Forum Dezember 2012

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Liebe Freunde der ADG

das neue Jahr mit den anstehenden Bundestagswahlen wirft seine Schatten voraus. Die Parteien überbieten sich darin, ihr jeweiliges neues Rentenkonzept als Wohltat für Arbeitnehmer und Rentner zu verkaufen. Dabei halten alle derzeit im Bun­destag vertretenen Parteien erst einmal am Zwei-Klassensys­tem, am Zwei-Klassenrecht und damit an der Zwei-Klassenge­sellschaft fest. Wer von der Bürgerversicherung spricht, wie zum Beispiel die SPD, Bündnis 90/Die Grünen oder die Links­partei, meinen dabei, wenn überhaupt, nur zukünftige Politiker oder Beamte, nicht sich selbst.

Unbezahlbarkeit und Demografieprobleme gibt es nur bei der Altersversorgung von Arbeitnehmern und Rentnern, nicht bei den wesentlich üppigeren Systemen von Politikern und höhe­ren Beamten. Professor Gerd Bosbach (FHS Remagen/Koblenz) brachte es treffend auf den Punkt: “Wenn die Versicherungs­wirtschaft es nicht auf eine Privatisierung der Rente abgesehen gehabt hätte, dann hätten wir nie ein Demografie-Problem bekommen.“

In dieser Ausgabe haben wir die wesentlichen Positionen zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Linkspartei zusammenge­stellt. Bei den Freien Wählern und den Piraten stehen konkrete Pläne hierzu noch aus. Hinweise zu den Plänen der Parteien finden Sie auch im Bericht über die Podiumsdiskussion in Die­ßen, zu der übrigens auch die SPD eingeladen war. Sie hat aber abgesagt.

Dem bevorstehenden Wahlkampf geschuldet ist wohl auch die jüngste Meldung, dass die Renten bis 2016 so stark wie seit 1993 nicht mehr, steigen sollen, um insgesamt 8,6 Prozent, ein­schließlich der Steigerung um etwa ein Prozent im kommen­den Jahr. Bei den derzeitig bestehenden volkswirtschaftlichen Risiken kann man das nur als gezielte Volksverdummung be­zeichnen.

Otto W. Teufel

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Bestrebungen zur Kommerziali­sierung der solidarischen Sozialsysteme

Permanente Bestrebungen aus Politik und Wirtschaft, die So­zialsysteme durch gewinnorien­tierte und -maximierte Systeme abzulösen, wurden am 18.10. 2012 durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän­kungen (8. GWB-ÄndG) um ei­nen weiteren Schritt vorange­trieben.

Die darin festgelegte Ausdeh­nung des Kartellrechts auf die GKV ist jedoch ein völlig falscher Weg, weil viele Beson­derheiten nicht berücksichtigt werden. Dazu gehört das Ko­operationsgebot, das im Wider­spruch zum Kooperationsver­bot des Wettbewerbsrechts (Kartellrecht) steht. Das  Kar­tellrecht passt zudem nicht zum öffentlich-rechtlichen Ver­sorgungsauftrag der Kassen. Die Gesetzlichen Krankenver­sicherungen sind vom Soli­dar­prinzip geprägte Körperschaf­ten des öffentlichen Rechts und haben mit herkömmlichen Wirtschaftsunternehmen nichts gemein. Es ist zu befürchten, dass der Europäische Gerichts­hof die Krankenkassen auf­grund der Ausdehnung des Kartellrechts als reine Wirt­schaftsunternehmen einstufen könnte, womit für sie auch das europäische Wettbewerbsrecht gelten würde.

Eine Abkehr vom solidarischen System „Jung für Alt“ / „Reich für Arm“ und „Gesund für Krank“ ist kein Fortschritt son­dern ein Rückschritt!

Der einmal vom Gesetzge­ber gegebene Auftrag für die So­zialsysteme, gemeinsam und einheitlich zu agieren, darf nicht durch kartellrechtliche Gesetze und Verordnungen verwässert bzw. gestoppt wer­den.

Er muss vielmehr in ein für alle Bürger geltendes Sozialsystem, der sog. Bürgerversicherung, münden. Die Vorgabe, einheit­liche Leistungen für alle Versi­cherten anzubieten, würde endlich dem Grundgesetz

(Artikel 3, Absatz 1: Alle Men­schen sind vor dem Gesetz gleich) genügen.

