Beim Zusammentreffen einer eigenen Rente und einer Hinterbliebenenrente wurde bisher die eigene Nettorente (Rente abzüglich KV- und PV-Beitrag) zur Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens vom Rentenversicherungsträger zugrunde gelegt.
Mit der neuesten Gesundheitsreform werden zukünftig die KV-Beiträge durch unterschiedliche Zusatzbeiträge, die allein vom Versicherten aufzubringen und direkt an die Krankenkasse zu zahlen sind, ergänzt. Die Rentenversicherungsträger kennen also nicht mehr die wirklichen Nettobeträge der einzelnen Renten. Um hier einen zusätzlichen Aufwand für die Rentenversicherungsträger zu vermeiden, werden jetzt zur Bestimmung der Nettorenten die Abzüge (KV- plus PV-Beitrag) pauschal festgesetzt. Bei Hinterbliebenenrenten, deren Beginn vor dem Jahr 2011 liegt, werden von der eigenen Rente pauschal 13 Prozent abgezogen, bei Beginn nach dem Jahr 2010 sind es 14 Prozent (SGB IV, § 18b, Absatz 5, Ziffer 8).
Die Neuregelung trat am 11.08.2010 in Kraft.
Otto W. Teufel
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