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Vielleicht wurde Ihnen kürzlich ein Arzneimittel verordnet und Sie bezahlten in der Apotheke mehr als erwartet. Oder mussten Sie etwas bezahlen, obwohl Sie von der Zuzahlung befreit sind?
Wurden Aufzahlungen für ein Arzneimittel eines Kindes verlangt? Dann wurde Ihnen ein Festbetragsarzneimittel verordnet. In diesem Informationsblatt erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Festbeträge bei Arzneimitteln wissen müssen.
Was ist ein Festbetrag?


Der Gesetzgeber hat erstmalig 1989 Arzneimittel mit denselben oder therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen zu sogenannten Festbetragsgruppen zusammengefasst und für diese Arzneimittelfestbeträge festgelegt.
Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen. Oder Sie erhalten ein anderes - therapeutisch gleichwertiges - Arzneimittel ohne Zuzahlung.
Wie entstehen Mehrkosten?
Ist sein Verkaufspreis höher als der Festbetrag, tragen Patienten in der Regel die Differenz von Festbetrag und dem Preis, den der Hersteller verlangt, selbst. Zudem zahlen Sie die übliche gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 5€ bis 10€.
Mehrkosten zahlen auch Versicherte, die von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind oder wenn das Arzneimittel für ein Kind verordnet wird. Denn die Befreiung gilt nur für die gesetzliche Zuzahlung. Die Mehrkosten zahlen Sie also aus eigener Tasche, die Kassen erstatten sie nicht.
Sowohl die Festbeträge als auch die Preise der Arzneimittel können sich jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats verändern. Somit kann sich auch die Höhe der Mehrkosten zweimal im Monat ändern.
Wie kann ich diese Mehrkosten vermeiden?
Beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) können Sie aktuelle Festbeträge recherchieren und Vorversionen mit erläuternden Informationen kostenfrei herunterladen. Man kann auch gezielt in der Apotheke nach Arzneimitteln fragen, die zum Festbetrag erhältlich sind. In der Regel besteht eine ausreichende Auswahl von therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln zum Festbetrag.

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich bitte an den GKV-Spitzenverband:
GKV-Spitzenverband: Abteilung Arznei- und Heilmittel, Referat Arzneimittel-Festbeträge, Reinhardtstraße 30, 10117 Berlin
Rechtlicher Hintergrund
Festbeträge werden in einem zweistufigen Verfahren festgelegt:
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können. In diesen Gruppen werden Arzneimittel mit denselben oder pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen sowie mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung zusammengefasst.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) setzt für jede vom G-BA gebildete Festbetragsgruppe einen Festbetrag fest. Gesetzliche Grundlage dieses Verfahrens ist § 35 Abs. 1 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Kriterien zur Höhe des jeweiligen Festbetrages sind ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 35 Abs. 5 SGB V).
Das DIMDI stellt die Festbetragslisten und weitergehende Informationen zur Verfügung.

Unser Tipp:
Verordnet Ihr Arzt Ihnen ein Medikament, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, muss er Sie darüber informieren. Es ist auch seine Aufgabe, zu prüfen, ob er alternativ ein preisgünstigeres – therapeutisch gleichwertiges – Medikament verordnen kann, eines bei dem Ihnen keine Mehrkosten entstehen. Wir empfehlen Ihnen, gezielt nach einem Vertrags-Arzneimittel ihrer Kasse zu fragen, denn für sämtliche Vertrags-Arzneimittel fallen keine Mehrkosten an.