Sehr geehrter Herr Wiesmeth,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage vom 02.11.2012.
Aktuell wird beim Bundesministerium für Gesundheit geprüft, wann die Krankenversichertenkarte ungültig wird. Zurzeit wird als Datum der 31.12.2013 diskutiert, da spätestens dann der Rollout der Gesundheitskarte von allen Krankenkassen abgeschlossen sein wird.
Die Gesetzesgrundlagen für die Anforderung eines Lichtbildes bilden die §§ 291 und 291a des Sozialgesetzbuches (SGB) V. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein farbiges oder ein schwarz-weißes Lichtbild handelt.
Es gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie sie im Passgesetz für den Reisepass oder Personalausweis hinterlegt sind. Biometrische Anforderungen hingegen stellen wir für das Lichtbild bei der elektronischen Gesundheitskarte nicht.
>Das Lichtbild wird nach der Verarbeitung in unserem angeschlossenen Rechenzentrum gespeichert.
Das digitale Lichtbild wird für den Zeitraum der Versicherung bei der Audi BKK vorgehalten, um bei Verlust, Defekt oder Änderungen der Versichertendaten sofort eine neue Gesundheitskarte ausstellen zu können. Bei Ende der Versicherung bei der Audi BKK wird das digitale Bild gelöscht. Eingeschickte Lichtbilder in physischer Form werden nach der Verarbeitung sofort vernichtet.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe (siehe oben) sind wir verpflichtet, die Gesundheitskarten mit Lichtbildern auszustatten. Aktuell wurde dies vom Bundesministerium für Gesundheit erneut bekräftigt und be-trifft alle gesetzlichen Krankenkassen.
Eine ldentitätsüberprüfung bei der Abgabe bzw. Einreichung des Lichtbildes würde sowohl bei den Versicherten als auch bei den Krankenkassen zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand führen, der in keinem Verhältnis zum daraus erwachsenden Nutzen stehen würde. Durch das aufgedruckte Lichtbild ist bei einem Diebstahl bzw. Weitergabe der Gesundheitskarte kaum mehr ein Missbrauch möglich. Darüber hinaus bietet die Kombination der einzureichenden Daten und die Anforderung über die Adresse des Versicherten eine ausreichende Absicherung, dass der Karteninhaber auch mit der abgebildeten Person übereinstimmt. Zusätzlich kann der Arzt im Zweifelsfall um einen Abgleich der Karte mit einem anderen Dokument (z.B. Personalausweis) bitten. Dieses Verfahren bietet einen ausreichenden Schutz vor Missbrauch. Wie auch aktuell das Bundesministerium für Gesundheit bestätigt, war es nie angedacht, dass das Lichtbild das entscheidende ldentifizierungsmerkmal der Gesundheitskarte bei der Nutzung der medizinischen Anwendung ist. Für den überwiegenden Anteil der gesetzlichen Versicherten gelten bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung gesetzliche Meldebestimmungen. Dafür ist zu diesem Zeitpunkt eine Identifizierung des Versicherten erforderlich, die jedoch nicht zum Zeitpunkt der Lichtbildübermittlung durchzuführen ist. Das Lichtbild soll den Arzt lediglich bei seiner Verpflichtung, die Identität des Versicherten zu prüfen, unterstützen.
Der Gesetzgeber hat alle gesetzlich Krankenkassen verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte einzuführen. Nach aktueller Rechtslage beinhaltet die neue Karte auch zwingend ein Lichtbild. Dies bedeutet, dass nach flächendeckender Einführung der Gesundheitskarte (voraussichtlich Ende des Jahres 2013) Ihre bisherige Krankenversichertenkarte ungültig wird. Ab diesem Zeitpunkt würden Sie dann über keinen gültigen Nachweis für ein aktuelles Versicherungsverhältnis mehr verfügen. Im Sinne der Rechtsprechung wären Sie dann ab diesem Zeitpunkt als Privatpatient zu behandeln. Folglich würden der Arzt oder das Krankenhaus alle Leistungen und Behandlungen privat mit Ihnen abrechnen oder die Behandlung ablehnen. Wir möchten an dieser Stelle deshalb noch mal darauf hinweisen, dass nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (vgl. § 15 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V) jeder Versicherte verpflichtet ist, bei Inanspruchnahme von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt vor Beginn der Behandlung seine gültige Krankenversichertenkarte auszuhändigen. Wir bitten Sie, dies bei ihren Überlegungen zu berücksichtigen und uns ein aktuelles Lichtbild von Ihnen zuzusenden, damit wir Ihnen eine Gesundheitskarte ausstellen können.
Im Übrigen sind auf der aktuellen Gesundheitskarte lediglich die administrativen Daten gespeichert wie sie bisher auch auf der herkömmlichen Krankenversichertenkarte gespeichert sind. Später hinzu kommende Anwendungen (z.B. Notfalldaten), nicht vor 2014, werden ausschließlich auf freiwilliger Basis für den Versicherten und auch nur mit Zustimmung des Versicherten in Verbindung mit dem behandelnden Arzt auf der Gesundheitskarte gespeichert. Sie sind und bleiben Herr Ihrer eigenen Daten.
Sie haben später dann jederzeit die Möglichkeit, die Daten beim Arzt, bei uns oder auch über ein Lesegerät zuhause auszulesen. Sobald die Karte „online“ ist, d.h. dass Sie die Möglichkeit haben auf freiwilliger Basis Daten auf der Gesundheitskarte zu speichern, werden wir über die Beschaffung von Lesegeräten informieren. Dazu wird dann auch eine PIN erforderlich sein. Ich hoffe. ich konnte Ihre Fragen hinreichend beantworten.
Mit freundlichem Gruß
Audi BKK
Ingolstadt