Die Patientenrechte stärken

Die Rolle der Patientinnen und Patienten in der Gesundheits­versorgung hat sich gewandelt. Sie sind nicht mehr nur vertrau­ende Kranke, sondern auch selbstbewusste Beitragszahler und kritische Verbraucher. Mit dem Patientenrechtegesetz stärkt die Bundesregierung die Position der Patientinnen und Patienten gegenüber Leis­tungserbringern und Kranken­kassen.

Ein informierter und mit ausrei­chenden Rechten ausgestatte­ter Patient kann Arzt, Kranken­kasse oder Apotheker auf Au­genhöhe gegenübertreten. Er kann Angebote hinterfragen, Leistungen einfordern und so dazu beitragen, dass ein wir­kungsvoller Wettbewerb im Gesundheitssystem stattfindet. Unser Gesundheitswesen wird diesem Anspruch nicht immer gerecht. Oftmals fühlen sich Patienten alleine gelassen und verunsichert.

Kaum ein Patient kennt seine Rechte

Die Rechte der Patienten wa­ren schon bisher im deutschen Recht verankert. Aber sie wa­ren verteilt auf unterschiedli­che Gesetze, und zusätzlich wurden die gesetzlichen Rege­lungen durch Gerichtsurteile immer weiter ausdifferenziert. So waren die unterschiedlichen Rechtsansprüche von Patienten für den juristischen Laien kaum zu überblicken.

Mit dem am 26. Februar 2013 in Kraft  getretenen Patienten­rechtegesetz werden die ver­streuten Patientenrechte ge­bündelt und auf eine klare ge­setzliche Grundlage gestellt. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: „Mit dem Patien­tenrechtegesetz stärken wir die Rechte der Patientinnen und Patienten. Unser Leitbild ist der mündige Patient, der Ärzten informiert und aufgeklärt auf Augenhöhe gegenübertreten kann.“

Die neuen Regelungen

Die neuen Regelungen stärken die Rolle des mündigen Patien­ten und stellen ihn auf Augen­höhe mit dem Behandelnden. Die Rechte der Versicherten werden ausgebaut.

Das Gesetz

  • kodifiziert das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht im Bür­gerlichen Gesetzbuch (BGB) – Federführung BMJ
  • fördert die Fehlervermei­dungskultur
  • stärkt die Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
  • stärkt die Rechte gegenüber Leistungsträgern
  • stärkt die Patientenbeteili­gung
  • baut die Patienteninformatio­nen aus.

Patientenrechte im Bürgerli­chen Gesetzbuch (BGB)

Das Patientenrechtegesetz ver­ankert das Arzt-Patienten-Ver­hältnis als eigenen Vertrag im Rahmen des Bürgerlichen Ge­setzbuches und schreibt we­sentliche Rechte der Patientin­nen und Patienten wie z. B. das Recht auf umfassende und rechtzeitige Aufklärung oder das Einsichtsrecht in Behand­lungsunterlagen fest. Nunmehr gibt es im Bürgerlichen Gesetz­buch einen eigenen Abschnitt, der sich mit dem medizinischen Behandlungsvertrag und den Rechten und Pflichten im Rah­men der Behandlung befasst.

Geregelt werden vertragliche Pflichten beider Seiten, insbe­sondere aber die Pflichten der Behandelnden. Der Anwen­dungsbereich des Gesetzes be­schränkt sich dabei nicht auf die Behandlung durch die An­gehörigen der Heilberufe wie Ärzte, Zahnärzte und Psycho­therapeuten, sondern erfasst auch die Angehörigen der wei­teren Gesundheitsberufe wie Heilpraktiker, Physiotherapeu­ten und Hebammen.

