Bestrebungen zur Kommerzialisierung der solidarischen Sozialsysteme
Permanente Bestrebungen aus Politik und Wirtschaft, die Sozialsysteme durch gewinnorientierte und -maximierte Systeme abzulösen, wurden am 18.10. 2012 durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) um einen weiteren Schritt vorangetrieben.
Die darin festgelegte Ausdehnung des Kartellrechts auf die GKV ist jedoch ein völlig falscher Weg, weil viele Besonderheiten nicht berücksichtigt werden. Dazu gehört das Kooperationsgebot, das im Widerspruch zum Kooperationsverbot des Wettbewerbsrechts (Kartellrecht) steht. Das Kartellrecht passt zudem nicht zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag der Kassen. Die Gesetzlichen Krankenversicherungen sind vom Solidarprinzip geprägte Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben mit herkömmlichen Wirtschaftsunternehmen nichts gemein. Es ist zu befürchten, dass der Europäische Gerichtshof die Krankenkassen aufgrund der Ausdehnung des Kartellrechts als reine Wirtschaftsunternehmen einstufen könnte, womit für sie auch das europäische Wettbewerbsrecht gelten würde.
Eine Abkehr vom solidarischen System „Jung für Alt“ / „Reich für Arm“ und „Gesund für Krank“ ist kein Fortschritt sondern ein Rückschritt!
Der einmal vom Gesetzgeber gegebene Auftrag für die Sozialsysteme, gemeinsam und einheitlich zu agieren, darf nicht durch kartellrechtliche Gesetze und Verordnungen verwässert bzw. gestoppt werden.
Er muss vielmehr in ein für alle Bürger geltendes Sozialsystem, der sog. Bürgerversicherung, münden. Die Vorgabe, einheitliche Leistungen für alle Versicherten anzubieten, würde endlich dem Grundgesetz
(Artikel 3, Absatz 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) genügen.
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