zugunsten der GEZ sowie von Inkasso- und Direktmarketingunternehmen

 

Aufgrund unterschiedlicher In­teressen zwischen Datenschüt­zern und Datenverwertern hat die Verabschiedung des Geset­zes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) durch den Deutschen Bundes­tag am 29. Juni 2012 viel Wir­bel verursacht.

Am 16.11.2012 wurde nun die Bundesdrucksache 17/7746 (modifizierter Gesetzentwurf) mit der Bitte beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht, eine Beschlussfas­sung des Bundestages herbei­zuführen. Eingebracht sind Korrekturwünsche und Stel­lungnahmen des Bundesrats, des Nationalen Normenkon­trollrats und der Bundesregie­rung. Wesentlicher Streitpunkt war vor der Neufassung die Ausgangssituation bei der Da­tenübermittlung. Soll grund­sätzlich eine Einwilligung der betroffenen Person für die Weitergabe der Daten erfor­derlich sein oder ist sie grund­sätzlich erlaubt und ihre Verei­telung bedarf des Wider­spruchs?

 

Nachfolgend Hinweise über das Widerspruchsrecht zur Weiter­gabe von Daten im Rahmen des noch geltenden Gesetzes über das Meldewesen (Melde­gesetz - MeldeG) vom 8. De­zember 2006 (GVBl 2006, S. 990), geändert durch § 3 des Gesetzes zur Änderung mel­derechtlicher Vorschriften vom 10. April 2007 (GVBl S.267):

Datenübermittlungen kann derzeit in folgenden Fällen widersprochen werden:

 

  1. Datenübermittlungen an öf­fentlich-rechtliche Religions­gesellschaften (Art. 29, Mel­deG).
  2. Melderegisterauskunft (Art. 31, MeldeG)
  3. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (Art.32, MeldeG): A) Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusam­menhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommu­naler Ebene; B) Melderegis­terauskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Ein­wohnern; C) Auskünfte an Adressbuchverlage über Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
In allen Fällen besteht ein Wi­derspruchsrecht. Bürger, die ab sofort von diesem Recht Ge­brauch machen möchten, kön­nen sich dazu mit der zuständi­gen Meldebehörde schriftlich oder auch persönlich in Verbin­dung setzen. Meldebehörden sind die Gemeinden (in der Regel das Bürgeramt oder das Rathaus). Es ist anzugeben, auf welchen Artikel des Meldegesetzes sich der Widerspruch beziehen soll. Wer bereits früher einer ent­sprechenden Übermittlung wi­dersprochen hat, braucht nicht erneut widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Nähere Einzelheiten zum Mel­degesetz können bei den zu­ständigen Meldebehörden oder unter http://by.juris.de/by/gesamt/MeldeG_BY_2006.htm#MeldeG_BY_2006_Art1 in Erfahrung ge­bracht werden. Sehr ausführliche Informatio­nen zur Entwicklung des Mel­degesetzes und zum umstritte­nen Beschluss des Bundestages vom 29.06.2012 finden Sie in Wikipedia. Zitatangabe: Seite „Meldege­setz“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. Novem­ber 2012, 20:55 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Meldegesetz&oldid=110851845 (Abgerufen: 26. No­vember 2012, 10:27 UTC)
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