Der Arbeitgeber führt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und gegebenenfalls Kirchensteuer, die in den meisten Bundesländern neun Prozent beträgt (in Baden-Württemberg und Bayern acht Prozent), direkt ans Finanzamt ab.

Auch die Sozialbeiträge werden bei abhängig Beschäftigten vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger abgeführt. Sozialbeiträge werden allerdings anders als Steuern nur bis zu bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen erhoben, die sich teilweise in Ost – und Westdeutschland unterscheiden. Für 201 gelten diese Werte:

Krankenversicherung: Der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent des Bruttogehalts bis zur einheitlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4237 Euro Monats- oder 50.844 Euro Jahreseinkommen . Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte, allerdings müssen die Arbeitnehmer unter Umständen einen Zusatzbeitrag zahlen.

Pflegeversicherung: Auch hier gilt die Beitragsbemessungsgrenze von 4237 Euro monatlich oder 50.844 Euro im Jahr. Der Beitrag beträgt 2,35 Prozent (mit Kindern), die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig teilen. Nur Sachsen macht eine Ausnahme: Hier zahlen Arbeitnehmer etwas mehr, weil in diesem Bundesland nicht der Buß- und Bettag zugunsten eines niedrigeren Beitrags in der Pflegeversicherung geopfert wurde. Für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr erhöht sich zudem der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent.

Rentenversicherung: Für die Rentenversicherung gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen von 64.800 Euro Jahreseinkommen (5400 Euro monatlich) in Ostdeutschland und 74.400 Euro jährlich bzw. 6200 Euro monatlich im Westen. Der Beitragssatz beträgt 18,7 Prozent, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen ihn je zur Hälfte.

Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz beträgt 3,0 Prozent (je zur Hälfte von Arbeitgeber und -nehmer zu zahlen), die Beitragsbemessungsgrenzen liegen wie bei der Rentenversicherung bei 64.800 Euro jährlich (500 Euro monatlich) in Ost- und 74.400 Euro jährlich (6200 Euro monatlich) in Westdeutschland.