Forum Dezember 2012
Impressum
Herausgeber:
Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V.,
Starenweg 4 , 82223 Eichenau
Hendrik Hein, 1. Vorsitzender Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Otto W. Teufel, ·2. Vorsitzender Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Inhalt
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- Geschrieben von Teufel Otto W.
Liebe Freunde der ADG
das neue Jahr mit den anstehenden Bundestagswahlen wirft seine Schatten voraus. Die Parteien überbieten sich darin, ihr jeweiliges neues Rentenkonzept als Wohltat für Arbeitnehmer und Rentner zu verkaufen. Dabei halten alle derzeit im Bundestag vertretenen Parteien erst einmal am Zwei-Klassensystem, am Zwei-Klassenrecht und damit an der Zwei-Klassengesellschaft fest. Wer von der Bürgerversicherung spricht, wie zum Beispiel die SPD, Bündnis 90/Die Grünen oder die Linkspartei, meinen dabei, wenn überhaupt, nur zukünftige Politiker oder Beamte, nicht sich selbst.
Unbezahlbarkeit und Demografieprobleme gibt es nur bei der Altersversorgung von Arbeitnehmern und Rentnern, nicht bei den wesentlich üppigeren Systemen von Politikern und höheren Beamten. Professor Gerd Bosbach (FHS Remagen/Koblenz) brachte es treffend auf den Punkt: “Wenn die Versicherungswirtschaft es nicht auf eine Privatisierung der Rente abgesehen gehabt hätte, dann hätten wir nie ein Demografie-Problem bekommen.“
In dieser Ausgabe haben wir die wesentlichen Positionen zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Linkspartei zusammengestellt. Bei den Freien Wählern und den Piraten stehen konkrete Pläne hierzu noch aus. Hinweise zu den Plänen der Parteien finden Sie auch im Bericht über die Podiumsdiskussion in Dießen, zu der übrigens auch die SPD eingeladen war. Sie hat aber abgesagt.
Dem bevorstehenden Wahlkampf geschuldet ist wohl auch die jüngste Meldung, dass die Renten bis 2016 so stark wie seit 1993 nicht mehr, steigen sollen, um insgesamt 8,6 Prozent, einschließlich der Steigerung um etwa ein Prozent im kommenden Jahr. Bei den derzeitig bestehenden volkswirtschaftlichen Risiken kann man das nur als gezielte Volksverdummung bezeichnen.
Otto W. Teufel
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- Geschrieben von Schowalter Lutz
Bestrebungen zur Kommerzialisierung der solidarischen Sozialsysteme
Permanente Bestrebungen aus Politik und Wirtschaft, die Sozialsysteme durch gewinnorientierte und -maximierte Systeme abzulösen, wurden am 18.10. 2012 durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) um einen weiteren Schritt vorangetrieben.
Die darin festgelegte Ausdehnung des Kartellrechts auf die GKV ist jedoch ein völlig falscher Weg, weil viele Besonderheiten nicht berücksichtigt werden. Dazu gehört das Kooperationsgebot, das im Widerspruch zum Kooperationsverbot des Wettbewerbsrechts (Kartellrecht) steht. Das Kartellrecht passt zudem nicht zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag der Kassen. Die Gesetzlichen Krankenversicherungen sind vom Solidarprinzip geprägte Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben mit herkömmlichen Wirtschaftsunternehmen nichts gemein. Es ist zu befürchten, dass der Europäische Gerichtshof die Krankenkassen aufgrund der Ausdehnung des Kartellrechts als reine Wirtschaftsunternehmen einstufen könnte, womit für sie auch das europäische Wettbewerbsrecht gelten würde.
Eine Abkehr vom solidarischen System „Jung für Alt“ / „Reich für Arm“ und „Gesund für Krank“ ist kein Fortschritt sondern ein Rückschritt!
Der einmal vom Gesetzgeber gegebene Auftrag für die Sozialsysteme, gemeinsam und einheitlich zu agieren, darf nicht durch kartellrechtliche Gesetze und Verordnungen verwässert bzw. gestoppt werden.
