Sehr geehrter Herr Wiesmeth,

gerne beantworte ich Ihre An­frage vom 02.11.2012.

Aktuell wird beim Bundesmi­nisterium für Gesundheit ge­prüft, wann die Krankenversi­chertenkarte ungültig wird. Zurzeit wird als Datum der 31.12.2013 diskutiert, da spä­testens dann der Rollout der Gesundheitskarte von allen Krankenkassen abgeschlossen sein wird.

Die Gesetzesgrundlagen für die Anforderung eines Lichtbildes bilden die §§ 291 und 291a des Sozialgesetzbuches (SGB) V. Dabei ist es unerheblich, ob  es sich um ein farbiges oder ein schwarz-weißes Lichtbild han­delt.

Es gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie sie im Passgesetz für den Reise­pass oder Personalausweis hin­terlegt sind. Biometrische An­forderungen hingegen stellen wir für das Lichtbild bei der elektronischen Gesundheitskar­te nicht.

>Das Lichtbild wird nach der Verarbeitung in unserem ange­schlossenen Rechenzentrum gespeichert.

Das digitale Lichtbild wird für den Zeitraum der Versicherung bei der Audi BKK vorgehalten, um bei Verlust, Defekt oder Änderungen der Versicherten­daten sofort eine neue Gesund­heitskarte aus­stellen zu kön­nen. Bei Ende der Versicherung bei der Audi BKK wird das digi­tale Bild gelöscht. Eingeschick­te Lichtbilder in physischer Form werden nach der Verar­beitung sofort vernichtet.

Aufgrund der gesetzlichen Vor­gabe (siehe oben) sind wir ver­pflichtet, die Gesundheitskar­ten mit Lichtbildern auszustat­ten. Aktuell wurde dies vom Bundesministerium für Gesund­heit erneut be­kräftigt und be-trifft alle gesetzlichen Kranken­kassen.

Eine ldentitätsüberprüfung bei der Abgabe bzw. Einreichung des Lichtbildes würde sowohl bei den Versicherten als auch bei den Krankenkassen zu ei­nem nicht unerheblichen Mehr­aufwand führen, der in keinem Verhältnis zum daraus erwach­senden Nutzen stehen würde. Durch das aufgedruckte Licht­bild ist bei einem Diebstahl bzw. Weitergabe der Gesund­heitskarte kaum mehr ein Miss­brauch möglich. Darüber hin­aus bietet die Kombination der einzureichenden Daten und die Anforderung über die Adresse des Versicherten eine ausrei­chende Absicherung, dass der Karteninhaber auch mit der abgebildeten Person überein­stimmt. Zusätzlich kann der Arzt im Zweifelsfall um einen Abgleich der Karte mit einem anderen Dokument (z.B. Perso­nalausweis) bitten. Dieses Ver­fahren bietet einen ausreichen­den Schutz vor Missbrauch. Wie auch aktuell das Bundesminis­terium für Gesundheit bestä­tigt, war es nie angedacht, dass das Lichtbild das entscheidende ldentifizierungsmerkmal der Gesundheitskarte bei der Nut­zung der medizinischen An­wendung ist. Für den überwie­genden Anteil der gesetzlichen Versicherten gelten bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversi­cherung gesetzliche Meldebe­stimmungen. Dafür ist zu die­sem Zeitpunkt eine Identifizie­rung des Versicherten erforder­lich, die jedoch nicht zum Zeit­punkt der Lichtbildübermitt­lung durchzufüh­ren ist. Das Lichtbild soll den Arzt lediglich bei seiner Verpflichtung, die Identität des Versicherten zu prüfen, unterstützen.

Der Gesetzgeber hat alle ge­setzlich Krankenkassen ver­pflichtet, die elektronische Gesundheitskar­te einzuführen. Nach aktueller Rechtslage bein­haltet die neue Karte auch zwingend ein Lichtbild. Dies bedeutet, dass nach flächen­deckender Einführung der Ge­sundheitskarte (voraussichtlich En­de des Jahres 2013) Ihre bis­herige Krankenversichertenkar­te ungültig wird. Ab diesem Zeitpunkt würden Sie dann über keinen gültigen Nachweis für ein aktuelles Versicherungs­verhältnis mehr verfügen. Im Sinne der Rechtsprechung wä­ren Sie dann ab diesem Zeit­punkt als Privatpatient zu be­handeln. Folglich würden der Arzt oder das Krankenhaus alle Leistungen und Behandlungen privat mit Ihnen abrechnen oder die Behandlung ablehnen. Wir möchten an dieser Stelle deshalb noch mal darauf hin­weisen, dass nach den Vorga­ben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (vgl. § 15 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V) jeder Ver­sicherte verpflichtet ist, bei Inanspruchnahme von ärztli­chen oder zahnärztlichen Leis­tungen dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt vor Beginn der Behandlung seine gültige Krankenversichertenkarte aus­zuhändigen. Wir bitten Sie, dies bei ihren Überlegungen zu berücksichtigen und uns ein ak­tuelles Lichtbild von Ihnen zu­zusenden, damit wir Ihnen eine Gesundheitskarte ausstellen können.

Im Übrigen sind auf der aktuel­len Gesundheitskarte lediglich die administrativen Daten ge­speichert wie sie bisher auch auf der herkömmlichen Kran­kenversichertenkarte gespei­chert sind. Später hin­zu kom­mende Anwendungen (z.B. Notfalldaten), nicht vor 2014, werden ausschließlich auf frei­wil­liger Basis für den Versicher­ten und auch nur mit Zustim­mung des Versicherten in Ver­bindung mit dem behandeln­den Arzt auf der Gesundheits­karte gespeichert. Sie sind und bleiben Herr Ihrer ei­genen Da­ten.

Sie haben später dann jederzeit die Möglichkeit, die Daten beim Arzt, bei uns oder auch über ein Lesegerät zuhause auszulesen. Sobald die Karte „online“ ist, d.h. dass Sie die Möglichkeit ha­ben auf freiwilli­ger Basis Daten auf der Ge­sundheitskarte zu speichern, werden wir über die Beschaf­fung von Lesegeräten informie­ren. Dazu wird dann auch eine PIN erforderlich sein. Ich hoffe. ich konnte Ihre Fra­gen hinreichend beantworten.

Mit freundlichem Gruß

Audi BKK
Ingolstadt