am Beispiel der Siemens AG
Gemäß § 16 BetrAVG müssen Betriebsrenten alle 3 Jahre an den inflationsbedingten Kaufkraftverlust angepasst werden.
Geschieht das nicht unaufgefordert, muss der Betriebsrentner nachfragen (Holschuld). Für die ehemaligen Siemensmitarbeiter macht die PSG in Berlin das, nach unseren Erfahrungen, automatisch. Dazu wird eine 2-stufige Regel angewendet:
1. Stufe: „Erstanpassung“
Für die jeden Monat neu hinzukommenden Betriebsrentner wird nach 3 Jahren (plus 0 bis 11 Monate) zum 1. April eine „Erstanpassung“ durchgeführt.
2. Stufe: „turnusmäßige Anpassung“
Nach der „Erstanpassung“ folgt alle 3 Jahre zum 1. April eine „turnusmäßige“ Anpassung.
Hintergrund:
Das Gesetz verlangt eine Anpassung nur alle 3 Jahre. Es kommen aber jeden Monat neue Betriebsrentner hinzu. Deshalb fasst Siemens die Betriebsrentner eines Jahrganges zu einer sog. „Kohorte“ zusammen – es entstehen also 3 Kohorten – „A“, „B“ und „C“ (siehe Tabelle). Siemens führt zwar jedes Jahr eine Anpassung durch, aber jeweils nur für eine der drei Kohorten.
Zum grau markierten Feld:
Beispiele „Erstanpassung“:
Aktuelle Fälle der Betriebsrentner, die von April 2008 bis März 2009 erstmalig Betriebsrente von Siemens erhielten: für sie wurde zum 1.4.2012 eine Anpassung durchgeführt und zwar:
Beispiel 1:
5,5% für jemanden (3 Jahre + 10 Monate),
der zum 1.6.2008 die erste Zahlung bekam
Beispiel 2:
5,4% für jemanden (3 Jahre + 3 Monate),
der zum 1.1.2009 die erste Zahlung bekam
Beispiel 3:
5,3% für jemanden (3 Jahre + 1 Monat),
der zum 1.3.2009 die erste Zahlung bekam
Die Anpassungsformel ist kein Geheimnis. Sie beruht auf dem Verbraucherpreisindex (VPI) im Betrachtungszeitraum. Die monatlichen Verbraucherpreisindizes werden vom statistischen Bundesamt ermittelt und veröffentlicht (auch im Internet). Der Anpassungsprozentsatz errechnet sich nun wie folgt.
Beispiel:
Zahlungsbeginn: 01.01.2009
Erstanpassung: 01.04.2012
Anpassungszeitraum: 01.01.2009–31.03.2012
* (VPI März 2012 : VPI Dez. 2008 – 1) x 100 = Anpassungsprozentsatz*
(112,6 : 106,8 – 1) x 100 = 5,4%
Noch eine gute Nachricht:
Auch wenn ein Unternehmen die Auszahlungen auf eine Pensionskasse überträgt, bleibt es in der Verantwortung. Dies geht aus einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor, wonach das Unternehmen die Zahlungen wieder aufnehmen muss, wenn die Pensionskasse zahlungsunfähig wird. (Az.: 3 AZR 408/10)
Friedrich W. Meissner / Norbert Maier