Er muss vielmehr in ein für alle Bürger geltendes Sozialsystem, der sog. Bürgerversicherung, münden. Die Vorgabe, einheitliche Leistungen für alle Versicherten anzubieten, würde endlich dem Grundgesetz
(Artikel 3, Absatz 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) genügen.
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- Geschrieben von Wiesmeth Helmut
Bereits am 28.06.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf eine Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte zurückgewiesen (Az. S 9 KR 111/09). Ein 32-jähriger, aus Wuppertal stammender Kläger hatte gegenüber der Beklagten (Bergische Krankenkasse Solingen) datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der eGK erhoben. Er sah sich in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt und befürchtete, ein "gläserner Patient" zu werden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur eGK habe, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Pflicht zur eGK sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert würden. Im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger nicht beschwert (Anm.: nicht betroffen), da diese (Anm.: noch) identisch seien mit den Angaben auf der bisherigen KVK. Nur das Lichtbild sei neu.
Trotz dieses Urteils hält sich erheblicher Widerstand gegen die eGK, weil die Befürchtung besteht, dass nach Einführung der Speichermöglichkeit von Krankendaten auf der Karte ein Datenmissbrauch nicht ausgeschlossen werden kann und ein nicht unerheblicher Verwaltungs- und Kostenaufwand erwartet wird. Gegen ihre Einführung sind deshalb immer noch große Kreise von Ärzten sowie die Aktion “Stoppt die e-Card!”, in der sich ca. 750 000 Petenten bzw. Verweigerer zusammengeschlossen haben.
Gleichwohl gibt es Befürworter der eGK im Gesundheitswesen und unter den Versicherten (z.B. chronisch kranke Patienten oder potentielle Notfallpatienten), für die ein schneller Zugriff auf ihre Krankheitsdaten lebensrettend sein kann.
Im Zuge der Einführung der eGK wurden die Krankenkassen inzwischen verpflichtet, den Anteil ihrer Versicherten mit eGK zu erhöhen. In den letzten Wochen erhielten deshalb die Versicherten von ihren Krankenkassen verstärkt die Aufforderung, zur Erstellung der neuen elektronischen Gesundheitskarte mit Passbild, ein entsprechendes Foto einzusenden.
Wie soll man sich also verhalten?
Um meine eigene Entscheidung, ob ich der Aufforderung meiner Krankenkasse nachkommen soll, leichter treffen zu können, habe ich meiner Krankenkasse 11 Fragen gestellt, die ich für mich als wichtig erachtet habe.
Sehr schnell bekam ich daraufhin eine umfassende Antwort (Anfrage und Antwort siehe Anhang).
Zur nicht beantworteten Frage 10 und zum Datenschutz führte ich ein abschließendes Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Kurz gefasst kann gesagt werden, dass erwartet wird, dass die Gegnerschaft unter den Ärzten letztlich zusammenbrechen wird. Bezüglich der Daten wurde ausgesagt, dass mit der neuen Karte später alleine der Patient entscheiden wird, ob und welche individuellen Daten gespeichert werden. Garant dafür sei die persönliche PIN, die dafür später ausgegeben wird. Insofern und wegen der angeblich extrem sicheren Verschlüsselung ergäbe sich mehr Datenschutz als dies heute der Fall ist.
Was die Kontrolle der ggf. gespeicherten Daten anbelangt sei vorgesehen, dass den Patienten von den Beziehern der Lesegeräte (z. B. Ärzteverbände) Angebote unterbreitet werden, wonach sie sich zu günstigen Konditionen Lesegeräte für den Eigengebrauch beschaffen können. Die heutigen Preise für Lesegeräte von ca. € 250,00 bis über € 500,00 werden angeblich noch drastisch sinken.
Hinweis: Die gestellten Fragen sind teilweise den Vorschlägen der Aktion ”Stoppt die eCard!” entnommen und teilweise individuell von mir angefügt. Gerne kann der Fragenkatalog für eigene Anfragen bei Ihrer Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden.
Der Weitergabe und Veröffentlichung der Aussagen meiner Krankenkasse wurde ausdrücklich zugestimmt.
