Im letzten ADG-Forum haben wir über zwei Entscheidungen des BVerfG zum Thema Beitragspflicht zur Krankenversicherung aus einer Direktversicherung, die als Einmalbetrag ausgezahlt wurde, berichtet. Der Fall, in dem der Beschwerdeführer den Vertrag zeitweise selbst als Versicherungsnehmer geführt hatte, wurde als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Vor dem Bundessozialgericht haben Kläger und Krankenkasse jetzt einen Vergleich geschlossen (B 12 KR 20/10 R am 12.01.2011).
Wir empfehlen allen Betroffenen, sich von ihrer Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, welcher Anteil der Einmalzahlung dem Zeitraum zuzuordnen ist, in dem er selbst Versicherungsnehmer war. Mit dieser Bescheinigung kann der Versicherte dann bei seiner Krankenkasse die Rückzahlung des zu viel gezahlten Beitrags und die Reduzierung des laufenden Zahlbetrags einfordern. Verweisen Sie dabei auf die Entscheidungen des BVerfG vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) und des BSG vom 12.01.2011 (B 12 KR 20/10 R).
Helmut Wiesmeth
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!