Forum März 2011

Die vierte Teilnahme der Akti­on Demokratische Gemein­schaft e.V. – ADG an der Messe „Die66”, der größten 50plus Messe Deutsch­lands, vom 11. bis 13. März 2011 in München war ein voller Erfolg.


Der von Herrn Otto W. Teufel, dem zweiten Vorsitzenden der ADG, gehaltene Vortrag „Alters­versorgung in Deutschland – Zwei-Klassenrecht führt zur Zwei-Klassengesellschaft” war dabei Höhepunkt des ADG-Angebotes. Die Spannung, Aufmerksamkeit und Entrüs­tung über die Aus­führungen zum Rentenrecht und zur Ren­tenpolitik allgemein war im überfüllten Vortragssaal deut­lich zu spüren. Herr Otto W. Teufel ging ausführlich auf die höchstrichterliche Rechtspre­chung ein, die der Beliebigkeit der Bei­tragsverwendung einen höheren Rang einräumt als der Zweckbin­dung der Beiträge.

Täglich fälschlicherweise und irre­führend benutzte Begriffe aus der Rentenpolitik wurden analysiert und kritisiert und ebenso inter­essiert aufgenom­men wie die statistisch beleg­ten Ausführungen über die Entwicklung der Renten seit Einführung des Umlageprin­zips im Jahre 1957.

 

Viele an unseren sozialpoliti­schen Themen Interessierte nahmen die am Stand der ADG angebotenen Informationen dankbar auf und diskutierten teilweise sehr leiden­schaftlich mit dem Standpersonal darü­ber. Der Sonderdruck aus der taz über Herrn Otto W. Teufel und die Arbeit der ADG, „Einer schuftet im Augiasstall“, war dabei ein guter Einstieg für ein Gespräch mit den Besuchern. Bereitwillig ließen sie sich die Zwei-Klassensysteme in der Alters­versorgung und im Gesundheits­wesen erklären. Die meisten Besu­cher waren sehr überrascht als sie zum ersten Mal hörten, dass Deutschland das einzige Land in Europa ist, in dem diese unter­schiedlichen Systeme gelten.

Vielen Besu­chern leuchtete ein, dass solan­ge Beamte, Richter und Politi­ker von diesen Zwei-Klassen­sys­temen profitieren, es leider auch keine Veränderungen geben wird. Dass die ADG jetzt zwei Beschwerden beim Euro­päischen Gerichtshof für Men­schenrechte eingereicht hat, sehen manche als kleinen Hoff­nungsschimmer.

Nicht weniger überrascht wa­ren die Besucher, als sie die Tabelle sahen, in der die seit 1957 nicht gedeckten versiche­rungsfremden Leistungen von fast 700 Milliarden Euro aufge­listet sind.

Generell hatte man den Ein­druck, dass kein Vertrauen zu den Politikern mehr vorhanden ist und dass eine allgemeine Parteienver­drossenheit vor­herrscht, weil die Berechenbar­keit und Zuverlässig­keit in die politischen Entschei­dungen abhanden gekommen ist.

Gleichzeitig war ein deutlich wachsendes Interesse an der Renten- und Gesundheitspolitik zu verzeichnen. Ein gutes Zei­chen für mehr Bürgerengage­ment und den Erfolg der gemeinnützigen Arbeit der ADG.

Manfred Schmidtlein

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Helmut Wiesmeth

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Der Zusatzbeitrag ist ein einkom­mensunabhängiger Beitrag in Euro, der nur vom zahlenden Mit­glied direkt an die Kranken­kasse zu leisten ist. Er kann je nach Krankenversicherung unterschied­lich hoch sein, je nachdem wie die Kranken­kasse wirtschaftet. An der Höhe des Zusatzbeitrages können die Mitglieder die Wirtschaftlich­keit ihrer Krankenversicherung sehen und bei Bedarf zu einer günstigeren wechseln. Zur Zeit stellen nur wenige Krankenversi­cherungen einen Zusatzbei­trag in Rechnung. In kurzer Zeit werden aber alle Kranken­versicherungen wirtschaftlich einen Zusatzbeitrag erheben müssen.

Die Politik ist für einen drin­gend nötigen Systemumstieg gegen die Gesundheits-Lobby nicht stark genug!

Beitragsfrei mitversicherte Famili­enangehörige zahlen kei­nen Zu­satzbeitrag.

Arbeitslosengeld I - Bezieher  zah­len den kassenindividuellen Zu­satzbeitrag, haben aber Anspruch auf Sozialausgleich, wenn der durchschnittliche Zu­satzbeitrag (aller Kassen) mehr als 2 Prozent ihrer beitrags­pflichtigen Einnah­men beträgt.

Arbeitslosengeld II - Bezieher zah­len keinen Zusatzbeitrag mehr.

