Nach dem Prinzip Kostenerstat­tung bei der Arztbehandlung gibt es dieses Prinzip auch im Arznei­mittelsektor. Die finan­ziellen Fol­gen für die gesetzlich Versicherten können dabei  erhebliche negative Auswir­kungen haben.

Die Rabattverträge  der gesetzli­chen Krankenversicherungen (GKV) mit der Pharmaindustrie und Großhändlern sind der Grund, dass manchen Patienten das vertraute und gewohnte Medikament eines bestimmten Herstellers verweigert wird. Die Ärzte konnten nur mehr den Wirkstoff und nicht mehr den vertrauten Hersteller mit dem gewohnten Namen verschrei­ben. Die Apotheken sind zur Bewälti­gung dieser Aufgabe an ein DV-System angeschlossen, in dem die Rabattverträge aller Krankenversi­cherungen mit den Pharmaanbie­tern und die Daten aller Medi­kamente tagesaktuell gespeichert sind. Bei ca. 50 000 Medikamen­ten und ca. 160 Krankenversiche­rungen und unzähligen Anbie­tern ergibt sich eine sehr kom­plexe Datenbank.

Dies bringt mit sich, dass ein Patient auch während eines kurzen Krankheitsverlaufes von seiner Apotheke nicht immer das gleiche Medikament eines Her­stellers, sondern den Wirk­stoff von verschiedenen Her­stellern er­hält. Das gesetzliche Gesundheits­system ließ dabei keine Ausnahme zu, es sei denn, der Arzt sah eine medizi­nische Notwendigkeit vor­dring­lich vor der wirtschaftlichen Rabatt-Lösung. Dies musste vom Arzt begründet werden. Bei der Ablehnung der Begrün­dung hatte der Arzt mit mögli­chen Regress­forderungen zu kämpfen.

Mit dem neuen Arzneimittel­markt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) ist ab 01.01.2011 für die gesetzlich Versicherten die Möglichkeit gegeben, trotz beste­hender Rabattverträge gegen Auf­zahlung auch ein Präparat zu erhalten, für das von der eigenen Krankenkasse kein Rabattvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen wur­de. Dies bedeutet für die gesetzlich Versicherten, dass statt eines von der eigenen Krankenver­sicherung rabatt­geregelten Medi­kaments ein Medikament eines anderen Herstellers mit dem glei­chen Wirkstoff gewählt werden kann.

Das Gesetz sieht vor, dass der gesetzlich Versicherte das dann wesentlich teurere Medika­ment voll in der Apotheke be­zahlt und die Rechnung dann bei seiner Krankenkasse ein­reicht. Für den Apotheker ist diese Vorgehens­weise ein wirtschaftlicher Gewinn, da er keine Nachlässe geben muss.

Der Patient ist dabei der wirt­schaftlich Benachteiligte. Er er­hält von seiner Krankenversi­cherung nur einen Bruchteil seiner Kosten zurück!

Von einer Inanspruchnahme dieser Möglichkeit für die gesetzlich Versicherten muss dringend gewarnt werden. Es können dabei Eigenbelastun­gen über 80 Prozent für die Versicherten entstehen.

Lutz Schowalter

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