Die Einführung einer Bürgerversicherung als Solidarische Sozialversicherung für Altersversorgung, Gesundheit und Pflege und Arbeitslosigkeit für alle Bürger einschließlich Selbstständige, Politiker und Beamte ist ein weiterer Schritt nach der Begründung der Sozialversicherung durch den Reichskanzler Bismarck, bei Gründung der Bundesrepublik nach dem 2. Weltkrieg und der Agenda 2010 von Bundeskanzler Schröder.

Bürgerversicherung ist keine Revolution. Sie beinhaltet nicht nur die Gesundheitspolitik, sondern alle Punkte des Sozialgesetzbuches wie Arbeits-, Berufs-/Unfall-Versicherung...

Ein paar markante Stufen zur neuen Reform der Rentenversicherung.

 

1889: So fing es an

Mit dem „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ von 1889 fiel in Deutschland der Startschuss für die gesetzliche Rentenversicherung. Schon 1883 wurde die gesetzliche Krankenversicherung gegründet und 1884 die Unfallversicherung. Alle Arbeiterinnen und Arbeiter ab 16 Jahren waren rentenversichert, dazu „kleine Angestellte“. Eine Altersrente konnten Versicherte ab 70 mit mindestens 30 Beitragsjahren bekommen.

Bis zu dem Zeitpunkt waren für eine Armenfürsorge die Kirche mit den Orden und den Klöstern zuständig. Sie waren unmittelbar aus der christlichen Nächstenliebe motiviert. Die sozialen Begleit- und Folgeprobleme des Übergangs von der Agrar- zur sich urbanisierenden Industriegesellschaft führten zu dramatischen Elend großer Bevölkerungsgruppen. Bismark befürchtete soziale Unruhen.

1911: Reichsversicherungsordnung

Der Berliner Reichstag verabschiedete die Reichsversicherungsordnung (RVO). Die RVO fasste die Regelungen der Arbeiterkrankenversicherung, des Unfallversicherungsrechts sowie des Invaliditäts- und Altersversicherungsrechts zum ersten Mal zusammen. Sie blieb bis 1992 das Kernstück des deutschen Sozialrechts.

1945: Stunde null

Nach dem Zweiten Weltkrieg lag das Land in Trümmern. Auch bei den Rentenversicherungsträgern herrschten chaotische Zustände, denn der Krieg hatte viele Aktenbestände vernichtet. Trotz der kritischen Finanzlage gelang es aber, ab Mitte 1945 Renten über die Postämter auszuzahlen.

1957: Rentenreform

Diese Rentenreform war ein Meilenstein in der Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Finanzierung der Rentenversicherung führte der Gesetzgeber das reine Umlageverfahren ein. Ab sofort wurde die Rentenhöhe anhand der im Lauf der Jahre eingezahlten Beiträge berechnet und nicht mehr nach den absoluten Beträgen früherer Löhne. Die Altersgelder stiegen dadurch deutlich, etwa Arbeiterrenten um 60 Prozent. Sie waren nicht mehr nur ein „Zubrot“, sondern erhielten Lohnersatzfunktion.Die Rentenreform führte zur Angleichung des Versicherungs- und Leistungsrechts in der Angestellten- und der Arbeiterrentenversicherung.

1961: Sozialhilfegesetz

Ziel des Sozialgesetzbuchs ist die Zusammenfassung von zahlreichen Einzelgesetzen. Das Prinzip der Fürsorge wurde durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ersetzt; hier gab es erstmals Rechtsansprüche für mittellose Personen.

1972: Rentenreform

Die gesetzliche Rentenversicherung öffnete sich für Selbstständige und Hausfrauen. Seitdem können alle, die nicht pflichtversichert sind, freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung entrichten.

1991: Deutsche Einheit und Aufbau Ost

Mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zum 3. Oktober 1990 bestand auch die Notwendigkeit, die Rentenansprüche aus den Versorgungssystemen der DDR in bundesdeutsches Recht zu überführen. Dies wurde im Einigungsvertrag vereinbart und mit dem Rentenüberleitungsgesetz sowie dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz entsprechend umgesetzt. Dies umfasste neben der Rentenversicherung der DDR auch die Sonder- und Zusatzversorgungssysteme der DDR. Im Umbruch der Deutschen Einigung zeigte sich die Stärke eines umlagefinanzierten Rentensystems: seine enorme Anpassungsfähigkeit an veränderte Rahmenbedingungen.