Arbeitsentgelt-Bezieher mit  zu­sätzlicher Arbeitslosen­geld II- Auf­stockung zahlen eben­falls  keinen Zusatzbei­trag.

Lutz Schowalter

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Nach dem Prinzip Kostenerstat­tung bei der Arztbehandlung gibt es dieses Prinzip auch im Arznei­mittelsektor. Die finan­ziellen Fol­gen für die gesetzlich Versicherten können dabei  erhebliche negative Auswir­kungen haben.

Die Rabattverträge  der gesetzli­chen Krankenversicherungen (GKV) mit der Pharmaindustrie und Großhändlern sind der Grund, dass manchen Patienten das vertraute und gewohnte Medikament eines bestimmten Herstellers verweigert wird. Die Ärzte konnten nur mehr den Wirkstoff und nicht mehr den vertrauten Hersteller mit dem gewohnten Namen verschrei­ben. Die Apotheken sind zur Bewälti­gung dieser Aufgabe an ein DV-System angeschlossen, in dem die Rabattverträge aller Krankenversi­cherungen mit den Pharmaanbie­tern und die Daten aller Medi­kamente tagesaktuell gespeichert sind. Bei ca. 50 000 Medikamen­ten und ca. 160 Krankenversiche­rungen und unzähligen Anbie­tern ergibt sich eine sehr kom­plexe Datenbank.

Dies bringt mit sich, dass ein Patient auch während eines kurzen Krankheitsverlaufes von seiner Apotheke nicht immer das gleiche Medikament eines Her­stellers, sondern den Wirk­stoff von verschiedenen Her­stellern er­hält. Das gesetzliche Gesundheits­system ließ dabei keine Ausnahme zu, es sei denn, der Arzt sah eine medizi­nische Notwendigkeit vor­dring­lich vor der wirtschaftlichen Rabatt-Lösung. Dies musste vom Arzt begründet werden. Bei der Ablehnung der Begrün­dung hatte der Arzt mit mögli­chen Regress­forderungen zu kämpfen.

Mit dem neuen Arzneimittel­markt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) ist ab 01.01.2011 für die gesetzlich Versicherten die Möglichkeit gegeben, trotz beste­hender Rabattverträge gegen Auf­zahlung auch ein Präparat zu erhalten, für das von der eigenen Krankenkasse kein Rabattvertrag mit dem Hersteller abgeschlossen wur­de. Dies bedeutet für die gesetzlich Versicherten, dass statt eines von der eigenen Krankenver­sicherung rabatt­geregelten Medi­kaments ein Medikament eines anderen Herstellers mit dem glei­chen Wirkstoff gewählt werden kann.

Das Gesetz sieht vor, dass der gesetzlich Versicherte das dann wesentlich teurere Medika­ment voll in der Apotheke be­zahlt und die Rechnung dann bei seiner Krankenkasse ein­reicht. Für den Apotheker ist diese Vorgehens­weise ein wirtschaftlicher Gewinn, da er keine Nachlässe geben muss.

Der Patient ist dabei der wirt­schaftlich Benachteiligte. Er er­hält von seiner Krankenversi­cherung nur einen Bruchteil seiner Kosten zurück!

Von einer Inanspruchnahme dieser Möglichkeit für die gesetzlich Versicherten muss dringend gewarnt werden. Es können dabei Eigenbelastun­gen über 80 Prozent für die Versicherten entstehen.

Lutz Schowalter

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Hinweis 1

In der Berliner Tageszeitung (taz) vom 31.01.2011 ist ein zweiseitiger Artikel über unseren zweiten Vorsitzenden, Otto W. Teufel, und unsere Arbeit erschienen (www.taz.de; Stichwort: Otto Teufel)

Die ADG hat diesen Artikel als Sonderdruck auf der Messe Die66 verteilt.

Hinweis 2

Unter folgendem Link können Sie eine "Rentenbezugsbescheinigung" für ihre Steuerklärung beim Finanzamt anfordern:

https://sec.deutsche-rentenversicherung.de/internet/deutsche-rentenversicherung/drv00formsport.nsf/0/41AE9939F720DF8CC1257858004E9D03?EditDocument

Zeitraum für Rentenbezugsbescheinigung:

Von: Geben Sie bitte den Zeitpunkt vor, ab dem die Rentenbezugsbescheinigung erstellt werden soll (TT.MM.JJJJ ) z. B. 01.01.2006, 12.05.2004. Es ist frühestens der 01.01.1996 möglich.

Bis: Geben Sie bitte den Zeitpunkt vor, bis zu dem die Rentenbezugsbescheinigung erstellt werden soll (TT.MM.JJJJ ) z. B. 01.01.2006, 12.05.2004. Sofern Sie die Bescheinigung bis heute benötigen, lassen Sie das Feld einfach leer.

Anlage zum ADG-Forum März 2011

Statistische Daten zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden.