Forum Dezember 2014

Hat jemand eine Vorsorgevollmacht erstellt, dann ist noch offen, ob für Immobiliengeschäfte eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht erforderlich ist oder ob eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht ausreicht und wer zur Beglaubigung berechtigt ist.

Nachforschungen ergaben, dass sich in der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Vorsorge für Unfall Krankheit Alter durch Vollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung“ mit der 15. Auflage 2014 gegenüber früheren Auflagen, nach welchen eine notarielle Beurkundung erforderlich war, einiges geändert hat. Der neue Text lautet u.a.:

Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien zu erwerben oder zu veräußern. Sie kann durch den Notar/die Notarin vorgenommen werden.

Sie können Ihre Unterschrift unter der Vollmacht aber auch durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift durch den Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Betreuungsbehörde steht bei der Vorsorgevollmacht der notariellen Beglaubigung gleich. In Bayern sind die Betreuungsbehörden bei den Landratsämtern und den Verwaltungen der kreisfreien Städte eingerichtet, Art. 1 Absatz 1 AGBtG. (Seite 9)

Wie schon erwähnt, ist die notarielle Beurkundung einer Vollmacht nicht allgemein vorgeschrieben. Sie ist aber notwendig, wenn sie den Bevollmächtigten zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll.

Eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien für den Vollmachtgeber zu erwerben oder zu veräußern. (Seite 20)

Ein wesentlicher Unterschied liegt bei den Gebühren. Die Notarkosten für eine Beurkundung können bis zu 1.735 Euro und für eine Beglaubigung bis zu 70 Euro betragen, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Für die Beglaubigung bei der Betreuungsstelle bezahlt man 10 Euro.

Die genannte Broschüre ISBN 978-3-406-66321-5 ist im Buchhandel oder u.a. in der Stadt-Information im Münchner Rathaus um 4,90 Euro erhältlich.

Vorsicht:

Gemeinden und andere öffentliche Ämter beglaubigen auch eine Unterschrift. Hier wird jedoch nur auf ein neutrales Papier der Ausweis kopiert, die persönliche Unterschrift darunter gesetzt und dies vom Verwaltungsangestellten durch Stempel und Unterschrift bestätigt. Dieses Dokument ist kein Ersatz für eine beglaubigte Vorsorgevollmacht.

Schmidtlein Manfred

Zum 1. Januar 2015 tritt das erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz werden die Beiträge der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2015 in einem Schritt um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose) steigen.

0,2 Prozentpunkte der Beitragserhöhung sind mit 2,4 Milliarden Euro für Leistungsverbesserungen vorgesehen. Davon fließen in die häusliche Pflege rund 1,4 Milliarden Euro und in die stationäre Pflege etwa eine Milliarde Euro. Die Leistungen zur Pflege für die rund 2,6 Millionen Pflegebedürftigen werden im Durchschnitt um vier Prozent erhöht.

0,1 Prozentpunkte der Beitragserhöhung sind mit 1,2 Milliarden Euro für die jährliche Anlage in einen Pflegevorsorgefonds geplant.

Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz, dem 2017 ein zweites folgen wird, sollen Verbesserungen in der pflegerischen Versorgung umgesetzt werden. Die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen werden ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sollen erhöht werden. Alle Pflegeleistungen nach Einführung des 1. Pflegestärkungsgesetzes 2015 können abgerufen werden unter:

http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/P/Pflegestaerkungsgesetze/Tabellen_Plegeleistungen_BRat_071114.pdf

Leider fehlt auch in dem neuen Gesetz eine automatische Dynamisierung, z.B. eine jährliche Anpassung der Pflegeleistungen entsprechend der Preissteigerung. Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995/96 wurden z.B. die Leistungen für die stationäre Pflege in der Pflegestufe 1 (1279 Euro) und Pflegestufe 2 (1432 Euro) nicht erhöht. Alle Preiserhöhungen bei den Heimkosten mussten ausschließlich vom Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Der Pflegevorsorgefonds hat eine Laufzeit von 20 Jahren bis 2034 und soll von der Deutschen Bundesbank verwaltet werden. Der erste Jahrgang von den stark besetzten Geburtsjahrgängen 1959 bis 1967 erreicht im Jahr 2034 das 75. Lebensjahr. Ab hier steigt die Wahrscheinlichkeit pflegebedürftig zu sein erheblich. Mit dem Pflegevorsorgefonds sollen mögliche Beitragssteigerungen in dieser Zeit abgefedert werden

Dieser Pflegevorsorgefonds ist teilweise sehr umstritten. Der SoVD teilt die Bedenken der Deutschen Bundesbank gegenüber der Sicherheit des angesparten Geldes vor Begehrlichkeiten. Darüber hinaus ist der Pflegevorsorgefonds allen Kapitalmarktrisiken ausgesetzt. Der sozialen Pflegeversicherung werden in der Gegenwart Mittel für dringend notwendige Leistungsverbesserungen und für die Ausbildung von Pflegepersonal entzogen.

 

Schmidtlein Manfred