Dank des neuen Gerichts- und Notarkostengesetzes sind die Gebühren für die besondere amtliche Verwahrung seit August für viele deutlich reduziert. Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für Alleinstehende oder für Menschen an, die befürchten, dass Dritte ihr Testament nach ihrem Tod fälschen oder verschwinden lassen könnten.

Der Erblasser hinterlegt dabei seine letztwillige Verfügung beim Amtsgericht seines Wohnortes und schützt es so vor Manipulation oder Vernichtung. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Die amtliche Verwahrung ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments noch hindert sie den Erblasser an der Änderung oder dem Widerruf des Testaments.

Seit August dieses Jahres ist die Möglichkeit einer amtlichen Verwahrung des Testaments für viele Erblasser noch attraktiver, da sich die Kosten hierfür für die meisten spürbar reduziert haben. Grund dafür ist das neue Gerichts- und Notarkostengesetz. Demnach fällt für die Verwahrung eines Testaments beim Nachlassgericht nur mehr eine einmalige und pauschale Gebühr in Höhe von 75 Euro an. Zuvor hingen die Kosten vom Vermögen des Testieren­den ab und waren deshalb häufig höher. So fiel zum Beispiel bei einem Vermögen von 250.000 Euro bislang eine Gebühr von 108 Euro an. Bei einem Vermögen von 500.000 Euro verlangte das Gericht bereits 201,75 Euro.

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