SPD
- Festhalten an den Veränderungen durch die Agenda 2010
- Mindestrente (Solidarrente) 850 Euro
Voraussetzung: 30 Beitragsjahre oder 40 Versicherungsjahre, Finanzierung aus Steuermitteln,
Wer die entsprechenden Jahre nicht vorweisen kann, erhält den gleichen Betrag als Grundsicherung - Abschlagfreie Erwerbsminderungsrente
- Abschlagfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren
- Teilrente ab 60
- Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
- Aufrechterhaltung des derzeitigen Rentenniveaus bis 2020
- Erhöhung der Regelaltersgrenze erst dann, wenn mindestens 50 Prozent der 60 bis 64-jährigen Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt sind
- Angleichung der Rentensysteme Ost und West, Stufenweise Anhebung des Rentenwerts Ost auf den Rentenwert West bis 2020
- Rente nach Mindestentgeltpunkten
Bündnis 90/Die Grünen
- Schrittweise Weiterentwicklung zur Bürgerversicherung, alle Bürger sind eingeschlossen
- Beiträge auf alle Einkunftsarten
- Angemessenes Rentenniveau,
Minimum 30 Entgeltpunkte bei 30 Beitragsjahren (das entspricht zur Zeit 842 Euro) - Rentensplitting, das heißt hälftige Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche *)
- Einheitliches Rentenrecht in Ost und West
- Regelaltersgrenze bei 67 Jahren
- Vorzeitige Rente ab 60 möglich, bei entsprechenden Abschlägen
- EM-Rente ohne Abschläge
*) Mit dem Rentensplitting sollen beide Ehepartner gleich hohe eigene Rentenansprüche erwerben, eine „gleichberechtigte Partnerschaft“. Nach derzeitigem Recht ist das erst möglich, wenn beide das Rentenalter erreicht haben. Das Rentensplitting birgt jedoch erhebliche Nachteile, und zwar für beide Partner, insbesondere wenn die Frau wegen der Kindererziehung längere Zeit nicht berufstätig war und deshalb nur geringe Rentenansprüche erworben hat. Denn die Hinterbliebenenrente entfällt beim Splitting (§ 46 SGB VI). Stirbt der Mann zuerst, verbleiben der Frau die Rentenansprüche aus dem Splitting, das sind höchstens 50 Prozent von dem während der Ehezeit erworbenen Anspruch des Mannes. Die Hinterbliebenenrente wäre dagegen 55 Prozent der gesamten Rente des Mannes, zuzüglich Kinderzulagen. Das wäre auf jeden Fall günstiger, es sei denn die Frau hätte erhebliche weitere Einkünfte, die gegebenenfalls zur Anrechnung kommen. Stirbt dagegen die Frau zuerst, verbleibt dem Mann nur die durch das Splitting gekürzte Rente.
Ausnahme: Die Frau hat nicht mehr als 36 Monate lang eine eigene Rente bezogen (§ 120 b SGB VI).
Die Linke
- Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, mittelfristig deren Abschaffung
- Einbeziehung aller Erwerbstätigen einschließlich Politiker und Beamte
- Ausnahme: Wer am Stichtag bereits in einem anderen Altersversorgungssystem versichert ist.
- Kindererziehungszeit von drei Jahren auch für vor 1992 geborene Kinder
- Wiedereinführung der Beiträge auch für Langzeitarbeitslose
- Steuerfinanzierte Mindestrente, gegebenenfalls Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
- Ende der Riesterrente
- Lebensstandardsicherung allein durch die gesetzliche Rente
- Schrittweise Angleichung der Ost- und Westrenten, möglichst schnell
- Abflachung des Rentenanstiegs ab einer bestimmten Höhe
- Wiedereinführung der Rente nach Mindestentgeltpunkten, das heißt Aufwertung von Beiträgen um das 1,5-fache bis zu maximal 0,75 Entgeltpunkten
Union und FDP planen Anfang 2013 Änderungen im Rentenrecht, die zur Zeit noch nicht endgültig feststehen.
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