In seiner 137. Sitzung, am Freitag den 13.11.2015, hat der Bundestag in zweiter und dritter Beratung den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der ­pflegerischen Versorgung und zur Änderung wei­terer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) verabschiedet.

In den Drucksachen des Bundestages sind der Gesetzesentwurf 18/5926 extlinkapp acrobatsowie die Stellung­nahmen des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung 18/6182extlinkapp acrobatund 18/6410extlinkapp acrobatnachzulesen.

Geplante Änderungen ab 2017:

§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module):

1. Mobilität
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)

4. Selbstversorgung
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. – hierunter wurde bisher die „Grundpflege“ verstanden)

5. Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer ­Kontakte
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufes)

Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw. Prozentsätzen ein.

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§ 15 SGB XI – Pflegegrad
Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

Pflegegrad 1:
geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 2:
erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 3:
schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 4:
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 5:
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.

Die Feststellung des Vorliegens von Pflege­bedürftigkeit oder einer erheblich eingeschränkten ­Alltagskompetenz nach der in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erfolgt jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts. Der Erwerb einer Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung richtet sich ebenfalls nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht.

Veränderungen bei vollstationärer Pflege
Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II werden bei der vollstationären Pflege die Pflegestufen 0 bis 3 und Härtefall in fünf Pflegegrade umgewandelt und die Pflegesätze neu festgelegt. Start ab 01.01.2017.

Die geänderten Zuschüsse bei Unterbringung im Pflegeheim in Euro pro Monat

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Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue ­System übergeleitet. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. So wird für die Betroffenen unnötiger zusätzlicher Aufwand vermieden.

Dabei gilt: Alle, die bereits Leistungen von der ­Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.

Was kostet die Reform den Beitragszahler der gesetzlichen Pflegeversicherung: Schon Anfang des Jahres 2015 sind zahlreiche Leistungsverbesserungen in Kraft getreten. Der Beitrag stieg um 0,3 Prozent auf 2,35 Prozent und für ­Kinderlose auf 2,6 Prozent.

Für 2017 ist eine weitere Steigerung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent geplant, Kinderlose zahlen dann 2,8 Prozent.

 
Berlin, Freitag, den 13. November 2015

Lutz Schowalter

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