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Sehr geehrte Damen und Herren.

in der Presse (Focus Juli 2008) wurde veröffentlicht, dass Ver­sicherungen eigentlich keine verbindliche Handhabe besit­zen, ein Passbild von ihren Versicherten zu fordern. Ich kri­tisiere deshalb Ihre Absicht, die Gesetzeslage nicht im Sinne der Patienten auszulegen und eine zentrale Speicherung meiner Krankheitsdaten außerhalb der Arztpraxen durchzusetzen.

Bitte klären Sie mich deshalb rechtsverbindlich über folgen­de Fragen auf:

  1. Auf meiner Gesundheitskar­te ist eine Gültigkeitsdauer bis Dezember 2014 ver­merkt. Verliert diese Ge­sundheitskarte ihre Gültig­keit früher, wenn ich kein Bild einsende?
  2. Auf welcher Gesetzesgrund­lage fordern Sie von mir ein farbiges Passbild; bitte erläu­tern Sie dies so ausführlich, dass ich es überprüfen lassen kann.
  3. Nennen Sie mir bitte die ge­setzliche Grundlage für die spezielle Anforderung an dieses Passbild.
  4. In weicher Datenbank und bei wem wird dieses Bild ge­speichert?
  5. Wer garantiert mir die Lö­schung der eingescannten Bilddatei?
  6. Warum fordern Sie ein Bild für die neue eG-Karte, wenn andere Unternehmen, z. B. Kreditkartenunternehmen, nachweislich festgestellt ha­ben, dass damit der Miss­brauch einer Karte nicht ver­hindert werden kann und sie deshalb auf das Bild auf der Kreditkarte verzichten.
  7. Wer Überprüft die Identität des Bildes mit den Personen­daten?
  8.  Welche Auswirkungen erge­ben sich für mich, wenn ich beim Arzt weiterhin eine  Gesundheitskarte ohne Bild vorlege?
  9.  Welche Sanktionen habe ich zu erwarten, wenn ich kein Bild einsende?
  10.  Welche Folgen ergeben sich, wenn sich meine Arzt­praxis gegen die Einführung der eG-Karte sperrt? Wie be­kannt, ist eine nicht uner­hebliche Zahl von Ärzten ge­gen die Einführung der el. Gesundheitskarte.
  11. Sollte ich eine eG-Karte mit Bild besitzen müssen, möch­te ich die später erfolgenden digitalen Eintragungen über­prüfen können. Schließlich geht es um meine Gesund­heitsdaten. Kann ich mir ein Lesegerät beschaffen, falls ja, wo und falls nicht, warum nicht?

Danke für die Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

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Bereits am 28.06.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf eine Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte zurückgewie­sen (Az. S 9 KR 111/09). Ein 32-jähriger, aus Wuppertal stam­mender Kläger hatte gegenü­ber der Beklagten (Bergische Krankenkasse Solingen) daten­schutzrechtliche Bedenken ge­gen die beabsichtigte Einfüh­rung der eGK erhoben. Er sah sich in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestim­mung beeinträchtigt und be­fürchtete, ein "gläserner Pa­tient" zu werden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegrün­dung wurde ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur eGK habe, weil dies gesetz­lich nicht vorgesehen sei. Die Pflicht zur eGK sei auch verfas­sungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert würden. Im Hinblick auf Pflicht­angaben sei der Kläger nicht beschwert (Anm.: nicht betrof­fen), da diese (Anm.: noch) identisch seien mit den Anga­ben auf der bisherigen KVK. Nur das Lichtbild sei neu.

Trotz dieses Urteils hält sich er­heblicher Widerstand gegen die eGK, weil die Befürchtung besteht, dass nach Einführung der Speichermöglichkeit von Krankendaten auf der Karte ein Datenmissbrauch nicht aus­geschlossen werden kann und ein nicht unerheblicher Verwal­tungs- und Kostenaufwand er­wartet wird. Gegen ihre Ein­führung sind deshalb immer noch große Kreise von Ärzten sowie die Aktion “Stoppt die e-Card!”, in der sich ca. 750 000 Petenten bzw. Verweigerer zusammenge­schlossen haben.

Gleichwohl gibt es Befürworter der eGK im Gesundheitswesen und unter den Versicherten (z.B. chronisch kranke Patien­ten oder potentielle Notfallpa­tienten), für die ein schneller Zugriff auf ihre Krankheitsda­ten lebensrettend sein kann.

