Bestrebungen zur Kommerziali­sierung der solidarischen Sozialsysteme

Permanente Bestrebungen aus Politik und Wirtschaft, die So­zialsysteme durch gewinnorien­tierte und -maximierte Systeme abzulösen, wurden am 18.10. 2012 durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän­kungen (8. GWB-ÄndG) um ei­nen weiteren Schritt vorange­trieben.

Die darin festgelegte Ausdeh­nung des Kartellrechts auf die GKV ist jedoch ein völlig falscher Weg, weil viele Beson­derheiten nicht berücksichtigt werden. Dazu gehört das Ko­operationsgebot, das im Wider­spruch zum Kooperationsver­bot des Wettbewerbsrechts (Kartellrecht) steht. Das  Kar­tellrecht passt zudem nicht zum öffentlich-rechtlichen Ver­sorgungsauftrag der Kassen. Die Gesetzlichen Krankenver­sicherungen sind vom Soli­dar­prinzip geprägte Körperschaf­ten des öffentlichen Rechts und haben mit herkömmlichen Wirtschaftsunternehmen nichts gemein. Es ist zu befürchten, dass der Europäische Gerichts­hof die Krankenkassen auf­grund der Ausdehnung des Kartellrechts als reine Wirt­schaftsunternehmen einstufen könnte, womit für sie auch das europäische Wettbewerbsrecht gelten würde.

Eine Abkehr vom solidarischen System „Jung für Alt“ / „Reich für Arm“ und „Gesund für Krank“ ist kein Fortschritt son­dern ein Rückschritt!

Der einmal vom Gesetzge­ber gegebene Auftrag für die So­zialsysteme, gemeinsam und einheitlich zu agieren, darf nicht durch kartellrechtliche Gesetze und Verordnungen verwässert bzw. gestoppt wer­den.

Er muss vielmehr in ein für alle Bürger geltendes Sozialsystem, der sog. Bürgerversicherung, münden. Die Vorgabe, einheit­liche Leistungen für alle Versi­cherten anzubieten, würde endlich dem Grundgesetz

(Artikel 3, Absatz 1: Alle Men­schen sind vor dem Gesetz gleich) genügen.

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