Forum Januar 2014

Liebe Freunde der ADG,

kurz vor Weihnachten hat unser Kollege, Herr U., Post vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhalten. Seine von uns unterstützte Beschwerde gegen die rückwirkenden Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbene An­sprüche wurde für unzulässig erklärt. Eine sachliche Begrün­dung für diese Zurückweisung hat das Gericht leider nicht gegeben, sondern lapidar erklärt, dass die in der Konvention definierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nur wenn wir uns diese Voraussetzungen anschauen, können wir keine entsprechenden Mängel in unserer Beschwerde feststellen.

Diese Feststellung hat eine Einzelrichterin getroffen, die laut Homepage des Gerichts aus der Schweiz kommt.

Weiter erklärte das Gericht, dass keine Berufung oder Be­schwerde gegen diese Entscheidung möglich ist und eventuelle Rückfragen nicht beantwortet werden.

Das Schreiben des EuGH/MR finden Sie auf Seite 2 abgedruckt, ebenso die in dem Schreiben genannten Artikel der Euro­päischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Da wir davon ausgehen müssen, dass auch die zweite Be­schwerde, die mit unserer Unterstützung an den EuGH/MR ging, auf diese Weise abgeschmettert wird, ist dieser Weg für uns praktisch auch verbaut. Das heißt aber auch, dass wir uns entscheiden müssen, ob wir den Weg mit den Klagen noch weitergehen wollen, und wenn ja, welches Ziel wir damit noch erreichen können.

Otto W. Teufel
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Beschwerde-Nr. 47505/10

U . / .  Deutschland

5. Dezember 2013

Sehr geehrter Herr U,

Ihre am 16. August 2010 einge­legte Beschwerde wurde hier unter der obigen Nummer registriert.

Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischen dem 14. November 2013 und dem  28. November 2013 in Ein­zelrichterbesetzung (H. Kel­ler, unterstützt von einem Be­richterstatter in Übereinstim­mung mit Artikel 24 Ab­satz 2 der Konvention) ent­schieden hat, die Be­schwer­de für unzu­lässig zu erklären. Die Ent­scheidung erging am zuletzt genann­ten Datum.

Soweit die Beschwerdepunk­te in seine Zuständigkeit fallen, ist der Ge­richtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterla­gen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention nieder­gelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Diese Entscheidung ist endgül­tig und unterliegt keiner Beru­fung an den Gerichtshof sowie an die Große Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrich­ters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet wer­den.

Das vorliegende Schreiben er­geht nach Artikel 52 A der Ver­fahrensordnung des Gerichts­hofes.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Europäischen Gerichts­hof für Menschenrechte

A. Müller-Elschner
Rechtsreferent

(Stand 01.06.2010) - Auszug

Artikel 24,2

Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsi­denten des Gerichtshofs ausü­ben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.

Artikel 34

Individualbeschwerden

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaat­lichen Organisation oder Perso­nengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Ver­tragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst wer­den. Die Hohen Vertragspartei­en verpflichten sich, die wirk­same Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Artikel 35

Zulässigkeitsvoraussetzungen

  1. Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller inner­staatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den all­gemein anerkannten Grundsät­zen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
  2. Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwer­de, die
    1. anonym ist oder
    2. im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde überein­stimmt oder schon einer ande­ren internationalen Untersu­chungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
  3. Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Indi­vidualbeschwerde für unzuläs­sig,
    1. wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für of­fensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder
    2. wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein er­heblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Be­schwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewie­sen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebüh­rend geprüft worden ist.
  4. Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.


Kirchenabgeltungssteuer auf Zinseinkünfte

Einige Banken haben bereits darauf hingewiesen, dass auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z. B. Zinsen) ab dem 01.01.2015 automatisch auch die Kirchensteuer einbehalten und an die jeweilige Religionsgemeinschaft weitergeleitet wird.

Dazu sind die Banken verpflichtet, einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen.
Erstmalig wird diese Abfrage im Herbst 2014 erfolgen.

Das BZSt teilt der Bank dann für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft das sog. Kirchensteuermerkmal (KISTAM) mit.
Das KISTAM beinhaltet u. a. auch den richtigen Kirchensteuersatz.
Die Bank ist dadurch befähigt, je Vorgang die Kirchensteuer zu erheben und abzuführen.

Wer dies nicht will, sondern die Kirchensteuer ausschließlich vom Finanzamt erheben lassen will, kann der Übermittlung des KISTAM durch Eintragung eines Sperrvermerks widersprechen.

Die Sperrvermerkserklärung muss auf einem amtlichen Vordruck nach §51a, Abs. 2c, 2e EkStG (“Erklärung zum Sperrvermerk”) bis spätestens 30.06.2014 beim BZSt eingereicht werden.

Der Vordruck enthält einen kurzgefassten Hinweis zur Erklärung.

Für jede Person ist eine gesonderte Erklärung abzugeben.

Liegt dem BZSt eine Sperrvermerkserklärung vor, sperrt es bis auf Widerruf die Übermittlung des KISTAM an die Bank und die Bank erhebt keine Kirchensteuer und führt dementsprechend auch keine ab.

Das BZSt muss jedoch das zuständige Finanzamt über die Sperre informieren.

Achtung:

Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zecke der Veranlagung nach §51a Abs. 2d, Satz1 EkStG.

Weiterführende Informationen bietet das Finanzamt Bayern unter Formulare Kirchensteuer info.

Hier kann derSperrvermerksvordruck, § 51a Abs. 2e EStG online ausgefüllt und anschließend zum Ausdrucken heruntergeladen werden.

Weitere umfangreiche Informationen finden Sie auch der Informationsplattform zur Kirchensteuer
auf Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) info

Januar 2014