sich ebenfalls nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht.

Veränderungen bei vollstationärer Pflege
Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II werden bei der vollstationären Pflege die Pflegestufen 0 bis 3 und Härtefall in fünf Pflegegrade umgewandelt und die Pflegesätze neu festgelegt. Start ab 01.01.2017.

Die geänderten Zuschüsse bei Unterbringung im Pflegeheim in Euro pro Monat

 Forum 2015 12 Bild 2

 

 

 

 

 

 

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue ­System übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden.

Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der ­Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.

Was kostet die Reform den Beitragszahler der gesetzlichen Pflegeversicherung: Schon Anfang des Jahres 2015 sind zahlreiche Leistungsverbesserungen in Kraft getreten. Der Beitrag stieg um 0,3 Prozent auf 2,35 Prozent und für ­Kinderlose auf 2,6 Prozent.

Für 2017 ist eine weitere Steigerung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent geplant, Kinderlose zahlen dann 2,8 Prozent.

 
Berlin, Freitag, den 13. November 2015

Lutz Schowalter

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Dürfen wir noch über die Situation der Alters-, Kranken- und Pflege­versorgung nachdenken, wenn täglich mehrere tausend Flüchtlinge die deutsche Grenze überschreiten, weil sie vor Krieg und Vertreibung ihr Land verlassen haben? In diesen Wochen und Monaten wird deutlich, wie sehr wir in einer globalen Welt leben und wie wenig wir uns aus den Zusammenhängen in der Welt­politik heraushalten können. Zum Versagen der Politik in Europa und zu den Shitstorms* der ewig Gestrigen möchten wir uns nicht auslassen. Den vielen freiwilligen Helfern, die trotz Behinderung durch Gesetze und Verwaltung weiter arbeiten, gebührt aber unsere Hochachtung.

Die Kosten im Sozialversicherungssystem, die sich durch die Flüchtlinge und Zuwanderer ergeben werden, müssen als Versicherungsfremde Leistungen aus Steuermitteln finanziert werden.

Liebe Leserinnen und Leser. Das Internet wird zum Erreichen unserer Ziele, einen sozialen und gerechten Staat, in dem sich alle Bürger an den Sozial­versicherungssystemen beteiligen, immer wichtiger. Deshalb verweisen wir regelmäßig auf weiter­führende Informationen und Quellen in unseren Artikeln.

Zukünftig werden wir die Mitglieder und Interessenten, die über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügen, regelmäßig und zeitnah durch Newsletter informieren.

Falls Sie keine Möglichkeit haben, sich diese ergänzenden Unterlagen über die in diesem Forum ent­haltenen Internet-Links zu besorgen, können Sie diese bei uns per Brief anfordern (siehe Post-Adresse auf der ersten Seite dieses Forums).

Der Vorstand

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Die Mitgliederversammlung 2015 der Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V. (ADG) wurde traditionsgemäß mit einem Vortrag eröffnet. Der Mit­begründer der ADG, Dr. Horst Morgan, referierte im vollbesetzten Kulturhaus Ramersdorf/Neuperlach über das Thema „Das Alterseinkünftegesetz – ­SteuerUNgerechtigkeit für Jung und Alt“.

Im Jahresrückblick der ADG konnte wieder eine stabile Finanzlage bestätigt werden, obwohl mit der Neuausrichtung des CI der ADG viele Publikationen und der Internetauftritt der ADG überarbeitet werden mussten.
Die ADG war im April 2015 wieder auf der Messe „Die 66“ vertreten.

Zusammen mit den Kooperationspartnern Bündnis für Rentenbeitragszahler und Rentner e.V. (BRR), Betriebsrentner e.V. (BRV) und Büro gegen Altersdiskriminierung sowie den Organisationen Mehr Demokratie, Deutsche Rentner Union, Arbeit­nehmer und Rentner Union (ARU) und der Rentnergewerkschaft rief die ADG zu einer Demo gegen Ungerechtigkeiten in unseren Sozialsystemen, für eine solidarische Bürgerversicherung, gegen ein Zwei-Klassensystem und gegen die immer stärker werdende Altersarmut auf. Die Teilnehmer dieses breiten Bündnisses wurden durch die Präsenz der Bundestagsabgeordneten Eva Bulling-Schröter und Klaus Ernst unterstützt.

Auf zahlreichen Veranstaltungen und Seminaren konnte die ADG ihre Arbeit einem breiten Publikum nahe bringen. Insgesamt ist erneut ein erfolgreiches Jahr zu verzeichnen.

Als künftige Schwerpunktthemen der ADG for­mulierten der Vorsitzende Hendrik Hein und der stellvertretende Vorsitzende Diethard Linck weiterhin die Renten- und Gesundheitspolitik sowie den Ausbau des Marketings und der Öffentlichkeits­arbeit. 

Der Vorstand

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