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- Geschrieben von Wiesmeth Helmut
Sehr geehrte Damen und Herren.
in der Presse (Focus Juli 2008) wurde veröffentlicht, dass Versicherungen eigentlich keine verbindliche Handhabe besitzen, ein Passbild von ihren Versicherten zu fordern. Ich kritisiere deshalb Ihre Absicht, die Gesetzeslage nicht im Sinne der Patienten auszulegen und eine zentrale Speicherung meiner Krankheitsdaten außerhalb der Arztpraxen durchzusetzen.
Bitte klären Sie mich deshalb rechtsverbindlich über folgende Fragen auf:
- Auf meiner Gesundheitskarte ist eine Gültigkeitsdauer bis Dezember 2014 vermerkt. Verliert diese Gesundheitskarte ihre Gültigkeit früher, wenn ich kein Bild einsende?
- Auf welcher Gesetzesgrundlage fordern Sie von mir ein farbiges Passbild; bitte erläutern Sie dies so ausführlich, dass ich es überprüfen lassen kann.
- Nennen Sie mir bitte die gesetzliche Grundlage für die spezielle Anforderung an dieses Passbild.
- In weicher Datenbank und bei wem wird dieses Bild gespeichert?
- Wer garantiert mir die Löschung der eingescannten Bilddatei?
- Warum fordern Sie ein Bild für die neue eG-Karte, wenn andere Unternehmen, z. B. Kreditkartenunternehmen, nachweislich festgestellt haben, dass damit der Missbrauch einer Karte nicht verhindert werden kann und sie deshalb auf das Bild auf der Kreditkarte verzichten.
- Wer Überprüft die Identität des Bildes mit den Personendaten?
- Welche Auswirkungen ergeben sich für mich, wenn ich beim Arzt weiterhin eine Gesundheitskarte ohne Bild vorlege?
- Welche Sanktionen habe ich zu erwarten, wenn ich kein Bild einsende?
- Welche Folgen ergeben sich, wenn sich meine Arztpraxis gegen die Einführung der eG-Karte sperrt? Wie bekannt, ist eine nicht unerhebliche Zahl von Ärzten gegen die Einführung der el. Gesundheitskarte.
- Sollte ich eine eG-Karte mit Bild besitzen müssen, möchte ich die später erfolgenden digitalen Eintragungen überprüfen können. Schließlich geht es um meine Gesundheitsdaten. Kann ich mir ein Lesegerät beschaffen, falls ja, wo und falls nicht, warum nicht?
Danke für die Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
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- Geschrieben von Wiesmeth Helmut
Sehr geehrter Herr Wiesmeth,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage vom 02.11.2012.
Aktuell wird beim Bundesministerium für Gesundheit geprüft, wann die Krankenversichertenkarte ungültig wird. Zurzeit wird als Datum der 31.12.2013 diskutiert, da spätestens dann der Rollout der Gesundheitskarte von allen Krankenkassen abgeschlossen sein wird.
Die Gesetzesgrundlagen für die Anforderung eines Lichtbildes bilden die §§ 291 und 291a des Sozialgesetzbuches (SGB) V. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein farbiges oder ein schwarz-weißes Lichtbild handelt.
Es gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie sie im Passgesetz für den Reisepass oder Personalausweis hinterlegt sind. Biometrische Anforderungen hingegen stellen wir für das Lichtbild bei der elektronischen Gesundheitskarte nicht.
>Das Lichtbild wird nach der Verarbeitung in unserem angeschlossenen Rechenzentrum gespeichert.
Das digitale Lichtbild wird für den Zeitraum der Versicherung bei der Audi BKK vorgehalten, um bei Verlust, Defekt oder Änderungen der Versichertendaten sofort eine neue Gesundheitskarte ausstellen zu können. Bei Ende der Versicherung bei der Audi BKK wird das digitale Bild gelöscht. Eingeschickte Lichtbilder in physischer Form werden nach der Verarbeitung sofort vernichtet.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe (siehe oben) sind wir verpflichtet, die Gesundheitskarten mit Lichtbildern auszustatten. Aktuell wurde dies vom Bundesministerium für Gesundheit erneut bekräftigt und be-trifft alle gesetzlichen Krankenkassen.