Festgelegt wird, dass Patientin­nen und Patienten umfassend über alles informiert und auf­geklärt werden müssen, was für die Behandlung wichtig ist. Dazu gehören sämtliche we­sentlichen Umstände der Be­handlung wie Diagnose, Fol­gen, Risiken und mögliche Al­ternativen der Behandlung. Die notwendigen Informationen beziehen sich im Übrigen nicht nur auf medizinische, sondern in bestimmten Fällen auch auf wirtschaftliche Aspekte der Be­handlung. Bei Zweifeln über die Erstattung von Behand­lungskosten durch die Kran­kenkasse muss der Behandeln­de den Patienten schriftlich über die auf ihn zukommenden Kosten informieren. Das gilt erst recht, wenn er weiß, dass der Patient die Kosten selbst tragen muss.

Einwilligungsunfähige Patien­tinnen und Patienten sollen künftig stärker in das Behand­lungsgeschehen einbezogen werden. Auch mit ihnen müs­sen Behandelnde sprechen und - entsprechend ihren Verständ­nismöglichkeiten - die wesentli­chen Umstände einer bevorste­henden Maßnahme erläutern. Ferner werden die Anforderun­gen an die Dokumentation der Behandlung und das Recht der Patientinnen und Patienten auf Einsicht in ihre vollständige Pa­tientenakte künftig gesetzlich festgeschrieben. Wird die Ein­sichtnahme abgelehnt, ist dies zu begründen. Durch die vor­gesehenen Regelungen zur Be­weislast bei Haftung für Be­handlungs- und Aufklärungs­fehler wird zudem sicherge­stellt, dass die Patientinnen und Patienten ihre Rechte im Falle von Behandlungsfehlern wirksam durchsetzen können.

Versichertenrechte in der Gesetzlichen Krankenversi­cherung (GKV)

Auch im Bereich der gesetzli­chen Krankenversicherung stärkt das Gesetz Rechtspositio­nen der Versicherten. Die Teil­nahme an Hausarzt- und ande­ren Selektivverträgen kann in­nerhalb einer 2-Wochenfrist nach Abgabe der Teilnahmeer­klärung widerrufen werden.

Entscheidet eine Krankenkasse ohne hinreichende Begrün­dung nicht innerhalb von drei, bei Einschaltung des Medizini­schen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über eine Leis­tung, können sich Versicherte die Leistung nach Ablauf dieser Frist selbst beschaffen. Die Krankenkasse ist dann zur Er­stattung dieser Kosten in der entstandenen Höhe verpflich­tet. Bei vertragszahnärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse wegen des besonderen Gutach­tenverfahrens innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.

Kommt es zu einem Behand­lungsfehler, müssen die Kran­ken- und Pflegekassen künftig ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadenser­satzansprüchen unterstützen. Dies kann zum Beispiel durch medizinische Gutachten ge­schehen, mit denen die Beweis­führung der Versicherten er­leichtert wird.

Ein sachgerechtes Qualitätsma­nagement im stationären Be­reich umfasst jetzt verpflich­tend auch ein Beschwerde­ma­nagement für die Belange ins­besondere von Patientinnen und Patienten und deren An­gehörigen, das entsprechend patientenorientiert auszuge­stalten ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält die Aufgabe, die Richtlinien zum einrichtungsinternen Qualitäts­management nach § 137 Ab­satz 1 Nummer 1 SGB V in Be­zug auf Maßnahmen zur Stär­kung der Patientensicherheit und um Mindeststandards für das Risiko- und Fehlermanage­ment zu erweitern. Ergänzend wird die Vereinbarung von Ver­gütungszuschlägen zukünftig auch für die Beteiligung an ein­richtungsübergreifenden Feh­lermeldesystemen vorgesehen, um die Mitwirkung von Kran­kenhäusern an solchen Syste­men zu unterstützen, die ein übergreifendes Lernen aus Feh­lern auch außerhalb der eige­nen Einrichtung ermöglichen. Darüber hinaus wird die Pati­entenbeteiligung ausgebaut.

Die Aufgaben des Patientenbe­auftragten werden erweitert. Er erstellt eine umfassende Übersicht der Patientenrechte und wird sie zur Information der Bevölkerung bereithalten. Dies schafft Transparenz über geltende Rechte von Patientin­nen und Patienten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium (Auszug)

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