Die Ausweitung der Kostenerstattung im Gesundheitswesen ist ein tiefer Griff in die Taschen der gesetzlich Versicherten. Die Bindefrist an die Abrechnungsart „Kostenerstattung“ wird nach dem neuen GKV-Finanzierungsgesetz von Minister Rösler (FDP) ab 2011 von zwölf Monaten auf drei Monate gesenkt,
um mehr gesetzlich Versicherte in dieses System zu locken. Die Kostenerstattung bedeutet, dass gesetzlich versicherte Patienten ihre Arztbesuche zunächst selbst bezahlen und sich danach den Rechnungsbetrag von ihrer Krankenkasse erstatten lassen.
Bei Terminanfragen in den Praxen wird auf einen aktuelleren Termin verwiesen, wenn man für dieses Quartal die Abrechnungsart Kostenerstattung wählt. Dies gaukelt auch zahlungskräftigen Patienten vor, doch nur eine Voranzahlung zu leisten und dann den vollen Betrag von der Krankenkasse erstattet zu bekommen.
Was auf den ersten Blick so harmlos erscheint, ist bei näherem Hinsehen für die Versicherten höchst folgenreich:
Wer sich für diese Abrechnungsart entscheidet, dem rechnet der Arzt jede einzelne erbrachte Leistung nach der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) mit dem 1,7 bis 2,3-fachen Satz ab. Das bedeutet, der Arzt bekommt mehr als 70% zusätzlich zu seinen bisherigen Einnahmen. Die gesetzliche Krankenkasse darf dem Patienten bei Anwendung der Kostenerstattung aber nur den gesetzlich festgelegten Betrag erstatten. So entstehen in jedem Fall hohe Differenzbeträge, auf denen die Versicherten sitzen bleiben.
Lutz Schowalter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Bei diversen (Siemens-) Rentnern wurde im Frühjahr 2023 die Firmenrente wieder erhöht. Die Pensionsanpassung erfolgt normalerweise alle drei Jahre. Überprüft man die Abrechnungsdaten, so findet man bei den Krankenkassenbeiträgen keinen prozentualen Bezug vom KV-Beitragssatz von 14,6% und dem Zusatzbeitragssatz von 1,5% (SBK) zu den tatsächlich abgezogenen Beiträgen.
Kürzung des Bundeszuschusses an die Rentenversicherung
Nach Medienberichten plant die Bundesregierung, den zusätzlichen Bundeszuschuss an die Rentenversicherung ab 2024 bis 2027 um 600 Millionen Euro im Jahr zu kürzen. Unter gleichbleibenden Bedingungen bliebe der Beitragssatz zwar wie bisher bis 2026 konstant bei 18,6 Prozent, würde danach aber schneller steigen. Der zusätzliche Bundeszuschuss dient der Abgeltung sogenannter nicht beitragsgedeckter Leistungen. Diese Leistungen erbringt die Rentenversicherung für den Bund, ohne hierfür Beiträge zu erhalten, z. B. für die Mütterrente und den Grundrentenzuschlag.
Kommentar der ADG: Die nicht beitragsgedeckten Leistungen heißen bei uns "Versicherungsfremde Leistungen". Die Informationen dazu werden jährlich an Hand der Informationen aus der Rentenversicherung Bund aktualisiert.-