Im Zuge der Einführung der eGK wurden die Krankenkas­sen inzwischen verpflichtet, den Anteil ihrer Versicherten mit eGK zu erhöhen. In den letzten Wochen erhielten des­halb die Versicherten von ihren Krankenkassen verstärkt die Aufforderung, zur Erstellung der neuen elektronischen Ge­sundheitskarte mit Passbild, ein entsprechendes Foto einzu­senden.

Wie soll man sich also verhal­ten?

Um meine eigene Entschei­dung, ob ich der Aufforderung meiner Krankenkasse nach­kommen soll, leichter treffen zu können, habe ich meiner Krankenkasse 11 Fragen ge­stellt, die ich für mich als wich­tig erachtet habe.

Sehr schnell bekam ich darauf­hin eine umfassende Antwort (Anfrage und Antwort siehe Anhang).

Zur nicht beantworteten Frage 10 und zum Datenschutz führte ich ein abschließendes Telefo­nat mit dem zuständigen Sach­bearbeiter.

Kurz gefasst kann gesagt wer­den, dass erwartet wird, dass die Gegnerschaft unter den Ärzten letztlich zusammenbre­chen wird. Bezüglich der Daten wurde ausgesagt, dass mit der neuen Karte später alleine der Patient entscheiden wird, ob und welche individuellen Da­ten gespeichert werden. Ga­rant dafür sei die persönliche PIN, die dafür später ausgege­ben wird. Insofern und wegen der angeblich extrem sicheren Verschlüsselung ergäbe sich mehr Datenschutz als dies heu­te der Fall ist.

Was die Kontrolle der ggf. ge­speicherten Daten anbelangt sei vorgesehen, dass den Pati­enten von den Beziehern der Lesegeräte (z. B. Ärzteverbän­de) Angebote unterbreitet werden, wonach sie sich zu günstigen Konditionen Lesege­räte für den Eigengebrauch beschaffen können. Die heuti­gen Preise für Lesegeräte von ca. € 250,00 bis über € 500,00 werden angeblich noch dras­tisch sinken.


Hinweis: Die gestellten Fragen sind teilweise den Vorschlägen der Aktion ”Stoppt die eCard!” entnommen und teilweise indi­viduell von mir angefügt. Ger­ne kann der Fragenkatalog für eigene Anfragen bei Ihrer Krankenkasse ganz oder teil­weise übernommen werden.

Der Weitergabe und Veröffent­lichung der Aussagen meiner Krankenkasse wurde ausdrück­lich zugestimmt.

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Sehr geehrter Herr Wiesmeth,

gerne beantworte ich Ihre An­frage vom 02.11.2012.

Aktuell wird beim Bundesmi­nisterium für Gesundheit ge­prüft, wann die Krankenversi­chertenkarte ungültig wird. Zurzeit wird als Datum der 31.12.2013 diskutiert, da spä­testens dann der Rollout der Gesundheitskarte von allen Krankenkassen abgeschlossen sein wird.

Die Gesetzesgrundlagen für die Anforderung eines Lichtbildes bilden die §§ 291 und 291a des Sozialgesetzbuches (SGB) V. Dabei ist es unerheblich, ob  es sich um ein farbiges oder ein schwarz-weißes Lichtbild han­delt.

Es gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie sie im Passgesetz für den Reise­pass oder Personalausweis hin­terlegt sind. Biometrische An­forderungen hingegen stellen wir für das Lichtbild bei der elektronischen Gesundheitskar­te nicht.

>Das Lichtbild wird nach der Verarbeitung in unserem ange­schlossenen Rechenzentrum gespeichert.

Das digitale Lichtbild wird für den Zeitraum der Versicherung bei der Audi BKK vorgehalten, um bei Verlust, Defekt oder Änderungen der Versicherten­daten sofort eine neue Gesund­heitskarte aus­stellen zu kön­nen. Bei Ende der Versicherung bei der Audi BKK wird das digi­tale Bild gelöscht. Eingeschick­te Lichtbilder in physischer Form werden nach der Verar­beitung sofort vernichtet.

Aufgrund der gesetzlichen Vor­gabe (siehe oben) sind wir ver­pflichtet, die Gesundheitskar­ten mit Lichtbildern auszustat­ten. Aktuell wurde dies vom Bundesministerium für Gesund­heit erneut be­kräftigt und be-trifft alle gesetzlichen Kranken­kassen.