1992: Rentenreform

Die erste gesamtdeutsche Rentenreform trat im Januar 1992 in Kraft. Die Rentengesetze für Arbeiterinnen und Arbeiter, für Angestellte und Bergleute wurden ab da im neuen Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusammengefasst und vereinheitlicht. Das SGB VI löste die Reichsversicherungsordnung ab. Einige Eckpunkte der Rentenreform: Die Altersgrenze 60 für Frauen und Arbeitslose sowie die Altersgrenze 63 für langjährig Versicherte wurden auf 65 Jahre angehoben. Kindererziehungszeiten konnten ab sofort für drei statt nur für ein Jahr geltend gemacht werden.

Die Rentenreform sollte die Finanzierung der Rentenversicherung entsprechend dem veränderten Altersaufbau der Bevölkerung über den Jahrtausendwechsel hinaus sichern.

2003: Agenda 2010

Mit seiner Regierungserklärung vom 14.03.2003 leitete Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) den bislang umfangreichsten Sozialabbau in der bundesdeutschen Geschichte ein. Unter Rot-Grün nahm der Abbau sozialer Leistungen bis dahin ungekannte Dimensionen an - quantitativ, aber auch qualitativ. Im Kernging es um die neue Frage: Wollen wir uns den Sozialstaat leisten? Es wurde die Frage verworfen: können alte Menschen und Erwerbsunfähige davon leben?

2014: 125 Jahre Rentenversicherung

Rentenpaket und Rentenpakt heißen die beiden jüngsten Reformen, mit denen die Politik die Rentenversicherung an sich verändernde demografische, soziale und wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen will.

Grundzüge des Rentenpaketes aus dem Jahr 2014 sind die erweiterte Mütterrente und die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte ab 63 Jahren sowie Verbesserungen beim Erwerbsminderungsrecht.

Bundestagwahlen 2021:

unsere Vision: Bürgerversicherung nimmt Fahrt auf

Die Aktion Demokratische Gemeinschaft  e.V. setzt sich für die Einführung der Bürgerversicherung ein, und zwar sowohl im Rahmen der Krankenversicherung als auch für die Altersvorsorge, auch wenn interessierte Kreise diese – aus durchsichtigen Motiven heraus – in ganzseitigen Anzeigen in der Tagespresse als Gleichmacherei diffamieren.
Die Einführung einer Bürgerversicherung als Solidarische Sozialversicherung für Gesundheit und Pflege sowie Arbeitslosigkeit und Altersversorgung ist keine Gleichmacherei, sondern stellt nach Artikel 3 Grundgesetz (GG) Gleichbehandlung her.

Es ist volkswirtschaftlich und im Sinne von Gleichbehandlung nicht einsehbar, dass es neben der Gesetzlichen Sozialversicherung eine private Krankenversicherung, Knappschaften, berufsständische Versorgungswerke und andere separate Absicherungen gibt, die außerhalb der Gesetzlichen Sozialversicherung existieren.

Während die einen mit einer zweckgebundenen Beitragsverwendung rechnen können, müssen die gesetzlich Versicherten die höchstrichterlich bestätigte Beliebigkeit der Verwendung ihrer Beiträge hinnehmen.

Die Höhe der Beiträge beim Umlageverfahren richtet sich global nach den Kosten für die erbrachten Leistungen, wobei jedoch einkommensorientierte Bemessungs­richtlinien sicherstellen sollen, dass die individuelle Beitragsbelastung ein bestimmtes Maß nicht übersteigt. Beim Umlageverfahren bleibt das Kapital im Wirtschaftskreislauf.

Dafür kämpfen wir. Der demografische Wandel darf unser Rentensystem nicht vor unlösbare Herausforderungen stellen.

 

 

Quellen

Deutsche Rentenversicherung - Die Geschichte der Deutschen Rentenversicherung

bpb -Traditionen der Alterssicherung/Vorläufer

bpb - Grundlagen und Geschichte der Gesetzlichen RentenversicherungGrundlagen und Geschichte der Gesetzlichen Rentenversicherung

bpb Dossie - Die Bürgerversicherung

bpb Lexikon - Sozialgesetzbuch

Portal Sozialpolitik - Chronik RentenversicherungChronik Rentenversicherung

Wikipedia - SozialgesetzgebungSozialgesetzgebung