E044 1503

Die aufgeführten Änderungen haben bewirkt, dass das individuelle Rentenniveau seit 1977 um 35 bis 50 Prozent abgesenkt wurde.

Durch die endgültige Abkoppelung der Rentenanpassungsformel von der Einkommensentwicklung ergibt sich seit 2001 eine zusätzliche Absenkung des Rentenniveaus um durchschnittlich ein bis zwei Prozent pro Jahr.

Eingriffe ins Rentenrecht betreffen fast ausschließlich die erworbenen Ansprüche der Beitragszahler, Anpassungen unterhalb der Einkommensentwicklung betreffen sowohl die Rentner als auch die bereits erworbenen Ansprüche der Beitragszahler.

Rentenreformgesetz 1957

  • Mit der Umstellung der GRV vom Kapitaldeckungs- auf das Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren mit Bildung von Rückstellungen in unbegrenzter Höhe) wird auch der Eigentumsschutz (Art. 14 GG) für die Beiträge der Versicherten außer Kraft gesetzt.
  • Von jetzt ab verfügt der Gesetzgeber über die Rückstellungen und Beitragsüberschüsse der RV-Träger.
  • Das Bundesverfassungsgericht nennt das „Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.“

3. RV-Änderungsgesetz vom 28.07.1969

  • Umstellung auf das reine Umlageverfahren, da die RV-Träger durch die Abschöpfung der Beitragsüberschüsse keine größeren Rücklagen bilden konnten.

20. Rentenanpassungsgesetz vom 27.06.1977

  • Das Rechtsstaatsprinzip des GG (Art. 20) wird für Versicherte der GRV außer Kraft gesetzt (keine rückwirkenden Kürzungen von Rentenansprüchen, die nach bisher geltendem Recht und Gesetz bereits erworben wurden).
  • Begrenzung bei der Bewertung von Schul- und Studienzeiten auf einen Entgeltpunkt (EP) pro Jahr. Das heißt: Kürzung dieser Zeiten um 30 bis 40 Prozent.

Keine Rentenanpassung 1978

Haushaltsbegleitgesetz 1983

  • Ab 1983 schrittweises Abschmelzen des Beitragszuschusses zur KV der Rentner (KVdR). Vor 1983 hatten die RV-Träger den vollen Beitrag zur KVdR gezahlt, ab 1987 war es nur noch der halbe Beitrag.

Rentenreformgesetz 1992

  • Kürzung bei der Anrechnung und Bewertung von Schul- und Studienzeiten auf max. sieben Jahre und max. 0,75 Entgeltpunkte/ Jahr (P/Jahr).

Altersteilzeitgesetz und Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz 1996

  • Kürzung bei der Anrechnung und Höherbewertung der ersten Berufsjahre von vier auf drei Jahre und den persönlichen Durchschnitt aus der gesamten möglichen Versicherungszeit. Das hat z.B. bei Frauen, die wegen der Kindererziehung lange Zeit nicht berufstätig waren, dazu geführt, dass sie mindestens vier Kinder haben mussten, um nicht schlechter gestellt zu sein als vor der Einführung der Kindererziehungszeit.
  • Kürzung bei der Anrechnung von Schul- und Studienzeiten auf max. drei Jahre.
  • Anhebung der Altersgrenzen ab 01.01.1997 (Rente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit) bzw. 01.01.2001 (Altersrente für Frauen) von 60 auf 65 Jahre, Übergangszeit jeweils fünf Jahre (monatsweise).
  • Rentenabschlag pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, d. h. max. 18 Prozent.

Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001

  • Absenkung des Rentenniveaus durch Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenanpassungsformel; damit endgültige Aufgabe der Kopplung der Renten an die Einkommensentwicklung.

Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001

  • Einführung der Riesterrente.
  • Zusätzliche Absenkung des Rentenniveaus durch Einführung des Riesterfaktors in die Anpassungsformel für acht Jahre: Absenkung je 0,64 Prozent, zusammen 5,12 Prozent.
  • Durch die Riesterrente Ende der paritätischen Finanzierung der Altersrente, da die Beiträge allein vom Versicherten getragen werden.

3. und 4. Hartz–Gesetz vom 23./24.12.2003

  • Sozialhilfeempfänger, die noch als arbeitsfähig gelten, werden jetzt von der Agentur für Arbeit betreut (Arbeitslosengeld II ). Damit geht die Einkommensentwicklung dieser Sozialhilfeempfänger in die Einkommensentwicklung ein, die Basis für die Rentenanpassungsformel ist.
    Diese Maßnahme führt zu den drei Nullrunden bei den Rentenanpassungen 2004, 2005 und 2006.

Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004

  • Der zu versteuernde Anteil der Rente wird drastisch erhöht.

Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004

  • Schul- und Studienzeiten werden nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt; nur noch Fachschulbesuch mit max. drei Jahren.

Rentenversicherungsaltersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007

  • Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahren ab 01.01.2012.
  • Einführung des Nachholfaktors bei der Rentenanpassung.

Rentenanpassung 2010

  • Aufgrund der vielen Kürzungsfaktoren führt die Rentenanpassungsformel zu einer weiteren Nullanpassung.

RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014

  • Einführung der Mütterrente und abschlagsfreie Altersrente ab dem 63. Lebensjahr.
  • Die Mütterrente wird nicht aus Steuermitteln, sondern aus Rentenbeiträgen finanziert, das sind rund 7 Mrd. versicherungsfremde Leistungen pro Jahr bzw. eine Dämpfung der jährlichen Rentenerhöhung um 0,6 Prozentpunkte.

 Anmerkung: Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Quellen:
DRV – Rentenversicherung in Zeitreihen: Chronik ab S. 267 und
DIA – Die gesetzliche RV unter Anpassungsdruck (Meinhard Miegel Mai 2000)

 

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