(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.03.2012, Az. 16 U 125/11)

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass Patienten ihre Ärzte anonym auf einer Internetplattform bewerten dürfen.

Eine Ärztin hatte auf Löschung gegen den Betreiber des Internetportals geklagt, da sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat diese Klage nun abgewiesen. Vorrangig sei das Recht der freien Meinungsäußerung. Der Patient dürfe daher seine Meinung in einem Internetportal kundtun. Das Oberlandesgericht stützt sich dabei auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass sogenannte „Spickmich-Urteil“. Dort hatte der Bundesgerichtshof die Klage einer Lehrerin zurückgewiesen, die sich gegen anonyme Bewertungen auf einem Lehrerbewertungsportal wehren wollte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Lehrerin eine solche subjektive Bewertung hinzunehmen habe.

Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt stellte das Gericht auch fest, dass der Betreiber der Plattform zumindest einen Mindeststandard vor Missbrauch eingeführt habe.