KV-Beitrag aus Einmalzahlungen
Das BVerfG hat im September 2010 zwei Entscheidungen über die Beitragspflicht zur KV aus Direktversicherungen getroffen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer auf eigene Kosten weiter geführt wurden:
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1 BvR 739/08 am 06.09.2010:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das bedeutet, sie wird abgewiesen.
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1 BvR 1660/08 am 28.09. 2010:
Das Urteil des SG, das Urteil des LSG und das Urteil des Bundessozialgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das Urteil des Bundessozialgerichts wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Das bedeutet, der Beschwerde wird damit statt gegeben, die endgültige Entscheidung liegt jetzt beim BSG..
Der einzige Unterschied zwischen den beiden Beschwerden ist, dass im ersten Fall der frühere Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer war, im zweiten Fall ging die Funktion des Versicherungsnehmers vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer über. Der Versicherungsvertrag blieb bis auf die Versicherungsnummer unverändert.
Beide Entscheidungen wurden von derselben Kammer des ersten Senats mit identischer Besetzung getroffen.
Kommentar:
Wenn man die beiden Entscheidungen nebeneinander betrachtet, werden große Widersprüche sichtbar.
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Bei praktisch gleichem Sachverhalt ist einmal der Gleichheitsgrundsatz verletzt (2) einmal nicht (1)
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Warum im ersten Fall der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt ist, wird nicht weiter begründet. Dabei ist der rückwirkende Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis ein wesentlicher Klagepunkt.
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Wie wir als junge Versicherte die erhöhten Beiträge zur KV zahlten, wurde das mit dem Stichwort Solidarsystem begründet. Diese Solidarität wurde uns im Alter aufgekündigt. Auch das ist ein Vertrauensbruch.
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Bei Pensionären erhöht sich die staatliche Beihilfe im Krankheitsfall von 50 auf 70 Prozent, unabhängig davon, wer dafür aufkommen muss. Bei Rentnern mit einer Betriebsrente erhöht sich dagegen der Eigenanteil am KV-Beitrag von 50 auf 60 bis 80 Prozent. Das ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des GG (Art. 3), denn die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene KV-Systeme beruht auf einer willkürlichen politischen Entscheidung. Außerdem haben die staatlichen „Eliten“ für sich selbst andere, wesentlich bessere Regelungen geschaffen.
Fazit:
Mit diesen beiden Entscheidungen folgt das BVerfG den Lobby-Interessen der Versicherungswirtschaft, im Gleichklang mit der Politik.
Die vollständigen Texte der beiden Entscheidungen stehen auf den Internetseiten des BVerfG zur Verfügung. Dort sind die Entscheidungen nach Datum sortiert.
Otto W. Teufel
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