Eine ldentitätsüberprüfung bei der Abgabe bzw. Einreichung des Lichtbildes würde sowohl bei den Versicherten als auch bei den Krankenkassen zu ei­nem nicht unerheblichen Mehr­aufwand führen, der in keinem Verhältnis zum daraus erwach­senden Nutzen stehen würde. Durch das aufgedruckte Licht­bild ist bei einem Diebstahl bzw. Weitergabe der Gesund­heitskarte kaum mehr ein Miss­brauch möglich. Darüber hin­aus bietet die Kombination der einzureichenden Daten und die Anforderung über die Adresse des Versicherten eine ausrei­chende Absicherung, dass der Karteninhaber auch mit der abgebildeten Person überein­stimmt. Zusätzlich kann der Arzt im Zweifelsfall um einen Abgleich der Karte mit einem anderen Dokument (z.B. Perso­nalausweis) bitten. Dieses Ver­fahren bietet einen ausreichen­den Schutz vor Missbrauch. Wie auch aktuell das Bundesminis­terium für Gesundheit bestä­tigt, war es nie angedacht, dass das Lichtbild das entscheidende ldentifizierungsmerkmal der Gesundheitskarte bei der Nut­zung der medizinischen An­wendung ist. Für den überwie­genden Anteil der gesetzlichen Versicherten gelten bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversi­cherung gesetzliche Meldebe­stimmungen. Dafür ist zu die­sem Zeitpunkt eine Identifizie­rung des Versicherten erforder­lich, die jedoch nicht zum Zeit­punkt der Lichtbildübermitt­lung durchzufüh­ren ist. Das Lichtbild soll den Arzt lediglich bei seiner Verpflichtung, die Identität des Versicherten zu prüfen, unterstützen.

Der Gesetzgeber hat alle ge­setzlich Krankenkassen ver­pflichtet, die elektronische Gesundheitskar­te einzuführen. Nach aktueller Rechtslage bein­haltet die neue Karte auch zwingend ein Lichtbild. Dies bedeutet, dass nach flächen­deckender Einführung der Ge­sundheitskarte (voraussichtlich En­de des Jahres 2013) Ihre bis­herige Krankenversichertenkar­te ungültig wird. Ab diesem Zeitpunkt würden Sie dann über keinen gültigen Nachweis für ein aktuelles Versicherungs­verhältnis mehr verfügen. Im Sinne der Rechtsprechung wä­ren Sie dann ab diesem Zeit­punkt als Privatpatient zu be­handeln. Folglich würden der Arzt oder das Krankenhaus alle Leistungen und Behandlungen privat mit Ihnen abrechnen oder die Behandlung ablehnen. Wir möchten an dieser Stelle deshalb noch mal darauf hin­weisen, dass nach den Vorga­ben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (vgl. § 15 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V) jeder Ver­sicherte verpflichtet ist, bei Inanspruchnahme von ärztli­chen oder zahnärztlichen Leis­tungen dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt vor Beginn der Behandlung seine gültige Krankenversichertenkarte aus­zuhändigen. Wir bitten Sie, dies bei ihren Überlegungen zu berücksichtigen und uns ein ak­tuelles Lichtbild von Ihnen zu­zusenden, damit wir Ihnen eine Gesundheitskarte ausstellen können.

Im Übrigen sind auf der aktuel­len Gesundheitskarte lediglich die administrativen Daten ge­speichert wie sie bisher auch auf der herkömmlichen Kran­kenversichertenkarte gespei­chert sind. Später hin­zu kom­mende Anwendungen (z.B. Notfalldaten), nicht vor 2014, werden ausschließlich auf frei­wil­liger Basis für den Versicher­ten und auch nur mit Zustim­mung des Versicherten in Ver­bindung mit dem behandeln­den Arzt auf der Gesundheits­karte gespeichert. Sie sind und bleiben Herr Ihrer ei­genen Da­ten.

Sie haben später dann jederzeit die Möglichkeit, die Daten beim Arzt, bei uns oder auch über ein Lesegerät zuhause auszulesen. Sobald die Karte „online“ ist, d.h. dass Sie die Möglichkeit ha­ben auf freiwilli­ger Basis Daten auf der Ge­sundheitskarte zu speichern, werden wir über die Beschaf­fung von Lesegeräten informie­ren. Dazu wird dann auch eine PIN erforderlich sein. Ich hoffe. ich konnte Ihre Fra­gen hinreichend beantworten.

Mit freundlichem Gruß

Audi BKK
Ingolstadt