Eine ldentitätsüberprüfung bei der Abgabe bzw. Einreichung des Lichtbildes würde sowohl bei den Versicherten als auch bei den Krankenkassen zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand führen, der in keinem Verhältnis zum daraus erwachsenden Nutzen stehen würde. Durch das aufgedruckte Lichtbild ist bei einem Diebstahl bzw. Weitergabe der Gesundheitskarte kaum mehr ein Missbrauch möglich. Darüber hinaus bietet die Kombination der einzureichenden Daten und die Anforderung über die Adresse des Versicherten eine ausreichende Absicherung, dass der Karteninhaber auch mit der abgebildeten Person übereinstimmt. Zusätzlich kann der Arzt im Zweifelsfall um einen Abgleich der Karte mit einem anderen Dokument (z.B. Personalausweis) bitten. Dieses Verfahren bietet einen ausreichenden Schutz vor Missbrauch. Wie auch aktuell das Bundesministerium für Gesundheit bestätigt, war es nie angedacht, dass das Lichtbild das entscheidende ldentifizierungsmerkmal der Gesundheitskarte bei der Nutzung der medizinischen Anwendung ist. Für den überwiegenden Anteil der gesetzlichen Versicherten gelten bei Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung gesetzliche Meldebestimmungen. Dafür ist zu diesem Zeitpunkt eine Identifizierung des Versicherten erforderlich, die jedoch nicht zum Zeitpunkt der Lichtbildübermittlung durchzuführen ist. Das Lichtbild soll den Arzt lediglich bei seiner Verpflichtung, die Identität des Versicherten zu prüfen, unterstützen.
Der Gesetzgeber hat alle gesetzlich Krankenkassen verpflichtet, die elektronische Gesundheitskarte einzuführen. Nach aktueller Rechtslage beinhaltet die neue Karte auch zwingend ein Lichtbild. Dies bedeutet, dass nach flächendeckender Einführung der Gesundheitskarte (voraussichtlich Ende des Jahres 2013) Ihre bisherige Krankenversichertenkarte ungültig wird. Ab diesem Zeitpunkt würden Sie dann über keinen gültigen Nachweis für ein aktuelles Versicherungsverhältnis mehr verfügen. Im Sinne der Rechtsprechung wären Sie dann ab diesem Zeitpunkt als Privatpatient zu behandeln. Folglich würden der Arzt oder das Krankenhaus alle Leistungen und Behandlungen privat mit Ihnen abrechnen oder die Behandlung ablehnen. Wir möchten an dieser Stelle deshalb noch mal darauf hinweisen, dass nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (vgl. § 15 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V) jeder Versicherte verpflichtet ist, bei Inanspruchnahme von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt vor Beginn der Behandlung seine gültige Krankenversichertenkarte auszuhändigen. Wir bitten Sie, dies bei ihren Überlegungen zu berücksichtigen und uns ein aktuelles Lichtbild von Ihnen zuzusenden, damit wir Ihnen eine Gesundheitskarte ausstellen können.
Im Übrigen sind auf der aktuellen Gesundheitskarte lediglich die administrativen Daten gespeichert wie sie bisher auch auf der herkömmlichen Krankenversichertenkarte gespeichert sind. Später hinzu kommende Anwendungen (z.B. Notfalldaten), nicht vor 2014, werden ausschließlich auf freiwilliger Basis für den Versicherten und auch nur mit Zustimmung des Versicherten in Verbindung mit dem behandelnden Arzt auf der Gesundheitskarte gespeichert. Sie sind und bleiben Herr Ihrer eigenen Daten.
Sie haben später dann jederzeit die Möglichkeit, die Daten beim Arzt, bei uns oder auch über ein Lesegerät zuhause auszulesen. Sobald die Karte „online“ ist, d.h. dass Sie die Möglichkeit haben auf freiwilliger Basis Daten auf der Gesundheitskarte zu speichern, werden wir über die Beschaffung von Lesegeräten informieren. Dazu wird dann auch eine PIN erforderlich sein. Ich hoffe. ich konnte Ihre Fragen hinreichend beantworten.
Mit freundlichem Gruß
Audi BKK
Ingolstadt