zugunsten der GEZ sowie von Inkasso- und Direktmarketingunternehmen
Aufgrund unterschiedlicher Interessen zwischen Datenschützern und Datenverwertern hat die Verabschiedung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) durch den Deutschen Bundestag am 29. Juni 2012 viel Wirbel verursacht.
Am 16.11.2012 wurde nun die Bundesdrucksache 17/7746 (modifizierter Gesetzentwurf) mit der Bitte beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht, eine Beschlussfassung des Bundestages herbeizuführen. Eingebracht sind Korrekturwünsche und Stellungnahmen des Bundesrats, des Nationalen Normenkontrollrats und der Bundesregierung. Wesentlicher Streitpunkt war vor der Neufassung die Ausgangssituation bei der Datenübermittlung. Soll grundsätzlich eine Einwilligung der betroffenen Person für die Weitergabe der Daten erforderlich sein oder ist sie grundsätzlich erlaubt und ihre Vereitelung bedarf des Widerspruchs?
Nachfolgend Hinweise über das Widerspruchsrecht zur Weitergabe von Daten im Rahmen des noch geltenden Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl 2006, S. 990), geändert durch § 3 des Gesetzes zur Änderung melderechtlicher Vorschriften vom 10. April 2007 (GVBl S.267):
Datenübermittlungen kann derzeit in folgenden Fällen widersprochen werden:
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (Art. 29, MeldeG).
- Melderegisterauskunft (Art. 31, MeldeG)
- Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (Art.32, MeldeG): A) Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene; B) Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern; C) Auskünfte an Adressbuchverlage über Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.