Seit 01.01.2010 gibt es mit dem Bürgerentlastungsgesetz drei Gruppen von Vorsorgeausga­ben:

  • Beiträge zur Altersvorsorge
  • Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung
  • Beiträge zu „anderen“ Versi­cherungen

Das Thema Altersvorsorge (ge­setzliche Rentenversicherung, „Rürup“-Renten, usw.) wird hier nicht behandelt.

Die anderen beiden Gruppen können auch für Rentner, ins­besondere diejenigen, die noch weitere Beiträge in die Basis­krankenversicherung und Pfle­gepflichtversicherung bezahlen müssen, steuerlich sehr wohl wichtig sein.

Zur Gruppe der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gehören (einschließlich von ei­nigen Krankenkassen individu­ell erhobener Zusatzbeiträge):

  • Beiträge aus Arbeitseinkom­men
  • Beiträge aus Renten der ge­setzlichen Rentenversicherung
  • Beiträge aus Betriebsrenten
  • Beiträge aus Direktversiche­rungen und nachgelagerten Einkünften

Zur Gruppe der  „anderen“ Versicherungen gehören:

  • Zusatzversicherungen für Krankheit und Pflege (z.B. Chefarzt, Einzelzimmer)
  • Versicherungen gegen Ar­beitslosigkeit
  • Unfall- und Haftpflichtversi­cherungen
  • Risikolebensversicherungen
  • Kapitallebensversicherungen (Abschluss vor dem 01.01. 2005)

Steuerlich wird das seit 01.01. 2010 nun folgendermaßen be­handelt:

  1. Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversiche­rung können in voller Höhe bei der Steuer abgesetzt werden (auch über 1.900 € je Person).
  2. Falls die Beiträge zur Basis­krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung unter dem Versicherungs­höchstbetrag(je Person 1.900 €) liegen, kann der noch offen stehende Betrag mit den „anderen“ Versiche­rungen aufgefüllt werden.
  3. Das Finanzamt führt zusätz­lich noch eine Günstigerprü­fung durch. Wenn die Be­rechnung der Vorsorgeauf­wendungen (mit schrittwei­se gesenkten Vorwegabzü­gen) nach dem alten Gesetz (bis 2009) günstiger für den Steuerzahler ist, wird diese Berechnung angewandt.

Zu den Beiträgen aus Direkt­versicherungen und sonstigen nachgelagerten Einkünften (Abfindungen,  Deferred Com­pensation, usw.)  für die Kran­ken- und Pflegeversicherung, ist darauf zu achten, dass diese beim Finanzamt der Basiskran­ken- und Pflegepflichtversiche­rung zugeordnet werden. Dazu ist auch erforderlich, dass die Krankenkasse eine Bescheini­gung erstellt und von der Kran­kenkasse die bezahlten Beiträ­ge an das Finanzamt richtig übermittelt werden.

Es gibt uns bekannte Fälle, bei denen die Beiträge aus Direkt­versicherungen vom Finanzamt nicht als Beiträge zur Basiskran­kenversicherung bewertet wur­den und die Richtigstellung nur durch einen Einspruch behoben werden konnte, bzw. Wider­spruchsbescheide sogar noch offen sind.

Dies hier kann keine steuerli­che Beratung sein, sondern soll nur darauf hinweisen, dass man den Steuerbescheid inten­siv nach den obigen Kriterien prüfen sollte.

Norbert Maier

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