Beschwerde-Nr. 47505/10

U . / .  Deutschland

5. Dezember 2013

Sehr geehrter Herr U,

Ihre am 16. August 2010 einge­legte Beschwerde wurde hier unter der obigen Nummer registriert.

Hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischen dem 14. November 2013 und dem  28. November 2013 in Ein­zelrichterbesetzung (H. Kel­ler, unterstützt von einem Be­richterstatter in Übereinstim­mung mit Artikel 24 Ab­satz 2 der Konvention) ent­schieden hat, die Be­schwer­de für unzu­lässig zu erklären. Die Ent­scheidung erging am zuletzt genann­ten Datum.

Soweit die Beschwerdepunk­te in seine Zuständigkeit fallen, ist der Ge­richtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterla­gen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention nieder­gelegten Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Diese Entscheidung ist endgül­tig und unterliegt keiner Beru­fung an den Gerichtshof sowie an die Große Kammer oder eine andere Stelle. Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beschlussfassung des Einzelrich­ters geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten, und die Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet wer­den.

Das vorliegende Schreiben er­geht nach Artikel 52 A der Ver­fahrensordnung des Gerichts­hofes.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Europäischen Gerichts­hof für Menschenrechte

A. Müller-Elschner
Rechtsreferent