E057 1501

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist als Pflichtversicherung für eine Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom Gesetzgeber vorgesehen. Die Leistungen der Pflegeversicherungen sind nur Teilleistungen und müssen durch erhebliche Eigenmittel ergänzt werden. Die Art und Umfang der benötigten Pflege wird nach der Pflegebedürftigkeit bezahlt. Dienstleistungen, Geld- und Sachleistungen werden von der Pflichtversicherung teilweise übernommen.

Pflegebedürftig ist:

Wer auf Grund von Krankheit oder Behinderung bei regelmäßig wiederkehrenden täglichen Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität (= Grundpflege) sowie im hauswirtschaftlichen Bereich einen Hilfebedarf für eine Dauer von mindestens 6 Monaten hat.

Welche Pflegestufen gibt es?

  • Pflegestufe I: Täglicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten, davon 46 Minuten für Grundpflege
  • Pflegestufe II: Täglicher Hilfebedarf mindestens 3 Stunden, davon 2 Stunden für Grundpflege
  • Pflegestufe III: Täglicher Hilfebedarf (rund um die Uhr) mindestens 5 Stunden, davon 4 Stunden für Grundpflege

Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit einer Demenzerkrankung, psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung werden berücksichtigt. Personen bei denen der Medizinische Dienst (MDK) der Krankenversicherung eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat, können spezielle Leistungen für den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf erhalten, z. B. Leistungen ohne Anerkennung einer Pflegestufe, erhöhte Leistungen in den Pflegestufen I und II sowie ergänzende Leistungen bis zu 2.400,– Euro jährlich.

Welche Leistungen werden gewährt?

Im ambulanten/häuslichen Bereich hat der Pflegebedürftige die Wahl zwischen Pflegegeld und häuslicher Pflegehilfe oder einer Kombination aus beiden:

ADG E057 1503

Die Leistungen für den vollstationären Bereich:

  • Pflegestufe I: 1.064,– Euro
  • Pflegestufe II: 1.330,– Euro
  • Pflegestufe III: 1.612,– Euro
  • Härtefall: 1.995,– Euro

Die Werte (2015) sind mit und ohne Demenzerkrankung gleich.

Zusätzlich wurde die Pflegetätigkeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt.

 

Leistungsbeschreibung

  • Pflegegeld für häusliche Pflege

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.

  • Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

  • Teilstationäre Leistungen der Tages/Nachtpflege

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.

  • Kurzzeit-Pflege

Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

  • Leistungen bei vollstationärer Pflege

Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die zum Beispiel in einem Pflegeheim leben, unterstützt.

  • Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen die keine nahen Angehörigen sind

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege.
Eine Ersatzpflege ist bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

  • Pflegehilfsmittel

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahme

Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu
Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.

 

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