(Stand 01.06.2010) - Auszug

Artikel 24,2

Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsi­denten des Gerichtshofs ausü­ben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.

Artikel 34

Individualbeschwerden

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaat­lichen Organisation oder Perso­nengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Ver­tragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst wer­den. Die Hohen Vertragspartei­en verpflichten sich, die wirk­same Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Artikel 35

Zulässigkeitsvoraussetzungen

  1. Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller inner­staatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den all­gemein anerkannten Grundsät­zen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
  2. Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwer­de, die
    1. anonym ist oder
    2. im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde überein­stimmt oder schon einer ande­ren internationalen Untersu­chungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.
  3. Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Indi­vidualbeschwerde für unzuläs­sig,
    1. wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für of­fensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder
    2. wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein er­heblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Be­schwerde, und vorausgesetzt, es wird aus diesem Grund nicht eine Rechtssache zurückgewie­sen, die noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebüh­rend geprüft worden ist.
  4. Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.